TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/10 G307 2211274-1

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


G307 2211274-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 16.11.2018, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schreiben vom 09.12.2018, beim BFA eingebracht am 11.12.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wandte er sich gegen das erlassene Einreiseverbot, insbesondere dessen Gültigkeit für den gesamten EU- und Schengenraum.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.12.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 17.12.2018 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger, geschieden und Vater zweier Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren.

1.2. Der BF besuchte in Serbien 8 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre die Berufsschule. Zum Herkunftsstaat unterhält er keine Bindungen mehr.

1.3. Der BF ist seit Juli 2000 durchgehend in Österreich aufhältig. Beginnend mit 05.10.2000 verfügte er bis zum 05.10.2001 erstmalig über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger mit Österreicher“. In der Folge kam es zu dahingehenden Verlängerungen dieser Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.09.2007. An diesem Tag wurde ihm vom Amt der XXXX Landesregierung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU unbefristet“ erteilt, welcher bis zum 07.12.2018 gültig war.

1.4. Es konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Daran, dass sich der BF in Deutsch gut verständigen kann und diese Sprache auch spricht, bestehen jedoch keine Zweifel.

1.5. Der BF war zwischen 24.10.2000 und 12.12.2013 bei 10 Arbeitgebern in 12 Arbeitsverhältnissen tätig. Innerhalb dieses Zeitraums war er – insbesondere in den Wintermonaten – zeitweise mehrere Monate (vor allem saisonbedingt) arbeitslos. Vom XXXX 2004 bis XXXX .2004 bezog er Notstands- und Überbrückungshilfe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen versuchten Mordes und Nötigung gemäß §§ 15, 83, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe seiner (damaligen) Frau, XXXX durch das Versetzen von zahlreichen Stichen und Zufügen von Stichen gegen den Hals und im Gesichtsbereich sowie eines Stiches in den Bauch mit einem Keramikmesser (Klingenlänge 15 cm, Klingenbreite 3 cm) vorsätzlich zu töten versucht, wobei die Vollendung der Tat insbesondere durch die Abwehrbewegungen des Tatopfers unterblieben sei.

Ferner wurde ihm darin angelastet, er habe ein weiteres Opfer durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Intervention zugunsten der XXXX sowie einer Handlung, nämlich augenblicklich den Tatort zu verlassen, genötigt, indem er die abgebrochene Messerklinge gegen ihn gerichtet und ihn angeschrien habe, er solle verschwinden.

Als mildernd wurden hiebei das Geständnis im Tatsachenbereich, die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die erwähnten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2013 festgenommen. Seitdem befand sich der BF in Untersuchungs- oder Strafhaft. Der beabsichtigte Entlassungstermin ist mit 24.12.2025 angesetzt.

1.7. Der BF hatte mit Stichtag XXXX 2013 Außenstände in der Höhe von etwa € 65.000,00, wobei er monatlich eine Kreditrate von € 344,00 zu begleichen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell über Vermögensbestandteile oder ein regelmäßiges Einkommen verfügt.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über besonders enge familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt.

1.9. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Bestand von Kindern getroffen wurden, ergeben sich diese Feststellungen aus der am 20.10.2015 von seiner damaligen Rechtsvertretung (RV) erstatteten Stellungnahme und geht auch das BFA in seinem Bescheid davon aus. Anhand des Zentralen Melderegisters (ZMR) konnte festgestellt werden, dass der ältere Sohn des BF am XXXX 2005 und nicht am XXXX .2015 geboren wurde, zumal das letztgenannte Datum wegen der zum Zeitpunkt der denkmöglichen Zeugung vorgelegenen Haft des BF nicht realistisch ist.

2.2.2. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Auch im ZMR spiegelt sich dieser Umstand wieder.

2.2.3. Schulausbildung und –dauer in Serbien sowie Höhe der unter I.1.7. angeführten Außenstände samt Ratenzahlung sind aus dem am 25.12.2013 vom Ermittlungsbereich Leib/Leben der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) angefertigten Personalblatt ersichtlich.

2.2.4. Die Dauer und Anzahl der bisherigen Beschäftigungszeiten wie der seinerzeitige Bezug von Arbeitslosenunterstützung, Notstands- und Überbrückungshilfe sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich. Der BF ist – entgegen der Stellungnahme vom 20.10.2015 – nicht mehr im Besitz der dort angeführten Eigentumswohnung und wurde an dieser Anschrift auch amtlich abgemeldet. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2018. Dass der BF über darüber hinausgehende finanzielle Mittel oder ein regelmäßiges Einkommen verfügt, hat er nicht dargetan.

2.2.5. Dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, steht anhand seiner Einvernahmen in dieser Sprache vor der Polizei fest. Für dahingehende Kenntnisse eines bestimmten Niveaus liefert der BF – etwa durch Vorlage eines Sprachzertifikats – jedoch keine Beweise.

2.2.6. Die Innhehabung der unter I.1.3. angeführten Aufenthaltstitel und deren Gültigkeit sowie der Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2000 folgen dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters wie jenem des ZMR.

2.2.7. Die Verurteilung ist aus dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. Zeitpunkt der Festnahme und voraussichtlichen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2015 zu entnehmen.

2.2.8. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.

2.2.9. Der BF hält sich zwar seit rund 19 Jahren im Bundesgebiet auf. Nach der Scheidung von seiner Frau und dem nicht erwiesenen Kontakt zu den beiden Söhnen konnte der BF für das Vorhandensein tiefgründiger Bindungen zu Österreich keine Bescheinigungsmittel liefern, zumal es sich seit mehr als 6 Jahren, somit rund ein Drittel der im Bundesgebiet zugebrachten Zeit in Haft befindet.

2.2.10. Im vorliegenden Fall haben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit oder das Vorliegen von Krankheiten auf Seiten des BF ergeben.

2.2.11. Dem Beschwerdeinhalt ist entnehmbar, dass sich der BF nicht gegen die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wendet. Er rückt in erster Linie den Geltungsbereich des Einreiseverbotes in den Mittelpunkt seines Beschwerdevorbringens. Darauf wird noch in der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese – wie sogleich zu sehen sein wird – zu Recht auf § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalts berechtigt sind.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF besaß bis zum 07.12.2018 einen die Aufenthaltsberechtigung „unbefristeter Daueraufenthalt EU“. Hervorgerufen durch die oben geschilderte Verurteilung erweist sich dessen weiterer Aufenthalt wegen der aus diesem Verhalten resultierenden gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit als rechtswidrig (§ 52 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde ist vor dem Hintergrund des Mordversuchs und der Nötigung zu Recht von den Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG ausgegangen. Im Falle derart gravierender Eingriffe in die höchsten Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit und Leben) besteht kein Zweifel an einer schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit 2000 in Österreich aufhält, allerdings ist diesem Umstand die gravierende Verurteilung entgegenzuhalten. Der BF richtete das strafrechtswidrige Verhalten gegen seine engste Beziehungsperson, nämlich seine (damalige) Frau. Wie bereits zuvor erwähnt, kann sich der BF nicht mehr auf die Beziehung mit seiner Frau berufen, weil er von dieser geschieden ist.

Was die Beziehung zu anderen Verwandten in Österreich anlangt, hat er zu diesen keine besonders enge Bindung dargetan und rückt die Beziehung zu ihnen anhand des Fehlverhaltens des BF weit in den Hintergrund.

Weitere oder sonstige Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet liegen nicht vor.

Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist hervorzuheben, dass der BF derzeit seine 13jährige Haft verbüßt und noch keine Aussicht auf eine zeitnahe bedingte Entlassung besteht. Es war nämlich viel stärker zu berücksichtigen, dass der BF wegen versuchten Mordes verurteilt wurde und sich seit XXXX 2013 durchgehend in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines langen Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich dort wieder zurechtzufinden, selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. Der BF ist noch im arbeitsfähigen Alter und kann davon ausgegangen werden, dass er auch dort seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können, was er im Rechtsmittel angedeutet hat. Die Muttersprache des BF ist Serbokroatisch. Er wird daher – aus derzeitiger Sicht – im Herkunftsstaat in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, zumal sich keine Hinweise auf Krankheiten oder eine Arbeitsunfähigkeit ergeben haben.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwögen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

In der Beschwerde wurde den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Umstände dahingehend, denen zufolge eine individuelle Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien auch nur im Entferntesten anzunehmen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 5 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF einen versuchten Mord wie eine Nötigung begangen habe.

Der VwGH sieht den Tatbestand des Mordes als im Rahmen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dem Fremdenrecht massiv abträgliches Verhalten an (siehe zuletzt: VwGH vom 09.08.2018, Zahl Ra 2018/22/0045).

Tatsächlich liegt dem BF ein nicht zu leugnendes, massiv strafbares Verhalten zu Grunde. Er tätigte mittels eines Küchenmessers einen brutalen Angriff auf das höchste, vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgut, nämlich das Leben, indem er mehrmals auf seine damalige Frau einstach und auch an einem Helfer des Opfers eine Nötigung beging.

Derart zeigte er sich in jeglicher Hinsicht gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften uneinsichtig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom LG XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und Nötigung zu einer unbedingten, 13jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe hat der BF im Jahr 2013 angetreten und ist folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF befindet sich bereits seit XXXX .2013 durchgehend in Haft.

Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftat, nämlich die ohne Bestand einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütserregung mit massivster Gewalt erfolgte versuchte Ermordung seiner Ehegattin , weist auf eine außerordentliche Aggressivität und hohe (unkontrollierte) Gewaltbereitschaft des BF hin.

Die darauf ausgesprochene Verurteilung zu einer 13jährigen unbedingten Freiheitsstrafe zeigt das schwerwiegende persönliche Fehlverhalten des BF auf, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, weil der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal erst rund die Hälfte der Dauer der Freiheitsstrafe verstrichen ist.

Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt eines der schlimmsten Verbrechen bewusst wäre oder, dass er diese Tat zutiefst bereut, liegen nicht vor.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Menschen durch schwerste Gewaltverbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt – gerade auch vor dem Hintergrund der Bekämpfung jeder Form von häuslicher Gewalt – ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewaltverbrechen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden.

Angesichts des versuchten Mordes besteht an der Notwendigkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes kein Zweifel und war der Spruch des Bescheides dem entsprechend zu korrigieren.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von schwersten Gewaltverbrechen, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles dem erkennenden Gericht als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Angesichts der zuvor dargelegten, dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

3.5. Gemäß § 53 Abs. 1, 2. Satz FPG ist das Einreiseverbot die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Dem Antrag des BF, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, konnte daher angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes, wonach dieses für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gilt, nicht stattgegeben werden.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Gegenständlich erscheint der maßgebliche Sachverhalt derart klar, dass von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2211274.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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