Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W242 2111324-2/E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX 2020, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: XXXX , vom XXXX 2015 vollinhaltlich abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 19.01.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und wurde der Beschwerdeführer am 08.02.2018 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen sowie zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde.
Mit Schreiben vom 22.02.2018 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst mit, dass er sich seit dem 18.12.2017 in Untersuchungshaft befinde. Eine Verurteilung habe noch nicht stattgefunden und dürfe der Asylstatus daher noch nicht aberkannt werden. Ein Verbrechen nach § 28a SMG würde ein schweres Verbrechen iSd § 6 AsylG darstellen. Aus der Judikatur zu dieser Bestimmung würde sich ergeben, dass insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein verfolgter Flüchtling in seinen Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Im Falle einer Verurteilung müsse sich die Tat sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen. Es müsse auch beurteilt werden, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Er habe sich seit seiner Ankunft in Österreich stets wohlverhalten und habe Pläne für die Zukunft.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2018 vom Landesgericht XXXX , GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2, Z 2 und Abs. 4, Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z 1, 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX 2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom XXXX 2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ASylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigten Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt III.) Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Aufgrund § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). In weiter Folge wurde gegen ihn nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm nach §§ 94 Abs. 5 und 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt VIII).
Am XXXX 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese mit der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Schreiben vom 01.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Urkunden zu seinem Leben im Bundesgebiet.
Am 04.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen für die Beschwerdeverhandlung.
Am XXXX 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der vertretene Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die paschtunische Sprache einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verwendet den Namen XXXX XXXX und die Geburtsdaten XXXX alias XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Moslem. Er wurde in der Provinz Nangarhar geboren und spricht paschtunisch als Muttersprache. Er kann sich auch in der deutschen Sprache verständigen. Er ist verlobt und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan und hat er zu dieser Kontakt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter von den Taliban bedroht wurde und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan nicht zur Verfügung stand.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2014 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall, Abs. 2, Z 2 und Abs. 4, Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, Z 1, 1. und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang 2017 bis zum Dezember 2017 im Großraum XXXX , als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen und verschafft hat, indem er mit einem Komplizen arbeitsteilig das zuvor in fünf Tranchen zu einem Kilogramm und in einer Tranche von 1,5 Kilogramm beschaffte Cannabiskraut an verschiedene Drogenabnehmer in Vorarlberg in Verkehr setzte. Mit dem Erlös wurde das auf Kommission bezogene Suchtgift bezahlt. Den Gewinn teilte er mit seinem Komplizen. Darüber hinaus hatte er im Zeitraum vom Jänner 2017 bis zum Dezember 2017 in Vorarlberg Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und besessen. Mildernd wurde bei der Urteilsfindung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geständig und seine Zurechnungsfähigkeit aufgrund seines Suchtgiftkonsums eingeschränkt war sowie die Tatsache, dass Suchtgift sichergestellt werden konnte. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.
Durch Beschluss des Landesgerichts XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX 2018, wurde der Beschwerdeführer, nach der Verbüßung von zwei Drittel der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe, am XXXX 2019 bedingt entlassen. Der Strafrest wurde mit sechs Monaten und einundzwanzig Tagen festgestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX 2020, wurde die für die Dauer der Probezeit von drei Jahren angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom Mai 2015 bis zum November 2016 an mehreren Kursen der Caritas zur Erlernung der deutschen Sprache sowie am 06.07.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Am 19.12.2016 hat er das ÖSD Zertifikat A2 bestanden.
Der Beschwerdeführer war vom XXXX 2017 bis zum XXXX 2017 bei der XXXX und vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2019 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Seit dem XXXX 2019 ist er bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt, wo er monatlich € 2.200,- netto verdient.
Er verfügt über einen am XXXX 2020 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellten Führerschein.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
- Einsichtnahme in die Beschwerde vom XXXX 2018;
- Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und in das Betreuungsinformationssystem;
- Einsicht in den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug;
- Einsicht in das Strafregister;
- Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX 2020.
Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels geeigneter Dokumente und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte, nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen gründen auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des international Schutzberechtigten ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, dessen Inhalt nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privatleben im Bundesgebiet gehen aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus dem der Sozialversicherung, aus den eingeholten strafrechtlichen Unterlagen und aus den vom Beschwerdeführer in den Verwaltungsverfahren und in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Aussagen hervor. Die von ihm im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Integration, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, wurden den Feststellungen ebenfalls zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A):
Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom XXXX 2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Konkret stützt sich das Bundesamt auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.
Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: „vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes – zu vergleichbarer Rechtslage – die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der „Gefahr für die Gemeinschaft“ des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur „Gemeingefährlichkeit“ ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517“).
Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
? ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
? dafür rechtskräftig verurteilt worden,
? sowie gemeingefährlich sein und
? es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach „typischerweise schwere Verbrechen“ „etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen“ seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein „typischerweise schweres Verbrechen“ ausreichend sei, um „besonders schwer“ zu sein, „illustrativ“ an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, wurde erläuternd Folgendes ausgeführt:
„Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018 rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2), 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt wurde.
Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen erweiset sich vor dem Hintergrund der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der genannten erläuternden Bemerkungen als besonders schweres Verbrechen. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenwirken mit anderen Personen Suchtgift erworben und gewinnbringend anderen überlassen. Auch subjektiv erweisen sich die Straftaten des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegend, da er seine Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg, in der Absicht finanzielle Gewinne zu erzielen, fortsetzte. Hinzu kommt, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers für diese Taten und den dort getroffenen Feststellungen zu subjektiven Tatseite, dem vom Asylgesetz verlangten Beweismaßstab (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; 17.02.2015, Ra 2014/01/0172) im Übrigen Rechnung getragen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen hat. (vgl. VwGH am 25.02.2010, 2009/18/0450). Gleiches muss für die Erstellung einer Gefährdungsprognose im Rahmen eines Verfahrens zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter gelten. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber auch davon, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl. VwGH vom 03.12.2002, 99/01/0449).
Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung von zwei Drittel der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe am XXXX 2019 aus der Haft entlassen. Gleichzeitig mit der Entscheidung über die vorzeitige Entlassung wurde eine Probezeit von drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Am XXXX 2020 wurde die Aufhebung der Bewährungshilfe beantragt und diesem Antrag mit Beschluss vom XXXX 2020 stattgegeben. Der Antrag wurde damit begründet, dass alle Ziele der Bewährungshilfe erreicht worden wären und eine weitere Betreuung nicht notwendig sei. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde kein Einwand gegen die Aufhebung der Bewährungshilfe erhoben.
Der Beschwerdeführer nahm nach seiner Entlassung eine berufliche Tätigkeit auf und befindet sich aktuell in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Seit seiner Entlassung sind keine strafrechtlichen Auffälligkeiten zu Tage getreten. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft, dass er seine Drogensucht überwunden habe, wofür auch die Erteilung einer Lenkerberechtigung spricht und, dass er sich vom Drogenmillieu fernhalte und beabsichtige sich beruflich weiterzuentwickeln. Der in der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck führt dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen kann und kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen werde, weshalb der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht als gemeingefährlich anzusehen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht zulässig ist.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylausschlussgrund Bescheidbehebung besonders schweres Verbrechen Gemeingefährlichkeit strafrechtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2111324.2.00Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021