Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
AVG §78Spruch
W232 2233707-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2020, Zl. 124129703-200395342 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.06.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 in der damals geltenden Fassung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Am 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer zur Strafvollstreckung in sein Heimatland nach Serbien ausgeliefert worden.
3. Am 28.02.2020 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle – auf Grund einer aufrechten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX – verhaftet und in die Justizanstalt XXXX XXXX eingeliefert.
4. Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot bestehe und nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft, die Anordnung der Schubhaft bzw. Erlassung eines Festnahmeauftrages, die Abschiebung beabsichtigt sei. Hierzu wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme abzugeben eingeräumt und wurde er aufgefordert, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten, wobei keine fristgerechte Stellungnahme einlangte.
5. Der Beschwerdeführer wurde folglich in die Justizanstalt Krems überstellt. Am 14.04.2020 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Hauptverhandlung, im Rahmen derer der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, mittels Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in das PAZ St. Pölten überstellt.
6. Am 14.04.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2020 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
8. Am 05.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit dem Eintritt seines positiven Gesinnungswandels und seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften und wären somit die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen. Er wäre im Jahre 2013 nach Serbien verbracht worden, wo er bis 2016 seine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die ihm auferlegte Einreiseverweigerung habe er bis zum 05.01.2020 im vollem Umfang respektiert. Darüber hinaus wäre seine gesamte Familie in Österreich aufhältig: seine Ex-Gattin und zwei Töchter aus der ersten Ehe, seine dritte Tochter, seine Mutter und die Schwägerin (die Ehegattin seines in Österreich verstorbenen Bruders). Seine Familie würde über entsprechende Wohnmöglichkeiten und genügend Finanzmittel verfügen, um ihm eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Er verfüge zu seinem Heimatland Serbien weder familiäre noch soziale Bindungen. In Serbien würden keine Verwandten von ihm leben. Er wäre als Kind nach Österreich gekommen und hätte fast sein gesamtes Leben in Österreich verbracht. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1978 hätte er über eine durchgehende behördliche Meldung verfügt. Seit 1996 würde er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich verfügen. Er hätte in Österreich die Schule besucht und den Beruf des Trockenbaumonteurs gelernt. Es würden keine nachhaltigen sozialen Kontakte in Serbien bestehen. Aufgrund seiner über vierunddreißigjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich und der Tatsache, dass er über keine Lebensgrundlage in Serbien verfügen würde, wäre von einer Entwurzelung in Serbien auszugehen. Abschließend sei auszuführen, dass sein gesamtes Verhalten in den letzten Jahren (nach 2009) Gewähr bieten würde, dass seine Einreise in das Bundesgebiet keine Gefahr für die Rechtsordnung Österreich oder anderer Staaten darstellen würde, womit die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führten, weggefallen seien.
9. Der Beschwerdeführer reiste am 26.05.2020 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, wobei er diese Möglichkeit ungenützt verstreichen ließ.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2020 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (vormals Bundespolizeidirektion XXXX ) vom 12.06.2012, XXXX , unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).
Dabei stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1979 nach Österreich eingereist und ihm am 12.04.1996 ein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Nach seinen ersten beiden Verurteilungen wurde, im Hinblick auf seine familiären Bindungen – Frau, Kinder, Eltern – von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen. Davon sei er schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Nach seinen erneuten Verurteilungen sei letztendlich gegen ihn ein bestehendes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes deswegen, um wieder in Österreich leben zu können, zumal hier seine Familie wohnhaft und aufhältig sei. Laut Aktenlage sei er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes unter einem neuen Familiennamen bereits geraume Zeit illegal im Bundesgebiet aufhältig und gehe hier auch einer illegalen Beschäftigung nach. Ob und wann genau seine tatsächlichen Ein- und Ausreisen aus Österreich erfolgt seien, könne mangels einer Stellungnahme nicht gesagt werden. Aktenkundig sei, dass er mittlerweile erneut Vater und für seine am XXXX 2020 geborene Tochter eine Vaterschaftsanerkennung beim Magistrat Linz abgegeben habe. Nach seiner Schubhaftentlassung sei er unterstützt durch den VMÖ am 26.05.2020 mit einem PKW – näheres unbekannt – in sein Heimatland zurückgekehrt. Zu seiner persönlichen Entwicklung seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben im Rahmen der Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 im Mai 2019 eine ungarische Staatsangehörige ehelichte und deren Namen „ XXXX “ angenommen habe. Gleichzeitig habe er eine Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin, XXXX , welche seit dem 24.09.2019 im Besitze einer aufrechten Anmeldebescheinigung sei. Aus deren Beziehung stamme seine am XXXX 2020 auf die Welt gekommene Tochter XXXX . Laut seinen Angaben habe er bei seiner Lebensgefährtin in 4020 Linz unangemeldet gewohnt. Eine Anmeldung sei aus Zeitgründen unterblieben. Wie sich aus der Niederschrift vom 14.04.2020 ergebe, verfüge er auch in Serbien über eine Wohnadresse. Wie sich aus dem Auszug aus dem Hauptversicherungsverband ergebe, sei er vom 22.07.2019 bis zum 29.02.2020 einer nicht rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Mangels einer Stellungnahme bzw. geeigneten Bescheinigungsmittel könne aber nicht gesagt werden, wann genau seine verbotene Rückkehr in das Bundesgebiet erfolgte bzw. wie lange er sich hier aufgehalten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies darauf, dass der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt der bestehenden Maßnahme zuwider illegal in das Bundesgebiet eingereist und sich unangemeldet in Österreich aufgehalten habe. Nach seiner Heirat mit einer ungarischen Staatsangehörigen, habe er deren Namen angenommen und sei – wenn auch beim Hauptversicherungsverband angemeldet – einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Erst durch die Anhaltung bei einer Verkehrskontrolle habe sein illegaler Aufenthalt festgestellt werden können. Eine Entwurzelung von Serbien seinerseits habe nicht festgestellt werden können, zumal er einerseits bei der Einvernahme am 14.04.2020 eine Adresse angeführt habe und andererseits nicht zu vergessen sei, dass bei einer Strafverbüßung im Heimatland – wie in seinem Fall – das Einverständnis des jeweiligen Insassen Voraussetzung sei. Der Beschwerdeführer sei nach seinen letzten rechtskräftigen Verurteilungen, insgesamt neun Jahre, zur weiteren Strafverbüßung in sein Heimatland überstellt worden.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei: seine Ex-Ehegattin und zwei Töchter aus der ersten Ehe, seine dritte Tochter und ihre Mutter – die eine EWR-Bürgerin sei, seine Mutter und die Schwägerin (die Ehegattin seines in Österreich verstorbenen Bruders). Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über entsprechende Wohnmöglichkeiten und genügend Finanzmittel, um dem Beschwerdeführer eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Heimatland Serbien weder familiäre noch soziale Bindungen. In Serbien würden keine Verwandten von ihm leben. Da vom Beschwerdeführer keinerlei Gefährdung des Gemeinwohles zu befürchten sei und darüber hinaus die privaten und familiären Interessen die öffentlichen bei weiten überwiegen, erscheine sohin die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zumindest ohne zeitliche Einschränkung rechtswidrig.
12. Mit Schreiben vom 23.10.2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht verständigt, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2020 unter dem Namen XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle bei einer Großbaustelle bei Trockenbautätigkeiten (Aufstellung von Rigipswänden) betreten - wobei er nicht im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung gewesen sei - und festgenommen worden sei. Bei der am gleichen Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 14.06.2020 in Serbien die bulgarische Staatsbürgerin XXXX geheiratet habe. Zu seiner in Serbien lebenden Tochter stehe er in telefonischen Kontakt. Über einen gültigen Aufenthaltstitel für den EU- bzw. Schengenraum verfüge er derzeit nicht, aber er habe vor etwa einem Monat einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Slowakei beantragt. Er habe vor, sich dort mit seiner Frau niederzulassen und in der Slowakei einer ordentlichen Beschäftigung nachzugehen. Sie hätten nicht vor, in Österreich zu bleiben. Seit dem Jahr 2016 bis dato habe er in Serbien gelebt. Seit Juli 2020 sei er in Österreich, wobei er zwischenzeitig in der Slowakei wegen des beantragten Aufenthaltstitels gewesen sei. Abgesehen von seiner Ehegattin habe er keine weiteren Angehörigen in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der Beschwerdeführer führte vor seiner zweiten Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin den Namen XXXX . Nach seiner Heirat nahm er den Nachnamen seiner zweiten Ehefrau XXXX an. Am 26.09.2020 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem serbischen Reisepass aus, wobei der Nachname des Beschwerdeführers im Pass nunmehr XXXX lautet und ab 01.07.2020 gültig ist. Seinen Angaben vom 26.09.2020 nach ehelichte er im Juni 2020 XXXX XXXX , eine Staatsangehörige Bulgariens, welche seit dem 24.09.2019 im Besitze einer aufrechten Anmeldebescheinigung ist. Aus deren Beziehung stammt die am XXXX 2020 geborene Tochter XXXX , Staatsangehörige Bulgariens. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnadresse in Serbien. Nach seinen eigenen Angaben lebt ein erwachsenes Kind in Serbien, zu welchem er in Kontakt steht.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2006, XXXX , wegen §§ 223/2 StGB (bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat);
Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2007, XXXX , wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 (2.Fall), 125, 126 Abs. 1/7 StGB (Zusatzstrafe in der Dauer von 23 Monaten);
Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2010, XXXX , wegen §§ 142 Abs. 1, 143 (1 Satz 2. Fall), 12 (3. Fall), 233 Abs. 1/1 (6.Fall) StGB, § 28 A/1 (5.Fall) SMG (unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren) sowie
Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2010, XXXX , wegen § 12 (2. 3. Fall) 142/1, §§ 15, 105/1, §§ 15, 12 (2.3. Fall), § 142/1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2010, XXXX zu einer Zusatzstrafe (unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren)
Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2013 von der Justiz zur Strafvollstreckung in sein Heimatland nach Serbien ausgeliefert.
Der Beschwerdeführer kehrte trotz Aufenthaltsverbot zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zurück in das österreichische Bundesgebiet.
Am 28.02.2020 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle – auf Grund einer aufrechten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX – verhaftet und in die Justizanstalt XXXX XXXX eingeliefert worden.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 wurde gegen ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 05.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Der Beschwerdeführer ist am 26.05.2020 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
Am 26.09.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit kontrolliert und kurzfristig festgenommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, mittlerweile weggefallen sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu den Einreisen des Beschwerdeführers, seinen familiären Verhältnissen in Österreich und in Serbien, seinen Namensänderungen, den erlassenen Bescheiden, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und seiner Beschwerde gründen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt und seiner eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Zuge der Schubhaftverhängung vom 14.04.2020 (AS 103 ff) sowie seiner Einvernahme nach der fremdenpolizeilichen Kontrolle im September 2020. Zudem ergibt sich die Feststellung der Vaterschaft für die minderjährige XXXX , geb. am XXXX 2020, aus dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 17.04.2020 (AS 175). Entgegen den Behauptungen im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und in der Beschwerde, lebt den Angaben des Beschwerdeführers nach, ein erwachsenes Kind in Serbien.
Die Verurteilungen ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Urteilen und bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Angaben betreffend seine strafrechtlichen Verurteilungen stimmen würden (AS 104).
In dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot bis zum 05.01.2020 in vollen Umfang respektiert habe (AS 159). Auch in seiner Einvernahme am 14.04.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 05.01.2020 nach Österreich gereist sei (AS 106). Ferner gab er an, dass er von seiner Abschiebung 2013 bis 2019 in Serbien aufhältig gewesen sei (AS 107). Dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020 aus Österreich ausgereist ist, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Ausreisebestätigung (AS 181). Dass er sich im September 2020 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem neuen Reisepass auswies, ergibt sich aus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2020 übermittelten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Einvernahme vom 26.09.2020 vorgebracht - von 2016 bis Juli 2020 durchgehend in Serbien aufhältig gewesen sei, war aufgrund der Aktenlage (Aufgriff und Einvernahme des Beschwerdeführers im April 2020, seinen Angaben zuvor, dass er im Jänner 2020 eingereist sei sowie insbesondere auch aufgrund des damals vorgelegten Reisepasses unter dem Namen XXXX ) nicht glaubhaft, zumal es auch im Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren aufgrund des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes steht.
Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich, seiner wiederholten unrechtmäßigen Einreisen, der Ausübung von Schwarzarbeit und der Versuch der Verschleierung seiner Identität durch Namensänderungen konnte ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit nicht festgestellt werden (dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.
Mit Bescheid vom 12.06.2012 der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX wurde gemäß § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 in der damals geltenden Fassung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
§ 63 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, lautete - auszugsweise - wie folgt:
"§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
[...]"
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat beispielsweise zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 (1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 lautete:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 2007/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Aufgrund des eine Herabsetzung nicht vorsehenden Wortlautes des § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl I Nr. 87/2012, wonach grundsätzlich nur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möglich ist, kommt eine Reduktion der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht in Frage.
Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes begründete der Beschwerdeführer damit, dass das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle und von Seiten des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch das feststehende Fehlverhalten – unrechtmäßige (Wieder)Einreise, illegaler Aufenthalt sowie auch seine illegale Beschäftigung, Verschleierung seiner Identität – dokumentiere eindeutig die negative Einstellung des Beschwerdeführers zu der österreichischen Rechtsordnung.
Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen sowie fremdenrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis darauf, dass er sich bis Jänner 2020 an das Aufenthaltsverbot gehalten habe, vermag dies nicht darzulegen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lässt dabei außer Acht, dass er trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrmals unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, womit er die nach wie vor bestehende fehlende Rechtsverbundenheit in Bezug auf gültige Rechtnormen aufgezeigt hat. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer durch seine Namensänderungen versucht hat, seine Identität zu verschleiern und dass er vor Kurzem (wieder) bei der Ausübung von Schwarzarbeit aufgegriffen wurde.
Die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten - gepaart mit den wiederholten Verstößen gegen unions- und nationalstaatlichen Rechtnormen - und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Der nach der Haftentlassung verstrichene Zeitraum ist auch als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim Beschwerdeführer seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Die Beziehung zu seiner dritten Ehefrau, die er eigenen Angaben nach im Juni 2020 ehelichte und mit der er eine gemeinsame Tochter hat, ist zu einem Zeitpunkt entstanden, wo er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer begründete sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als er sich illegal in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer konnte nach Reflektion seines eigenen Verhaltens keinesfalls ernsthaft von einer Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ausgehen. Die besagten neuen familiären Bezugspunkte in Österreich haben sohin eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes abgewiesen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 78 AVG lautet:
"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat. (5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung strafrechtliche Verurteilung VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2233707.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021