Index
L78000 Elektrizität;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde
1. des J S und 2. der M S, beide in R und beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. November 1994, Zl. 556.115/76-VIII/6/94, betreffend die Erteilung einer energiewirtschaftlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: X-AG in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. November 1994 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei wie folgt abgesprochen:
"Aufgrund des Ermittlungsergebnisses wird entschieden wie folgt:
SPRUCH
I.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten trifft aufgrund der Bestimmungen des § 4, Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, GBlfÖ Nr. 156/1939, des Art. 2 der zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes vom 17.1.1940, DRGBl. 1939 I S. 1950, GBlfÖ Nr. 1381/1939, des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes StGBl. Nr. 6/1945 sowie unter Beachtung der §§ 40 ff AVG 1950 i. g.F. die
FESTSTELLUNG.
Der Bau und der Betrieb des in der Einleitung des Spruches dargestellten Bauabschnittes St. Margarethen/Raab-Feldbach der Erdgashochdruckleitung
St. Margarethen/Raab-Feldbach-Fehring-Landesgrenze, Teilabschnitt "St. Margarethen/Raab-Gniebing/Weißenbach" dient der öffentlichen Versorgung mit Erdgas. Die mit dieser Erdgashochdruckleitung ermöglichte Erdgasversorgung des Großraumes Feldbach ist aus volkswirtschaftlichen Gründen einerseits und im Sinne eines verbesserten Umweltschutzes andererseits unbedingt und dringend erforderlich und somit im Sinne des Gemeinwohles gelegen.
Das Detailprojekt entspricht nach Maßgabe der folgenden Bedingungen und Auflagen den bei Beurteilung derartiger Energieversorgungsanlagen im Sinne des Vorspruches zum Energiewirtschaftsgesetz zu beachtenden und von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen ebenso wie dem erteilten öffentlichen Versorgungsauftrag, sodaß dieses Detailprojekt vom Standpunkt der öffentlichen Interessen aus bei projektsgemäßer Ausführung weder zu beanstanden noch zu untersagen ist.
Im Sinne obiger Feststellung erteilt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung vom 27.9.1939, GBlfdLÖ
Nr. 1381/1939 aufgrund der Bestimmungen des § 4, Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes GBlfdLÖ Nr. 156/1939 in der Fassung der Verordnung vom 27.9.1939 DRGBl. 1939-I Seite 150 sowie im Zusammenhalt mit den §§ 40 ff AVG 1950 dem Landesgasversorgungsunternehmen STFG für das vorgeschriebene Projekt im vorbezeichneten Umfang die
energiewiertschaftliche
Bewilligung
sofern nachstehende Bedingungen und Auflagen eingehalten werden: ..."
Unter VI. des Spruches heißt es (u.a.):
"VI.
Die Einwendungen der Grundeigentümer J S und M S sowie J S und G S (diese wurden im Beisein des technischen Familienberaters Dipl.-Ing. H deponiert),
* daß das Vorhaben dem geltenden Entwicklungsprogramm für
Rohstoff- und Energieversorgung widerspreche,
* daß diese Region für den Biomasseeinsatz prädestiniert sei
und dies auch aus dem Entwurf für ein Entwicklungsprogramm des Sachbereiches Energie als Fortschreibung des Entwicklungsprogramms für Rohstoff- und Energieversorgung der Stmk. Landesregierung 1984, erstellt im Dezember 1991, hervorgehe,
* daß das Energiekonzept des Bundes (im Rahmen des Energieberichtes 1993) fordert, daß "Erdgas überall dort als Energieträger eingesetzt werden soll, wo unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und umweltpolitischer Grundsätze ein sinnvoller Einsatz möglich ist",
* daß sie als Biobauern tätig sind und daher eine ideologische
Einstellung zur nachhaltigen Landbewirtschaftung haben und daher auch wissen, wie schwer es ist, aufgrund der Leitungsverlegung zerstörte Böden wieder fruchtbar zu machen und der Bau der Leitung eine wirtschaftliche Beeinträchtigung darstelle,
* daß durch das gegenständliche Erdgasleitungsprojekt der Verlust der Landwirtschaft als Energielieferant - sei es in Form von Brennholz, Hackschnitzel, Biomasse - zu befürchten ist und die Landwirtschaft dringend Alternativen braucht, um einen Ausweg aus Überproduktion und Preisverfall zu finden,
* daß überall dort, wo einmal ein Gasnetz aufgebaut ist, für
Alternativen, welche unsere Umwelt und die Umwelt unserer Kinder nicht zerstört, keine Chance bestehe,
* daß es daher gelte, den Bau zu verhindern, denn bestehende
Anlagen werden kaum eingestellt oder abgerissen und seien sie auch noch so "schlecht" (Atomkraftwerke),
* daß die Förderung von Alternativen durch das Gasunsternehmen
in Höhe von S 10 Mio. als Entschädigung für entstandene Einkommensverluste der Bauern überhaupt nicht befriedigend sei und
* daß die Zeit sehr knapp sei, um dagegen noch etwas zu
unternehmen,
werden als sachlich und rechtlich unbegründet
abgewiesen."
In der Begründung des Bescheides heißt es im wesentlichen, daß die Realisierung der gegenständlichen Erdgashochdruckleitung durch das konzessionierte Gasversorgungsunternehmen X-AG (die mitbeteiligte Partei) in Erfüllung des öffentlichen Auftrages erfolge und dem Grunde nach im öffentlichen Interesse liege. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe gemäß § 4 Abs. 2 EnWG zur Erteilung der energiewirtschaftsrechtlichen Baubewilligung und zur Überprüfung energiewirtschaftlicher Investitionen auf Übereinstimmung mit den öffentlichen Interessen und Zielen der allgemeinen Energieversorgung auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 EnWG und des Baubewilligungsantrages festzustellen, ob der Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen rechtlich befugter Energieversorgungsunternehmen zu beanstanden sei. Beanstandete Vorhaben könne er untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohles es erforderten. Zur Auslegung des Begriffes Gemeinwohl sei der mit normativem Gehalt versehene Vorspruch des EnWG heranzuziehen. Das über Antrag der mitbeteiligten Partei durchgeführte Baubewilligungsverfahren nach dem EnWG habe ergeben, daß das beantragte Projekt für die Erfüllung der öffentlichen Versorgungsaufgaben erforderlich und zweckmäßig sei. Die Erdgashochdruckleitung sei so ausreichend dimensioniert, daß sowohl der gegenwärtige als auch der in einem realistisch absehbaren Zeitraum zu erwartende Bedarf gedeckt werden könne. Die Detailplanung des Projektes sei unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erfolgt. Die Trassenführung sei unter Beachtung der öffentlichen Interessen technisch und wirtschaftlich im öffentlichen Energieversorgungsinteresse gewählt worden, wobei auch die privaten Interessen berührter Grundeigentümer weitestgehend habe berücksichtigt werden können. Die technischen Details des Projektes wiesen einen - auf Grund der derzeitigen technischen Standards - hohen Grad an Versorgungssicherheit auf. Der technische Amtssachverständige habe in seinem in allen Teilen schlüssigen Gutachten ausgeführt, daß gegen die Erteilung der Baubewilligung keine technischen Bedenken bestünden. Die mit Spruchteil I. vorgeschriebenen Bedingungen, Auflagen und Forderungen seien in dem schlüssigen Gutachten des technischen Amtssachverständigen begründet und hätten sich aus der Sicht der bescheiderlassenden Behörde als zweckmäßig erwiesen. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses habe die im Spruch enthaltene Feststellung getroffen und die beantragte Baubewilligung unter den spruchgemäßen Bedingungen, Auflagen und Forderungen erteilt werden können. Die Vertreter der öffentlichen Interessen und der überwiegende Teil aller Grundeigentümer hätten dem gegenständlichen Projekt, teils unter Erhebung von Forderungen, die im Spruchteil I. berücksichtigt worden seien, zugestimmt. Näher bezeichnete Grundeigentümer hätten jedoch Einwendungen gegen das Projekt formuliert, die als rechtlich und sachlich unbegründet hätten abgewiesen werden müssen. Die Einwendung, daß das Vorhaben dem geltenden Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung der Steiermärkischen Landesregierung widerspreche und diese Region für den Biomasseeinsatz prädestiniert sei, lägen ebenso wie die Einwendungen, welche das Energiekonzept des Bundes argumentativ heranzögen, außerhalb des Bereiches der subjektiven öffentlich-rechtlichen Einwendungen, welche die Grundeigentümer wirksam vorbringen könnten. Ungeachtet dessen werde festgestellt, daß zwischen der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, der mitbeteiligten Partei und der STEWEAG eine Vereinbarung über eine "grüne Energiepartnerschaft" bestehe. Zielsetzung dieser Partnerschaft sei der koordinierte Einsatz von heimischer Bioenergie und Erdgas im Sinne der volkswirtschaftlichen Zielsetzungen des Energieplanes der Steiermärkischen Landesregierung sowie ein sparsamer und effizienter Energieeinsatz unter gleichzeitiger Verringerung der CO2-Emissionen. Um diesem Postulat gerecht zu werden, sollten energiepolitsch und energiewirtschaftlich nachteilige Doppelinvestitionen durch Konkurrenzierung auf dem Wärmemarkt vermieden und der weitere Ausbau der Fernwärme- und Erdgasversorgung gefördert werden. Gegenstand dieser Vereinbarung sei die Förderung der Nutzung heimischer Biomasse für die Fernwärmeerzeugung, die Bereitstellung von Finanzmitteln für Projekte, die durch Dritte realisiert würden, die gegenseitige Unterstützung bei der Realisierung von Projekten zum Einsatz heimischer Energien - wie Biomasse, Wasserkraft, Solarenergie, Fotovoltaik etc. - und beim Bau von Erdgasleitungen sowie die Zuordnung von Vorranggebieten (Gebietsabgrenzung für Fernwärme auf Biomassebasis und Erdgas). Die gegenständliche Erdgashochdruckleitung sei Teil dieser Vereinbarung. Die Leitung nehme auf die in der Vereinbarung enthaltene Zuordnung von Vorranggebieten (Gebietsabgrenzung) für Fernwärme auf Biomassebasis vollinhaltlich Rücksicht. Das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, daß es die gegenständliche Erdgashochdruckleitung ermögliche, den Energieträger Erdgas genau dort einzusetzen, wo unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und umweltpolitischer Grundsätze ein sinnvoller Einsatz möglich sei, nämlich in entlang der Leitungstrasse gelegenen Ballungszentren, wobei auf das bestehende und im Planungszustand befindliche Fernwärmenetz Rücksicht genommen werde, weshalb ein Widerspruch mit dem Energiekonzept des Bundes nicht erkannt werden könne. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, daß der durch die Leitungsverlegung zerstörte Boden nachträglich nur sehr schwer wieder fruchtbar zu machen sei und ein gesunder Boden ihre Existenzgrundlage darstelle, sei auszuführen, daß jeder Schaden, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erdgasleitung entstehe, auf Grund der gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen von der Leitungsbetreiberin beseitigt bzw. ersetzt werden müsse. Das beziehe sich auch auf die behauptete wirtschaftliche Beeinträchtigung beim Bau dieser Leitung. Die Einwendungen hinsichtlich Biomasseprojekte seien bereits unter Hinweis auf die Vereinbarung mit der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft widerlegt. Auf Grund des im Spruchteil I. enthaltenen sehr umfangreichen Forderungskataloges sei sichergestellt, daß die Erdgasleitung unter bestmöglicher Berücksichtigung des in Anspruch genommenen Grund und Bodens und unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften verlegt und betrieben werden müsse, sodaß nicht zielführend eingewendet werden könne, daß die Erdgasleitung unsere Umwelt und die Umwelt unserer Kinder zerstöre. Selbst wenn dieser Einwand auf die Forcierung von Alternativenergien abziele, so sei dem entgegenzuhalten, daß die gegenständliche Erdgasleitung der zitierten Vereinbarung, die auf alternative Energieformen entsprechend Rücksicht nehme, entspreche. Die Einwendung, die darauf abziele, die gegenständliche Erdgasleitung mit (in Österreich nicht vorhandenen) Atomkraftwerken in Verbindung zu setzen, entbehre einer sachlichen Grundlage.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligten Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "einerseits in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und andererseits in ihrem Recht, daß die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft durch die Ausführung des bewilligten Projektes nicht beeinträchtigt wird, verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, sie hätten als Grundeigentümer der Grundstücke 1667, 1652 und 1671 der KG T, welche auf Grund der eingereichten Planunterlagen für die gegenständliche Anlage in Anspruch genommen werden solle, eine Reihe von Einwendungen erhoben. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, daß das geplante Projekt dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, LGBl. Nr. 29/1984) widerspreche. Im einzelnen sei ausgeführt worden, daß nach § 4 Abs. 3 Z. 1 lit. e dieser Verordnung Gebiete, welche noch keine Ortsgasversorgung hätten, primär einer Fernwärmeversorgung vorbehalten seien. Um ein derartiges Gebiet handle es sich bei der Region, welche durch das gegenständliche Gas-Projekt versorgt werden solle. Diese Einwendungen seien von der belangten Behörde als außerhalb des Bereiches der subjektiven öffentlich-rechtlichen Einwendungen, welche Grundeigentümer wirksam vorbringen könnten, beurteilt worden. Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde sei unrichtig. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1963, VwSlg. N.F. Nr. 6128/A, stehe einem Grundeigentümer das Recht zur Einwendung zu, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt nur in der geplanten Art auszuführen. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof klar ausgesprochen, daß auch Grundeigentümern die Einwendung des fehlenden öffentlichen Interesses zustehe. Im gegenständlichen Fall könne dies analog nur bedeuten, daß die Beschwerdeführer zur erhobenen Einwendung berechtigt seien, daß die erteilte Bewilligung gegen die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 29/1984 verstoße. Der Verstoß gegen diese Verordnung liege darin, daß einerseits gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 lit. e das betroffene Gebiet primär der Fernwärmeversorgung vorbehalten sei und andererseits darin, daß gemäß "§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. 2" die Priorität der im Bundesland Steiermark vorhandenen Primärenergien zu berücksichtigen gewesen wäre. Die vorhandene Primärenergie sei die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Biomasse, wie sich dies auch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Entwurf für ein Entwicklungsprogramm des Sachbereiches Energie als Fortschreibung des Entwicklungsprogrammes für Rohstoff- und Energieversorgung der Steiermärkischen Landesregierung, erstellt im Dezember 1991 vom Energiebeauftragten des Landes Steiermark, ergebe. Nach der zeichnerischen Darstellung, welche dem Energieplan als Anhang angeschlossen sei, liege das gesamte Gebiet, welches von der geplanten Gasleitung betroffen sei, im Gebiet "B", in welchem Biomasse als Energieträger zum Einsatz zu kommen habe. Folge man dem Grundsatz der Bundestreue sowie der Beachtlichkeit von landesgesetzlichen Vorschriften (wenn auch nur im Rang von Verordnungen) für eine Bundesbehörde, erweise sich die Nichtbeachtung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 29/1984 als klare Rechtswidrigkeit. Vom Standpunkt der Einheit der Rechtsordnung sei es rechtlich nicht haltbar, gegen Verordnungen eines Bundeslandes zu verstoßen und auf "Vereinbarungen" der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, der mitbeteiligten Partei und der STEWEAG zu verweisen. Derartigen Vereinbarungen könne keinesfalls eine höhere rechtliche Relevanz zugestanden werden als Verordnungen einer Landesregierung. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der belangten Behörde, wonach in der zitierten Vereinbarung auf die Zuordnung von Vorranggebieten für Fernwärme auf Biomassebasis vollinhaltlich Rücksicht genommen würde - der Bescheid der belangten Behörde lasse nicht erkennen, daß auf die Nutzung der vorhandenen Biomasse (Energieplan des Energiebeauftragten des Landes Steiermark) Rücksicht genommen worden wäre, weil in diesem Fall das beantragte Projekt zu versagen gewesen wäre, zumal die Versorgung mit Gas und nicht mit Biomasse genehmigt werde. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege darin, daß sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, da auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 29/1984 überhaupt nicht eingegangen werde und der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Energieplan des Energiebeauftragten des Landes Steiermark offensichtlich nicht beigeschafft worden sei. Dieser Entwurf des Energiebeauftragen des Landes Steiermark sei auf Grund des engen Konnexes zur genannten Verordnung bzw. dessen Fortschreibung ein derart wesentliches Beurteilungskriterium, daß das Übergehen dieses Kriteriums als Mangelhaftigkeit des Verfahrens angesehen werden müsse. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei der Einwand der Beschwerdeführer, daß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung den Grundsatz aufstelle, daß die Abhängigkeit von externen Primärenergieträgern abzubauen sei. Aus dem Rechnungshoftätigkeitsbericht 1992 ergebe sich, daß 1990 der Erdgasverbrauch 5,65 Mrd m3 betragen habe, wovon
4,74 Mrd m3 aus der ehemaligen UdSSR importiert worden seien. Der Energiebericht 1993 der Bundesregierung besage, daß die inländische Erdgasförderung einen Anteil 20 % am Gesamtverbrauch habe. Daraus ergebe sich, daß der Einsatz von Erdgas zum Ausbau der Abhängigkeit von externen Primärenergieträgern führe und damit in krassem Widerspruch zu § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung stehe. Diese Einwendung sei in der Begründung nicht einmal ansatzweise entkräftet worden, weshalb ein Begründungsmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Dasselbe gelte für den Einwand, daß gemäß § 5 der zitierten Verordnung der Ersatz nicht erneuerbarer Energieträger durch erneuerbare sowie die Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Streuung der Energieträger sicherzustellen sei. Die Beschwerdeführer hätten als weiteren Einwand vorgebracht, daß das Energiekonzept des Bundes (im Rahmen des Energieberichts 1993) fordere, daß "Erdgas überall dort als Energieträger eingesetzt werden soll, wo unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und umweltpolitischer Grundsätze ein sinnvoller Einsatz möglich ist". Der Erdgaseinsatz wäre auf Grund der relativ umweltschonenden Eigenschaft in erster Linie in Ballungsgebieten zur Raumheizung und Warmwasseraufbereitung vorzusehen, jedoch nur dann, wenn für diese Zwecke keine gemäß den Kriterien des Energiekonzepts erzeugte Fernwärme zur Verfügung stehe oder ein direkter Einsatz erneuerbarer Energien nicht möglich sei (S. 145, Maßnahme 73). Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde ebenfalls unberücksichtigt gelassen worden, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Energiekonzept für die energiewirtschaftliche Genehmigung von Energieanlagen beachtlich sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 84/07/0090). Gerade in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 29/1984 der Steiermärkischen Landesregierung mit dem Energiekonzept des Bundes zeige sich deutlich, daß für den Einsatz von Erdgas im genannten Gebiet kein Raum bleibe. Einerseits lege die Verordnung LGBl. Nr. 29/1984 klar fest, daß in erster Linie vorhandene Primärenergie zu nutzen sei (hier: Biomasse) und andererseits gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 lit. e das Gebiet der Fernwärme vorbehalten sei - dies lege auch das Energiekonzept des Bundes fest. Es sei daher keineswegs richtig, das Ermittlungsverfahren habe "zweifelsfrei" ergeben, daß die gegenständliche Erdgashochdruckleitung wirtschaftlich und umweltpolitisch sinnvoll eingesetzt werden könne und ein Widerspruch zum Energiekonzept des Bundes nicht zu erkennen wäre. Es handle sich hier - da auf konkrete Argumente nicht wirklich eingegangen werde - um eine Scheinbegründung, welche zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führe. Schließlich hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß durch die Grabungsarbeiten eine Beschädigung des Bodens eintrete, welche nicht wiederherstellbar sei. Der Verweis auf das Schadenersatzrecht durch die belangte Behörde reiche zur Entkräftung dieses Einwandes nicht aus, weil die Naturalrestitution nicht möglich sei - wenn die belangte Behörde anderer Auffassung sei, hätte sie dies zumindest begründen müssen. Insgesamt zeige sich, daß einerseits die erhobenen Einwendungen zu Unrecht als unzulässig keine Berücksichtigung gefunden hätten und - soweit darauf Bezug genommen werde - weder eine ausreichende noch zutreffende Begründung vorliege; all dies führe zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch den angefochtenen Bescheid werde gegen § 4 Abs. 3 Z. 1 lit. b und 5 der Verordnung LGBl. Nr. 29/1984 verstoßen. Insbesondere liege eine krasse inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß einer "Vereinbarung" von u.a. juristischen Personen des Privatrechtes (mitbeteiligte Partei, STEWEAG, Kammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark) der Vorzug gegenüber einer Verordnung einer Landesregierung eingeräumt werde. Im Rahmen der Bundestreue sei auf Regelungen des Landesgesetz- und Verordnungsgebers auch von der belangten Behörde Rücksicht zu nehmen. Wenn daher eindeutig vom Land Steiermark für ein bestimmtes Gebiet die Versorgung mit Fernwärme bzw. Biomasse (im gegenständlichen Fall) der Vorzug vor der Erdgasversorgung gegeben werde, müsse die Bewilligung der Errichtung einer Erdgasleitung zur Versorgung mit Erdgas einer Region als rechtswidrig qualifiziert werden. Insgesamt zeige sich, daß der angefochtene Bescheid sowohl formell wie auch materiell rechtswidrig sei.
Der angefochtene Bescheid bezeichnet das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, DRGBl. I S. 1451, GBlfÖ Nr. 156/1939, und die zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark vom 17. Jänner 1940, DRGBl. I S. 202, GBlfÖ Nr. 18/1940, als seine gesetzliche Grundlage. Zur Frage der Rezeption dieser Vorschriften in die österreichische Rechtsordnung hat der Verfassungsgerichtshof zu wiederholten Malen, insbesondere in seinem Beschluß Slg. Nr. 3640/1959 Stellung genommen. Wie der Verfassungsgerichtshof darin dargelegt hat, fallen das Energiewirtschaftsgesetz und die zweite Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark, soweit der Inhalt sich auf die öffentliche Versorgung mit Energie in Form von Gas bezieht, unter die Kompetenztatbestände "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG bzw. unter den Kompetenztatbestand "... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG.
Nach der derart in die österreichische Rechtsordnung rezipierten Rechtslage kann nach § 4 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz der (zufolge § 2 Abs. 2 Behördenüberleitungsgesetz zuständige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bau, die Erneuerung, Erweiterung oder Stillegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen untersagen.
Kriterium für eine Untersagung eines Vorhabens ist die in der Präambel zum Energiewirtschaftsgesetz, der normativer Charakter zukommt, enthaltene Zweckbestimmung (vgl. Steffek, Das Recht der Gas- und Fernwärmeversorgung, Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Wenger, (1983) 793 ff, 812, m. w.H.).
Diese Präambel hat folgenden Wortlaut:
"Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, ..."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben im Verfahren gemäß § 4 Energiewirtschaftsgesetz auch diejenigen Grundstückseigentümer, auf deren Liegenschaft sich das Vorhaben bezieht, das Recht, Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Vorhabens zu erheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1959, Zlen. 1019/1020/56, vom 22. Juni 1961, Slg. N.F. Nr. 5594/A, und vom 24. Oktober 1963, Slg. N.F. Nr. 6128/A; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1975, Zlen. 1555/74, 1556/74; anders der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3409/1958). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt. Demjenigen, auf dessen Liegenschaftseigentum sich ein derartiges Projekt bezieht, kommt also das Recht zur Einwendung zu, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, das Projekt nur in der geplanten Art auszuführen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 24. Oktober 1963, Slg. N.F. Nr. 6128/A).
Aus der zitierten Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes ist nun wohl abzuleiten, daß eine Untersagung gemäß § 4 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz möglich ist, wenn der Einsatz der Energieart Gas in einem Gebiet unwirtschaftlich wäre oder dem Interesse dem Gemeinwohles, etwa der Verhinderung volkswirtschaftlich schädlicher Auswirkungen des Wettbewerbes oder der möglichst sicheren und billigen Energieversorgung widerspricht (vgl. Steffek, a.a.O., 813). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist dabei (im Bereich der Bundesvollziehung) nicht an Landes-Raumplanungsvorschriften gebunden. In diesem Sinne bestimmt auch § 1 Abs. 4 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird, daß in die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes, der Industrie, des Verkehrswesens sowie des Bergwesens durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen wird. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen, daß das geplante Projekt dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, LGBl. Nr. 29/1984, widerspreche (und auch dem in "dessen Fortschreibung" erstellten Entwurf eines Energieplans des Energiebeauftragten des Landes Steiermark), vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Den im Zusammenhang damit geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften mangelt es hiebei an der rechtlichen Relevanz. Daß aber die genannte Verordnung (und der genannte Entwurf eines Energieplanes) sachverhaltsmäßig im Sinne der Zweckbestimmung der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes indizieren würde, der Einsatz der Energieart Gas im betreffenden Gebiet wäre unwirtschaftlich oder dem Interesse des Gemeinwohles widersprechend, läßt sich auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht ableiten.
Ebenso vermag die Beschwerderüge, das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Energiekonzepts des Bundes (im Rahmen des Energieberichts 1993), sei unberücksichtigt gelassen worden, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde ging davon aus, das Ermittlungsverfahren habe zweifelsfrei ergeben, daß es die gegenständliche Erdgashochdruckleitung ermögliche, den Energieträger Erdgas genau dort einzusetzen, wo unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und umweltpolitischer Grundsätze ein sinnvoller Einsatz möglich sei, nämlich in entlang der Leitungstrasse gelegenen Ballungszentren, wobei auf das bestehende und im Planungszustand befindliche Fernwärmenetz Rücksicht genommen werde, weshalb ein Widerspruch mit dem Energiekonzept des Bundes nicht erkannt werden könne. Daß diese Feststellung dem Energiekonzept des Bundes ("in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 29/1984 der Steiermärkischen Landesregierung") widerspreche, ist im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführer wenden schließlich ein, daß durch die Grabungsarbeiten im Zuge der Leitungsverlegung eine Beschädigung des Bodens eintrete, welche nicht wiederherstellbar sei. Damit werden aber keine Einwendungen geltend gemacht, die auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung (im Sinne der Zweckbestimmung der Präambel des Energiewirtschaftsgesetzes, wonach eine Untersagung gemäß § 4 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz nur dann möglich ist, wenn der Einsatz der Energieart Gas in einem Gebiet unwirtschaftlich wäre oder dem Interesse des Gemeinwohles, etwa dem der Verhinderung volkswirtschaftlich schädlicher Auswirkungen des Wettbewerbes oder der möglichst sicheren und billigen Energieversorgung, widerspricht) abstellt, sondern betreffen (allenfalls) zivilrechtliche Ansprüche.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994040268.X00Im RIS seit
28.09.2001