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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens sowie zur Beschwerdeerhebung gegen ein abgeschlossenes Asylverfahren wegen AussichtslosigkeitSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens betreffend die über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. Juli 1991 verhängte Ausweisung sowie des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juli 1993 abgeschlossenen Asylverfahrens. Weiters wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen die genannten Bescheide beantragt.
Gemäß §69 Abs2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der dort normierten Fristen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 1993 zugestellt; gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden stand das Rechtsmittel der Berufung offen. Eine Rechtsverfolgung durch Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG) bzw. die Zurückweisung der Beschwerden wegen Überschreitung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) bzw. mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 Abs1 B-VG zu gewärtigen wäre.
Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1286.1995Dokumentnummer
JFT_10049387_95B01286_00