TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/25 W105 2152605-2

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Veröffentlicht am 25.01.2021
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Entscheidungsdatum

25.01.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch


W105 2152605-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. 1090318110-200264965, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 27.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020, Zl. W194 2152605-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Am 09.03.2020 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

6. Mit Schreiben des BFA vom 15.04.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzulehnen. Es liege der Versagungsgrund gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor. Dem Beschwerdeführer werde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.09.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Suchtgifthandel verurteilt worden sei und deswegen anzunehmen sei, dass er den Konventionsreisepass lediglich zur Begehung von weiteren Suchtmitteldelikten benutzen werde. Suchtgifthandel sei ein wesentlicher Versagungsgrund und aufgrund der kriminellen Energie des Beschwerdeführers könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

8. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht am 01.10.2020 eingebrachte Beschwerde der rechtsanwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Straftat einsichtig zeige und er sich zuvor und danach wohl verhalten habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, dies habe das Landesgericht sichtlich für ausreichend befunden, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die letzte Tat liege nun auch schon anderthalb Jahre zurück und der Beschwerdeführer weise einen ordentlichen Lebenswandel auf, er arbeite Vollzeit und verdiene einen Nettolohn in Höhe von 1.800 Euro im Monat. Der Konventionsreisepass sei für etwaige Urlaube mit seiner Familie innerhalb der EU beantragt worden.

9. Am 21.12.2020 übermittelte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung der strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX zu XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020, Zl. W194 2152605-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 09.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, §27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2018 bis Ende Mai 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern vorschriftswidrig Suchtgift von insgesamt zumindest 800 Gramm Cannabiskraut, wobei die Grenzmenge des § 28b SMG nicht überschritten wurde, durch gewinnbringenden Verkauf zum Preis von vier bis zehn Euro pro Gramm überlassen; dies zum Teil an Minderjährige, wobei der Beschwerdeführer bereits volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war.

2. Beweiswürdigung:

Durch Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020 zur Zahl W194 2152605-1 konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses liegt im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt ein.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den Tathergängen und –umständen gründen auf einem aktuellen Auszug des Strafregisters sowie der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde:

§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:

"Konventionsreisepässe

§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

[…]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

[…]

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt:

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von November 2018 bis einschließlich Mai 2019 im bewussten Zusammenwirken mit anderen Tätern zumindest 800 Gramm Cannabiskraut durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Auch wenn dies das BFA im angefochtenen Bescheid nicht ins Treffen führte, ist der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und somit auch die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers schon im Hinblick auf § 92 Abs. 3 FPG abzuweisen:

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der begangenen Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die unter anderem in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen. Im Fall des Beschwerdeführers hat die Tatsache, dass er bereits wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt wurde, zur Annahme geführt, er werde den beantragten Konventionsreisepass dazu nutzen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen.

Wie aus der gekürzten Urteilsausfertigung zur Verurteilung des Beschwerdeführers hervorgeht, wurde die letzte Tat im Mai 2019 begangen; drei Jahre sind zum Entscheidungszeitpunkt somit noch nicht abgelaufen.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt folglich der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.

Aus dem deutlichen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG, wonach „bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“ ist, geht klar hervor, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses im Fall des Beschwerdeführers auch ohne Erstellung einer Zukunftsprognose zu versagen ist, wobei selbst diese nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen würde:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Der Beschwerdeführer wurde zwar bloß einmal nach dem SMG verurteilt, er beging das Delikt jedoch über einen längeren Zeitraum und im Zusammenwirken mit anderen Tätern. Die mit dieser Tatbegehung notwendige und vorangegangene Planung der Ausführung spricht dafür, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers handelte, sondern dem Beschwerdeführer sehr bewusst war, was er tat. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Annahme der hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten sprechen.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer einen ordentlichen Lebensweg eingeschlagen habe, er arbeite und gut verdiene, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerde schon seit September 2018 – folglich schon zu Zeiten der Tatbegehung – für seinen jetzigen Dienstgeber arbeitete. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nun eher vom Umgang mit Suchtgiften Abstand nimmt, wenn er schon zum damaligen Zeitpunkt, als er die Delikte beging, gearbeitet hat. Auch die Familie des Beschwerdeführers hielt sich schon zu Zeiten der Tatbegehung in Österreich auf.

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen, die zur Verurteilung nach dem SMG geführt haben, lediglich anderthalb Jahre zurückliegen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist somit noch als sehr gering zu beurteilen und kann in Anbetracht der sonstigen Begleitumstände nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose auszustellen ist.

Der Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 3 FPG setzt gar nicht voraus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl zu § 92 Abs 1 Z 4 FPG: VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Es ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, dass er bei der Begehung der seiner Verurteilung nach dem SMG zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, weil notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und -handel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Insgesamt liegen daher aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden Verstöße des Beschwerdeführers gegen das SMG zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen.

In Anbetracht des eindeutigen Akteninhaltes und der geltenden Rechtslage war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine (vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beantragte) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte.

Aus dem Akteninhalt war eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem SMG verurteilt wurde, die letzte Tatbegehung im Sinne der Frist des § 92 Abs. 3 FPG noch keine drei Jahre her ist und die Beschwerde somit abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Konventionsreisepass Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2152605.2.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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