Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
W212 2215749-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. XXXX ., Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zahl: 750387904-180550722, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG i.d.g.F. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, begründete erstmals im Jänner 2005 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet; das Verfahren über einen von ihm im März 2005 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde im Dezember 2007 rechtskräftig negativ beendet.
Seit 10.11.2016 war der Beschwerdeführer Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers.
Über den Beschwerdeführer wurde am 25.05.2018 die Untersuchungshaft verhängt, nachdem er am 24.05.2018 festgenommen worden war.
Mit Schreiben vom 13.06.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die im Fall einer Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu sowie zu anbei übermitteltem Berichtsmaterial zur Lage in seinem Herkunftsstaat und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
In einer Eingabe vom 24.01.2019 führte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei Mitte des Jahres 2016 im Rahmen einer Familienzusammenführung legal ins Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend hier auf. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe in Serbien die Schule sowie eine Berufsausbildung als Schlosser absolviert. Im Bundesgebiet lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , welche rumänische Staatsbürgerin sei. Auch die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, der Vater und die Geschwister seien österreichische Staatsbürger. Bis zu seiner Verhaftung sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter bei einer näher bezeichneten Firma beschäftigt gewesen, bei welcher er nach Entlassung aus der Haft umgehend wieder zu arbeiten beginnen könnte. Über weitere soziale Bindungen verfüge der Beschwerdeführer nicht. In seinem Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über keine persönlichen Bindungen und keine Wohnanschrift, seine Familienangehörigen befänden sich allesamt in Österreich. Aus diesem Grund könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Der Beschwerdeführer besitze keine Barmittel, werde jedoch von seinen Eltern unterstützt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde. Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger und Mitte des Jahres 2016 im Rahmen der Familienzusammenführung ins Bundesgebiet eingereist; seit Ende August 2016 sei er durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dieser sei mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet, zudem hielten sich seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet auf.
Zur Begründung des Aufenthaltsverbotes wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Raubes als Beitragstäter begangen habe. Dabei habe der Beschwerdeführer bereits bei der Vorbereitung des Raubüberfalles und beim Chauffieren der unmittelbaren Täter zum und vom Tatort gewusst, dass er Handlungen setze, welche die Tatausführung der unmittelbaren Täter ermöglichen oder erleichtern würden, sowie, dass dem Opfer durch Gewalt und gefährliche Drohung gegen Leib und Leben Vermögen im Wert von mehreren hunderttausend Euro abgenötigt oder weggenommen werden würde und es sei ihm gerade darauf angekommen, sich oder Dritte durch Zueignung dieser Vermögensgegenstände unrechtmäßig zu bereichern. Beim Opfer bestehe eine seit mehr als einem Jahr andauernde symptomatische Posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund der wirtschaftlich prekären Situation des Beschwerdeführers – welcher mit Schulden in Höhe von EUR 15.000,- belastet sei –, die nur wenige Monate nach der neuerlichen Einreise zur Vorbereitung des dargestellten Raubes geführt hätte, sei mit einer Fortsetzung seines kriminellen Verhaltens zu rechnen und es sei von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Von diesem ginge eine aktuelle, gegenwärtige und nachhaltige Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, aus, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei. Der damit einhergehende Eingriff in sein Familien- und Privatleben in Österreich sei gerechtfertigt, da dieser das Risiko einer eingeschränkten Kontaktmöglichkeit bereits beim Organisieren des Verbrechens bewusst in Kauf genommen habe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im öffentlichen Interesse geboten, sodass ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen gewesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2019 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 04.03.2019 aus der Strafhaft entlassen worden, sodass die tatsächlich verbüßte Strafhaft zwei Monate und 20 Tage betrage. Das Landesgericht XXXX habe den Beitrag des Beschwerdeführers als gering beurteilt, da dieser einerseits vom Haupttäter zum Mitwirken überredet worden sei und als Chauffeur nur in untergeordneter Weise an der Tatausführung beteiligt gewesen wäre. Indem das Landesgericht den überwiegenden Teil der Strafe bedingt ausgesprochen hätte, sei es davon ausgegangen, dass es nicht des Vollzugs der Strafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von weiterem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Daraus sei abzuleiten, dass vom Beschwerdeführer keineswegs eine aktuelle bzw. gegenwärtige Gefahr ausginge. Dieser sei vielmehr entschlossen, aufgrund des erstmaligen Strafübels sich künftig rechtstreu zu verhalten und werde sich nach Enthaftung umgehend um einen Arbeitsplatz bemühen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei und auch dessen Eltern und Geschwister in Österreich wohnhaft seien. Da er über keine darüberhinausgehenden Familienangehörigen verfüge, würde eine Ausweisung aus Österreich eine besondere Härte für ihn darstellen. Von der Entlassung eines Aufenthaltsverbotes wäre daher Abstand zu nehmen gewesen, zumindest aber wäre ein sechsmonatiger Durchsetzungsaufschub zur Regelung der persönlichen Verhältnisse zu seinen Familienangehörigen in Österreich zu gewähren gewesen.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, Zahl G307 2215749-1, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 18.12.2019 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig seit 12.11.2019 in einem näher bezeichneten Unternehmen als Eisenbieger mit einem Bruttolohn von monatlich EUR 2.375,00 (14x jährlich) beschäftigt sei und übermittelte unter einem einen aktuellen Einkommensnachweis des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 15.03.2020 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 03.02.2020 geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine nunmehrige Lebensgefährtin XXXX , eine rumänische Staatsbürgerin, zu ehelichen, welche von ihm ein Kind erwarte, dessen Geburt „zeitnah erfolgen“ werde.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 20.08.2020 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde vom XXXX .2020 bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig seine Lebensgefährtin XXXX geheiratet habe. Zudem wurden Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai 2020 bis Juli 2020 übermittelt.
Mit Eingabe vom 20.10.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Einkommensnachweise des Beschwerdeführers sowie eine österreichische Geburtsurkunde der im April 2020 geborenen Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin.
Mit Eingabe vom 27.10.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Kopien des rumänischen Reisepasses sowie der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 17.11.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter eine am 02.11.2020 ausgestellte Bescheinigung des Daueraufenthalts der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie eine Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020.
7. Am 19.11.2020 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei im Jahr 2005 erstmals nach Österreich eingereist; er sei zu seiner hier lebenden Familie – seinen Eltern sowie einem Bruder und zwei Schwestern – gekommen. Er habe damals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei nach viereinhalbjähriger Dauer des Asylverfahrens freiwillig nach Serbien zurückgekehrt; von ihm sei verlangt worden, dass er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer sei damals wegen Suchtmitteln in Konflikt mit dem Gesetz geraten und habe eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erhalten. Im Jahr 2016 sei ihm erstmals ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt worden. Angesprochen auf die aus dem Zentralen Melderegister ersichtlichen Aufenthalte im Bundesgebiet im Zeitraum 2012 bis 2015 sowie der Rechtsgrundlage, auf welcher diese erfolgten, erklärte der Beschwerdeführer, dass er immer zu Besuch hier gewesen wäre. Ansonsten sei er zu Hause in Serbien gewesen. Derzeit besitze er ein Familienvisum.
Darauf angesprochen, dass ihm dieser Aufenthaltstitel aufgrund der zwischenzeitlich aufgelösten Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin erteilt worden wäre und befragt, weshalb er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würde, gab der Beschwerdeführer an, er habe wieder geheiratet und habe Frau und Kind. Befragt, wann er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt hätte und seit wann er mit dieser eine Beziehung führe, gab der Beschwerdeführer an, er kenne diese seit 2017, die Beziehung sei aber erst später, offiziell 2020, entstanden. Seine Frau lebe seit etwa sieben Jahren in Österreich und sei aktuell in Karenz, davor habe sie als Kellnerin gearbeitet. Mit seiner Frau unterhalte er sich in deutscher Sprache. An der Betreuung des gemeinsamen Kindes wirke der Beschwerdeführer insofern mit, als er, wenn er von der Arbeit heimkomme, seiner Frau das Kind abnehme und helfe, wo er könne. Im Bundesgebiet würden auch die Eltern und der 14-jährige Sohn seiner Frau leben, welcher mit ihnen im gemeinsamen Haushalt wohne.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er die Ehe mit seiner nunmehrigen Frau im August 2020 und somit zu einem Zeitpunkt geschlossen hätte, in dem er sich darüber im Klaren gewesen wäre, dass gegen ihn infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid aus Februar 2019 ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre und eine Beschwerde dazu anhängig sei und ihm sohin bekannt gewesen sei, dass die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in Österreich höchst ungewiss ist. Befragt, wie er und seine nunmehrige Ehefrau sich vor diesem Hintergrund ihr künftiges gemeinsames Eheleben vorgestellt hätten, gab der Beschwerdeführer an, es sei natürlich sein Fehler gewesen, die Geburt des Kindes könne er jetzt jedoch nicht mehr rückgängig machen. Mit seiner Frau habe er nie über die Möglichkeit gesprochen, nach Serbien oder nach Rumänien zu ziehen, seine gesamte Familie sei hier, in Serbien habe er nichts. Seine Eltern seien schon älter, hätten gesundheitliche Beschwerden und würden sich wünschen, dass der Beschwerdeführer in ihrer Nähe sei. Ein spezielles Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor, doch sie hätten eine enge Beziehung zueinander. Befragt, was dagegen sprechen würde, den Kontakt zu seinen Bezugspersonen infolge einer Rückkehr nach Serbien über Telefon und Internet sowie über Besuche aufrechtzuerhalten, gab der Beschwerdeführer an, es wäre sein Wunsch, für seine Familie da zu sein, er habe nicht daran gedacht, in einen anderen Staat zu ziehen. In Österreich arbeite der Beschwerdeführer und verbringe seine Freizeit ausschließlich mit seiner Familie. Einen Freundeskreis habe er in Österreich nicht. Mit seinen Deutschkenntnissen komme er sehr gut zu Recht. Er arbeite seit November 2019 in einer neuen Firma und verdiene ca. 1.900,- EUR. Die im Urteil des Landesgerichts vom XXXX .2018 angeführten Schulden in Höhe von EUR 15.000,- habe er nicht mehr, seine Familie habe ihm geholfen, diese zu tilgen.
Gefragt nach dem Antrieb für die letzte Straftat, derentwegen er mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX .2018 verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei auf die schiefe Bahn geraten, habe falsche Freunde gehabt, sei damals spielsüchtig gewesen und habe sich zu der Tat verleiten lassen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bereits mehrfach zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen Lage schwerwiegende Straftaten begangen hätte und den zuletzt begangenen Raubüberfall nur wenige Wochen nach der neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin und der Erteilung einer österreichischen Aufenthaltsberechtigung verübt hätte, wobei er durch sein Einkommen sowie die in Österreich bestehenden familiären Bindungen schon in der Vergangenheit nicht davon abgehalten worden sei, eine schwerwiegende Straftat zu verüben. Befragt, weshalb die österreichischen Behörden davon ausgehen können sollten, dass er künftig nicht abermals straffällig werden wird, erklärte der Beschwerdeführer, er habe seinen Fehler und den Umstand, dass er falsche Freunde gehabt habe, eingesehen. Jetzt habe er eine Familie gegründet, arbeite, verdiene anständig sein Geld und es werde ihm ein solcher Fehler nie wieder passieren. Befragt nach seiner Motivation für die frühere Straftat, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals noch jünger gewesen und habe falsche Freunde gehabt, sei jedoch sofort geständig gewesen. Über Vorhalt, dass sich dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018 entnehmen lasse, dass die unmittelbaren Täter die Frau, welche Opfer des Raubüberfalls wurde, fesselten und mit dem Umbringen bedrohten, was bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte und befragt, ob ihm bewusst gewesen sei, dass eine solche Tat für das Opfer mit schwerwiegenden psychischen Folgen verbunden sein könne, gab der Beschwerdeführer an, er persönlich sei nicht im Haus drinnen gewesen und habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, was die unmittelbaren Täter machen. Der bevollmächtigte Vertreter verwies auf die Seiten 10f des Strafurteils, demnach nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer der Waffeneinsatz vorhersehbar gewesen sei und auch eine subjektive Vorhersehbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung nicht erweislich wäre.
Darauf angesprochen, dass er in Serbien aufgewachsen sei, dort eine Berufsausbildung absolviert hätte und in seinem Heimatland ebenfalls am Erwerbsleben teilnehmen könnte und befragt, was aus seiner Sicht gegen die Rückkehr nach Serbien spreche, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht vorstellen, dort zu leben. Sein Vater und seine Geschwister würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Über Befragung des Vertreters führte der Beschwerdeführer aus, Grund der Scheidung seiner ersten Ehe im Februar 2020 sei gewesen, dass seine Ex-Frau erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung mit seiner jetzigen Frau geführt hätte. Seine frühere Spielsucht sei kein Thema mehr. Er sei im April 2019 enthaftet worden und habe etwa eine Woche später begonnen, eine Arbeit zu suchen. Gleich nach seiner Enthaftung habe er begonnen, zu arbeiten. Seit März 2019 habe es keinen Vorfall mit Strafen mehr gegeben, vielleicht ein paar Strafzettel wegen zu schnellen Fahrens.
Zu den ihm im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Berichten zur Lage in Serbien gab der Beschwerdeführer an, die dortigen Ausführungen würden für ihn als Albaner nicht gelten. Er wolle hier bei seiner Familie leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebenen Personalien und ist serbischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Dieser stellte im Jahr 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, über welchen im Jahr 2007 rechtskräftig abweisend entschieden wurde.
Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen „Heroinhandel“ zu einer eineinhalbjährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es folgte eine Abschiebung nach Serbien.
Der Beschwerdeführer begründete erstmals am 07.01.2005 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 24.02.2005 bestand. In der Folge war dieser in den Zeiträumen 21.03.2005 bis 18.02.2009, von 22.12.2009 bis 16.03.2010, von 19.07.2010 bis 07.10.2010, von 21.02.2012 bis 04.04.2012, von 01.08.2012 bis 25.10.2012, von 04.02.2013 bis 01.03.2013, von 15.04.2013 bis 05.06.2013, von 04.09.2013 bis 27.11.2013, von 08.01.2015 bis 18.03.2015 sowie von 04.09.2015 bis 02.11.2015 jeweils mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Laut Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Aufenthalten ab 2012 um besuchsweise Aufenthalte, er war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels.
Von 30.08.2016 bis XXXX .2019 war der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, seit 19.12.2019 besteht eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .2016 vor einem österreichischen Standesamt die rumänische Staatsbürgerin XXXX . Am 20.11.2016 wurde ihm durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde der Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer-Bürgers“ erteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2017 an einem unbekannten Ort dadurch, dass er den unmittelbaren Tätern, nämlich den zu XXXX gesondert verfolgten zwei Männern sowie einem nach wie vor flüchtigen Mann, Informationen über die Wohn- und Lebensverhältnisse einer Frau weitergegeben hat, das Tatfahrzeug gelenkt und die unmittelbaren Täter zum und vom Tatort weggefahren hat, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der drei unmittelbaren Täter beigetragen hat, die am XXXX .2017 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Frau dadurch, dass sie sie zurück auf die Couch gestoßen haben, als sie versucht hat, aufzustehen, und sie an Händen und Beinen gefesselt haben, sohin durch Gewalt gegen ihre Person, und ihr gegenüber wiederholt geäußert haben, sie solle das Geld herausgeben bzw. sie solle sagen, wo sich das Geld befinde, ansonsten werden sie sie umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund EUR 300.000,--, mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer vereinbarte mit den abgesondert verfolgten Tätern, dass die Frau am besagten Datum in ihrem Haus überfallen werden und dabei mit Kabelbinder gefesselt werden sowie mit Drohungen dahingehend genötigt werden solle, die Lage von Vermögensgegenständen sowie die Verwahrung von diversen Safeschlüsseln preiszugeben. Die Frau erlitt durch die ausgeübte Gewalt und die gefährlichen Drohungen mit dem Tode eine zum Urteilszeitpunkt immer noch andauernde posttraumatische Belastungsstörung, welche trotz medikamentöser Behandlung immer noch symptomatisch war.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die teilweise geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, da anhand seines bisherigen Verhaltens zu prognostizieren ist, dass dieser sich neuerlich durch die Begehung strafbarer Handlungen bereichern wird.
Am 04.03.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX 2020 geschieden.
Am XXXX .2020 heiratete der Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt die rumänische Staatsbürgerin XXXX . Diese ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, lebt seit sieben Jahren in Österreich und hat hier durch ihre Eltern und ihren Bruder verwandtschaftliche Bindungen. Im April 2020 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin im Bundesgebiet geboren, welche ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Der Beschwerdeführer lebt aktuell mit seiner Ehefrau, deren vierzehnjährigem Sohn aus einer früheren Beziehung und der gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung, welche durch die Ehefrau finanziert wird. Seine Ehefrau befindet sich derzeit in Karenz, der Beschwerdeführer wirkt außerhalb seiner Dienstzeiten an der Betreuung der gemeinsamen Tochter mit.
Der Beschwerdeführer, gegen welchen am 13.02.2019 erstinstanzlich das gegenständliche achtjährige Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, und seine nunmehrige Ehefrau waren sich zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Familienlebens der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewusst und konnten nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens vertrauen.
Für die Dauer des Aufenthaltsverbotes kann der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seine Ehefrau, der gemeinsamen Tochter, seinen Eltern und seinen Geschwistern besuchsweise außerhalb Österreichs sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden.
Dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ist es alternativ möglich, das Familienleben (allenfalls vorübergehend für die Dauer des Aufenthaltsverbotes) außerhalb Österreichs fortzuführen. Diese könnten sich insbesondere in Rumänien oder in Serbien niederlassen.
Im Bundesgebiet halten sich außerdem die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf, welche, mit Ausnahme der Mutter, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht zu diesen ein Verhältnis wie es zwischen volljährigen Angehörigen dieser Art üblich ist. Ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und kann uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen. Dieser hat in Serbien die Schule sowie eine Berufsausbildung als Schlosser absolviert.
Der Beschwerdeführer ist seit Frühjahr 2019 bei einem Unternehmen im Bereich der Metallverarbeitung beschäftigt und verdient monatlich rund EUR 1.900,-. Dieser hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Familie und hat keinen Freundeskreis und keine anderweitigen sozialen Bindungen (z.B. Vereinsmitgliedschaft, ehrenamtliche Tätigkeit) in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich wurden Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, dem Zentrales Fremdenregister sowie vom Sozialversicherungsträger eingeholt.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ gewesen ist.
Die Feststellungen über die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Aus diesem ergibt sich, dass ein zehnjähriger durchgehender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt.
Die Feststellung über das im Jahr 2005 initiiere Asylverfahren und dessen Ausgang ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Ausfertigungen des Strafurteils vom XXXX .2018 sowie des Beschlusses vom 18.01.2018 (gemeint offenbar 2019).
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Seine Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der Vorlage einer österreichischen Heiratsurkunde, die Geburt des gemeinsamen Kindes ergibt sich aus der Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde. Die Staatsbürgerschaft sowie der aufenthaltsrechtliche Status seiner Frau und seiner Tochter ergeben sich aus den vorgelegten Anmeldebescheinigungen sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen über die Ausgestaltung des Familienlebens ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die frühere Ehe des Beschwerdeführers in Österreich und deren Auflösung ergeben sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine nunmehrige Ehefrau, zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Familienlebens auf eine Fortführung desselben in Österreich vertrauen konnten, resultiert aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Beziehung (welche laut Aussagen des Beschwerdeführers offiziell seit 2020 bestehe), sowie der Eheschließung im August 2020 und der Zeugung der im April 2020 geborenen gemeinsamen Tochter bereits das gegenständliche Aufenthaltsverbot durch die am 13.02.2019 erlassene behördliche Entscheidung bekannt war, sodass der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einer Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen hatte.
Die Feststellungen zu den weiteren in Österreich aufhältigen Angehörigen und der Beziehung zu diesen ergibt sich aus dem Akteninhalt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, welchen sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern eine Beziehung wie sie zwischen volljährigen Angehörigen dieser Art üblich ist, pflegt, ein Abhängigkeitsverhältnis jedoch nicht vorliegt.
Seinen Angehörigen wird es angesichts der geographischen Nähe zu Serbien und dem Umstand, dass der persönliche Kontakt bereits in der Vergangenheit im Zeitraum 2012 bis 2016 offensichtlich derart ausgestaltet worden ist, problemlos möglich sein, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch das Aufenthaltsverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.
Die Feststellung über die aktuelle berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den übermittelten Einkommensnachweisen sowie seinen Angaben. Seine in Serbien absolvierte Schul- und Berufsbildung ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
3.1.2. Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsbürger, kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.
Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von der ihm ein Teil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Davon ausgehend hat die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG und sohin die Notwendigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geprüft.
Da der Beschwerdeführer seinen (durchgehenden) Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei im vorliegenden Fall der von ihm im Jahr 2017 verübte Raub im Mittelpunkt steht:
Aus der vorliegenden Ausfertigung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteils ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2017 dadurch, dass er den (gesondert verfolgten) drei unmittelbaren Tätern Informationen über die Wohn- und Lebensverhältnisse einer Frau weitergegeben hat, das Tatfahrzeug gelenkt und die unmittelbaren Täter zum und vom Tatort weggefahren hat, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der drei unmittelbaren Täter beigetragen hat, die am XXXX .2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Frau dadurch, dass sie sie auf die Couch gestoßen haben und sie an Händen und Beinen gefesselt haben, sohin durch Gewalt gegen ihre Person, und ihr gegenüber wiederholt geäußert haben, sie solle das Geld herausgeben bzw. sie solle sagen, wo sich das Geld befinde, ansonsten werden sie sie umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund EUR 300.000,--, mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Das Verbrechen des schweren (bewaffneten) Raubes wird vom Verwaltungsgerichtshof typischerweise als besonders schwerwiegend qualifiziert (vgl. etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003 mwN.) und stellt auch einfacher Raub jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Vermögen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Die Art und die Schwere der zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, der gemeinsam mit Mittätern zum Zweck der Bereicherung verübte schwere Raubüberfall, dessen Vorbereitung und Durchführung sowie der hohe Gesamtwert der geraubten Vermögensgegenstände, lassen wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.
Hervorzuheben ist zunächst die geplante, durchdachte und organisierte Vorgehensweise, wobei der Beschwerdeführer mit den weiteren Tätern konkret vereinbarte, dass das weibliche Opfer nachts in seinem Haus überfallen und dabei mit Kabelbinder gefesselt werden sollte. Weiters wurde zwischen den Tätern vereinbart, dass die Frau auch mit Drohungen dahingehend genötigt werden sollte, die Lage von Vermögensgegenständen sowie die Verwahrung von diversen Safeschlüsseln preiszugeben (vgl. Seiten 3, 5ff des Urteils vom XXXX .2018). Die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seiner Mittäter zeigt, dass diese Straftat nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurde, sondern in vorab überlegter, wohl geplanter und auf Bereicherung ausgelegter Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer musste nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls damit rechnen, dass eine solche Vorgehensweise für das alleine im Haus befindliche Opfer ein höchst traumatisches Erlebnis begründen kann, womit er sich jedoch bewusst abgefunden hat, sodass jedenfalls eine hohe Gefährlichkeit seiner Person und seine Bereitschaft, in Bereicherungsabsicht in die zu schützende Sphäre von Mitmenschen einzugreifen, zu attestieren ist. Das Opfer der Straftat erlitt durch die seitens der unmittelbaren Täter ausgeübte Gewalt und die gefährlichen Drohungen mit dem Tode eine posttraumatische Belastungsstörung, welche zum Zeitpunkt des Strafurteils trotz medikamentöser Behandlung immer noch symptomatisch war. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung angesprochen auf die möglichen Folgen einer solchen Tat für das Opfer ausweichend antwortete, persönlich nicht im Haus drinnen gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass Leute drinnen sind und was die unmittelbaren Täter gemacht haben, so widerspricht dies dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, welchem sich klar entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über die oben angesprochenen Aspekte (nächtliches Eindringen in das Haus des Opfers in dessen Anwesenheit, Fesseln mit Kabelbinder und Nötigung zur Herausgabe von Wertgestenstände durch Drohungen) erwiesenermaßen informiert gewesen ist. Nach dem dem rechtskräftigen Urteil vom XXXX .2018 zugrunde liegenden Sachverhalt ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Organisation des Raubüberfalles und auch beim Chauffieren der unmittelbaren Täter zum und vom Tatort wusste, dass er hierdurch Handlungen setzt, die die Tatausführung der unmittelbaren Täter ermöglichen oder erleichtern sowie dass das Opfer durch Gewalt und gefährliche Drohung gegen Leib und Leben am Vermögen im Wert von mehreren hunderttausend Euro abgenötigt oder weggenommen werden und es ihm gerade darauf angekommen ist, sich oder Dritte durch die Zueignung dieser Vermögensgegenstände unrechtmäßig zu bereichern.
Dass der Beschwerdeführer – wie von dessen bevollmächtigtem Vertreter unter Verweis auf das Strafurteil festgehalten – dabei nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit über zusätzlich Details der geplanten Straftat, insbesondere die Verwendung von Waffen sowie die besonders schwere Freiheitsberaubung und die massiven verbalen Drohungen eingeweiht gewesen sein mag und für ihn die konkret entstandene posttraumatische Belastungsstörung subjektiv allenfalls nicht voraussehbar gewesen ist, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht maßgeblich zu mindern. Vielmehr zeigte die Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass er versuchte, seinen Tatbeitrag und sein Wissen über den gemeinsamen Plan der Täter herunterzuspielen, sodass nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck nicht zu erkennen ist, dass dieser das Unrecht seiner Taten zwischenzeitlich eingesehen hat und bereit ist, die Verantwortung für dieses zu übernehmen.
Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers resultiert neben der dargestellten geplanten und organisierten Vorgehensweise mit mehreren Mittätern unter Inkaufnahme der potentiellen langfristigen psychischen Folgen für das Opfer auch aus dem hohen Gesamtwert der abgenötigten Vermögensgegenstände, zumal sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die Täter einen hohen sechsstelligen Eurobetrag geraubt haben. Zudem hat der Beschwerdeführer die dargestellte Straftat bereits wenige Wochen nach der (erstmaligen) Erteilung eines Aufenthaltstitels und Niederlassung im Bundesgebiet gesetzt, wodurch die Annahme einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung zusätzlich bekräftigt wird.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betonte, seinen Fehler eingesehen zu haben und künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen; allerdings ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Da der Beschwerdeführer massiv straffällig geworden ist und die Entlassung aus der Strafhaft erst weniger als zwei Jahre zurückliegt, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung aufgrund des seit der Tat verstrichenen Zeitraums nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt bereits 32 Jahre alt und es haben sich im Strafverfahren keine Hinweise auf ein mangelndes Einsichts- oder Urteilsvermögen ergeben, sodass auch dessen nunmehriger Verweis darauf, dass er damals falsche Freunde gehabt habe, zu denen er nun keinen Kontakt mehr halte, die von ihm ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren vermag. Ebensowenig kann dies durch seine unbelegte Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er zum Tatzeitpunkt spielsüchtig gewesen wäre, dies aktuell aber kein Thema mehr für ihn sei, angenommen werden.
Auch darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich geworden, die einen gänzlichen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, welche sich in der dargestellten Weise jedenfalls bereits manifestiert hat, annehmen ließen. Zwar hat dieser kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und er hat die festgestellten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung mit einer im Bundesgebiet lebenden Unionsbürgerin verheiratet war, Beziehungen zu den schon damals in Österreich niedergelassenen Angehörigen seiner Herkunftsfamilie unterhielt und eine Erwerbstätigkeit ausübte. All diese Umstände vermochten den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abzuhalten, die dargestellte schwere Straftat zu begehen, sodass auch in Hinkunft nicht zu erkennen ist, dass die familiäre oder berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für ihn einen Umstand darstellt, der ihn von einer neuerlichen Rückfälligkeit in strafbares Verhalten abhalten wird können. Daran ändert angesichts der Schwere seiner Straftat, welche er trotz familiärer Bindungen und der Erwirtschaftung eines legalen Einkommens beging, auch die Tatsache, dass dieser zwischenzeitlich mit einer anderen Frau die Ehe geschlossen und im April 2020 Vater einer Tochter geworden ist, nichts. Alleine dessen knapp zweijähriges Wohlverhalten sowie seine Vaterschaft begründen keine hinreichende Änderung seines Persönlichkeitsbildes, welche die Prognose zuließe, dass dieser künftig von strafbaren Handlungen zur Aufbesserung der finanziellen Situation Abstand nehmen wird.
In diesem Zusammenhang ist auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 wegen Verkaufs von Heroin im Bundesgebiet rechtskräftig zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, wobei ihn diese Verurteilung nicht davon abzuhalten vermochte, mehrere Jahre später neuerlich erheblich straffällig im Bundesgebiet zu werden. Es liegt demnach auch kein einmaliges Fehlverhalten vor, sondern es zeigte sich, dass eine Vorverurteilung den Beschwerdeführer (wenn auch diese zwischenzeitlich getilgt nicht mit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verbunden war), nicht von neuerlichem massiv straffälligem Verhalten abzuhalten vermochte.
Die besondere Schwere und Verwerflichkeit der ihm im Urteil vom XXXX .2018 zur Last gelegten Tathandlungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch eine Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe, noch durch die familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie sowie seine Erwerbstätigkeit davon abgehalten werden konnte, die dargestellte Straftat zu verüben, belegt die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus legalen Quellen zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.
Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
3.1.3. Gemäß § 9 BFA-VG ist ua ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .2016 eine rumänische Staatsbürgerin und es wurde ihm im Anschluss ein Aufenthaltstitel als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ erteilt. Im Februar 2020 wurde diese Ehe geschieden, da seine damalige Ehefrau laut Angaben des Beschwerdeführers von dessen mit einer anderen Frau geführten Beziehung erfahren hätte. Im April 2020 kam die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und jener rumänischen Staatsbürgerin auf die Welt, im August 2020 schloss der Beschwerdeführer die standesamtliche Ehe mit dieser. Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner nunmehrigen Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und dem vierzehnjährigen Sohn seiner nunmehrigen Frau in einer Mietwohnung im Bundesgebiet und führt mit diesen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in dieses im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.
Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, am 13.02.2019 erlassen worden ist und der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte.
Vor diesem Hintergrund kommt der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehefrau in Österreich keine maßgebliche Schutzwürdigkeit zu, zumal sich beide bei Eingehen der Beziehung sowie zum Zeitpunkt der Eheschließung der Unsicherheit der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewusst waren und daher auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht vertrauen konnten. Vielmehr musste der Beschwerdeführer angesichts des mit dem im Februar 2019 erlassenen angefochtenen Bescheid ausgesprochenen achtjährigen Aufenthaltsverbots mit der Beendigung seines Aufenthaltes und der befristeten Verwehrung einer neuerlichen Einreise rechnen, sodass die nun eingetretene Situation alleine vom Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehefrau zu verantworten ist.
War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Im gegebenen Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0015 bis 0016-6, hinzuweisen, mit welchem die Revision einer Mutter und ihrer minderjährigen Tochter, deren Ehemann und Vater in Österreich aufenthaltsberechtigt war, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der fallbezogenen Aspekte eines Familienlebens entsprechend vorgenommenen Interessenabwägung durch das Bundeverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Auch im Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch eine rechtsgültig eingegangene Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person im Ergebnis eine Abschiebung nach negativer Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließt.
Soweit der Beschwerdeführer daher auf sein familiäres Interesse an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter verwies, ist ihm entgegenzuhalten, dass er das Familienleben mit diesen zu einem Zeitpunkt begründete, als er keineswegs auf die Möglichkeit zu einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen konnte.
Zudem steht auch kein gänzlicher Abbruch des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Raum. Für die Dauer des Aufenthaltsverbotes kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich nach Serbien zu begeben, wobei angesichts der geographischen Nähe die Möglichkeit von regelmäßigen Besuchskontakten gegeben ist. Dabei führt auch die gegenwärtige Corona-Pandemie und das allfällige Erfordernis, bei Einreise einen negativen PCR-Test vorzulegen oder sich in Quarantäne zu begeben, zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich neuerlich in seinem Herkunftsstaat Serbien niederzulassen, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und finanziell zum Unterhalt seiner Tochter beizutragen.
Darüber hinaus ist eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs, insbesondere in Serbien, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, oder Rumänien, dem Herkunftsstaat seiner Frau und Tochter, möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist mit den Gegebenheiten und der Sprache Serbiens bestens vertraut und es wäre ihm im Herkunftsstaat gleichermaßen möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein Einkommen zu beziehen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit sieben Jahren im Bundesgebiet und war zuletzt in Karenz. Dieser ist es zumutbar, im Falle des Wunsches der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens sich mit dem Beschwerdeführer, der gemeinsamen Tochter und dem vierzehnjährigen Sohn vorübergehend in Serbien niederzulassen, zumal beiden Ehepartnern, wie dargelegt, die aufenthaltsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Familienlebens bewusst gewesen ist und die nunmehrige Situation daher ausschließlich in deren Verantwortungsbereich liegt. Alternativ wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch möglich, sich in Rumänien niederzulassen, zumal der Beschwerdeführer als Angehöriger einer rumänischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel für dieses Land beantragen könnte.
Die rund neun Monate alte Tochter des Beschwerdeführers hat aufgrund ihres Lebensalters noch keine Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie begründet, sodass ein Umzug gemeinsam mit ihren Eltern in ein anderes Land für sie mit keinen Eingriffen in ein Privat- oder Familienleben verbunden wäre.
Da die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers weiterhin in Obhut ihrer Mutter im Bundesgebiet betreut werden kann, es der Kindesmutter offen steht, das gemeinsame Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Staat fortzuführen oder alternativ den Kontakt besuchsweise aufrecht zu erhalten, stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch keine Beeinträchtigung des Kindeswohls respektive seines Rechts auf Kontakt zu beiden Elternteilen dar. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11).
Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, welcher aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zukommt, muss angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.
Gleichermaßen kann auch der Kontakt zu den weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, insbesondere den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, in zumutbarer Weise über Besuche und telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten werden. Der Beschwerdeführer betonte zwar seine enge Beziehung zu den in Österreich niedergelassenen Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, doch er lebt mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, es bestehen keine persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten zu diesen und es wurde der Kontakt mit selbigen bereits in der Vergangenheit (bis zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer im Herbst 2016) besuchsweise aufrechterhalten. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche Ausgestaltung des Kontakts für die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes nicht neuerlich möglich sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen.
Angesichts der an anderer Stelle dargestellten schwerwiegenden Straffälligkeit sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2016 legal im Bundesgebiet, zuvor hielt er sich ab dem Jahr 2005 während eines (negativ beendeten) Asylverfahrens sowie ab dem Jahr 2012 regelmäßig besuchsweise im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache erlernt, befand sich in verschiedenen Arbeitsverhältnissen, bezog teils Arbeitslosengeld und ist aktuell als Arbeiter beschäftigt, wodurch er ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.900,- erzielt.
Seine Freizeit verbringt er seinen Angaben zufolge ausschließlich mit seiner Familie, er hat darüber hinaus keinen Freundeskreis im Bundesgebiet und ist hier nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.
Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt im Zeitraum 2015/2016 mehrmonatig in Serbien aufgehalten und wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können. Dieser verwies anlässlich der Beschwerdeverhandlung pauschal auf eine Ungleichbehandlung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe in Serbien, er nannte jedoch keine konkreten Befürchtungen in diesem Zusammenhang oder allfällige individuelle Schwierigkeiten, die er in der Vergangenheit selbst erlebte, sodass auch insofern kein Sachverhalt aufgezeigt wurde, der einer Ausreise aus Österreich potentiell entgegensteht.
3.1.4. Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Delikte gegen fremdes Vermögen, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftat, von welcher ihn auch eine Vorverurteilung wegen Suchtgifthandels nicht abzuhalten vermochte, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufen