TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/10 L504 2174357-1

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Veröffentlicht am 10.02.2021
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Entscheidungsdatum

10.02.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



L504 2174350-1/51E

L504 2174360-1/47E

L504 2174355-1/46E

L504 2174357-1/47E

L504 2174358-1/47E

L504 2174353-1/47E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 5. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 6. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 4.-6 vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und wird gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird gem. § 8 Abs 4 AsylG bis zum 21.12.2021 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien auf Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2174357.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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