Entscheidungsdatum
17.02.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W168 2239423-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb.: XXXX Sta: Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2021, Zl: 290075206/14734195, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (iF. Auch BF) ist zu einem nicht verifizierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist
Am 06.07.2004 wurden der BF das erste Mal meldeamtlich in Österreich erfasst
Am 17.06.2014 wurde das BFA darüber informiert, dass der BF einen Verlängerungsantrag für den damaligen Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig gestellt hat und von 06.10.2011 bis zum 12.10.2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen war.
Am 14.11.11 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Wie-Rot- Karte Erstbewilligung“ gütig bis zum 13.10.2012 ausgefolgt.
Nach einem fristgerechten Verlängerungsantrag wurde dem BF ein weiterer Aufenthaltstitel gültig bis zum 30.04.2013 ausgestellt und hält sich seit diesem Zeitpunkt ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auaf.
Ein Verlängerungsantrag vom 11.10.2013 wurde gem. § 16 Abs. 6 NAG eingestellt.
Der BF wurde am 31.01.2014 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu der Zahl 053 HV 200/2013 p gem. § 99 (1)StGB, §§105 (1), 106 (1) Z 1 u3 StgB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12, davon 10 Monate bedingt verurteilt worden. –
Am 25.06.2014 wurde dem BF durch die PI Flugfeld XXXX eine Ladung für den 27.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt, der der BF unentschuldigt keine Folge leistete. Am 30.06.2014 wurde dem BF neuerlich eine Ladung mittels RSa-Brief an Ihre Adresse zugeschickt. Der RSA-Brief wurde unbehoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. Am 18.07.2014 wurde dem BF durch die PI XXXX -Flugfeld neuerlich eine Ladung zugestellt. Auch diesem Ladungstermin blieb der BF unentschuldigt fern.
Am 22.07.2014 wurde gem. § 34 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und an diesem Tag wurde der BF durch die PI XXXX Flugfeld festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme vorgeführt, bzw. nach der Einvernahme aus der Festnahme entlassen.
Am 02.03.2015 wurde der BF in 1230 Wien einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt. Am 03.03.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Entlassung angeordnet.
Am 20.08.2015 wurden der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 061 HV 85/2015 p gem. §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt verurteilt.
Am 25.10.2016 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl 063 HB 111/2016 b gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, • §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 13.03.2018 wurde der BF durch das Landesgericht Wien unter der Zahl 041 HV 9/2018 gem. § 28a (1) 5. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 1.2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Am 16.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesen eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen gewährt. Am 18.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Am 13.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und diesem wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Tagen gewährt. Am 14.01.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdefühers ein.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2021 wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, III. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig ist, IV. gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurdeine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt., sowie VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der wiederholten Straftaten des BF und seiner wiederholten Verurteilungen von einer auch zukünftigen Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszusgehen sei. Auch unter Berücksichtigung des Aufenthaltes von mehreren Familienmitgliedern im Bundesgebiet, insbesodere seiner Mutter, seiner volljährigen Schwester, seiner beiden minderjährigen Kinder als auch seiner Exehefrau, sei auch unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt längerfristigen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet wäre aufgrund der Straftaten des BF von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des BF auszugehen, bzw. wäre ein Einreiseverbot zu verhängen und diese wäre angemessen und im gesetztlichen Rahmen von 10 Jahren auch nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung zu verhängen. Das Vorliegen von einer insgesamt besonderen Integration oder Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden,wäre insgesamt nicht anzunehmen, bzw. würde die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen. Der BF würde nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG erfüllen, bzw. würde aufgrund der wiederholt begangenen Straftaten dieser eine auch hinkünfige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Daher wäre keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren, bzw. ware die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus diesen Gründen gem. §18 Abs. 2 BFA – VG abzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid wurde gegen die Spruchpunkte II – VI fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, bzw. hierauf aufbauend auch eine qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die letzte Einvernahme des BF bei der dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden wäre hätte im Jahre 2014 stattgefunden. So hätte das BFA den BF nicht persönlich betreffend seiener Integration im Bundesgebiet, seiner persönlichen Verhältnissen, insbesondere auch bezogen auf seine in Bundesgebiet aufhältige Mutter mit der der BF in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, als auch bezogen auf seine Schwester befragt. Ebenso wären keinerlei konkrete Abklärungen bezüglich der Intensität des Familienlebens des BF bezogen auf seine beiden sich im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Kinder und seine Exlebenspartnerin vorgenommen worden. Ausschließlich sich darauf beziehend, dass alleine die Exlebenspartnerin die Obsorge habe, wäre das BFA davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht. Hierbei wäre gänzlich unberücksichtigt gelasswn worden, dass der BF durchgehend auch während seiner Haftzeit in Kontakt mit seinen Kindern gestanden wäre. Ob eine Ausweisung des BF insbesondere auch bezogen auf seine minderjährigen Kinder in unzulässiger Weise das Kindeswohl beeinträchtige bzw. gem. Art. 8 EMRK im gegenständichen Verfahren zulässig ist, wäre ausreichend nicht abgeklärt worden. Ebenso wäre nicht abgeklärt worden, ob der BF in ausreichender bzw. bezogen auf Art 8 EMRK gemäßer Weise sein Familienleben auch aus dem Ausland heraus mit den sich im Bundesgebiet aufhältigen Personen fortsetzten kann. Ferner wären auch betreffend des gesundheitlichen Zustandes des BF keine Abklärungen und Feststellungen vorgenommen worden. So würde sich der BF in einem Suchttherapieprogramm befinden. Ob dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, dieser wäre insb. aufgrund Suchtproblemen wiederholt straffällig geworden, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar wäre, bzw. ob diesen auch aufgrund der allgemeinen Ländersituation in Zusammenschau mit seinen persönlichen Verhältnissen eine Rückkehr möglich und zumutbar sei, wäre ausreichend konkretisiert insgesamt nicht abgeklärt worden, bzw. ausreichend auf die konkrete Sitatution des BF bezogene Abklärungen betreffend seiner individuellen Rückkehrsituation wären den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden. Ebenso würde sich der BF bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, hätte hier durchgehend mehrere Jahre gearbeitet, hätte einen privaten Freundeskreis und Familienangehörige, bzw. entsprechend dieser Dauer auch berücksichtigungswürdige integrative Schritte gesetzt. Auch diesbezüglich wären keine Abklärungen vorgenommen worden, ob nicht bereits aus diesen Gründen auch bezogen auf die höchstgerichtlich Judikatur betreffend der Intensivierung eines Aufenthaltsrechtes bei einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren wären ausreichend konkretisert nicht abeklärt worden, bzw. wäre ausreichend in dem gesgenständlichen Bescheid des BFA nicht gewürdigt worden. Ausschließlich sich darauf stützend, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Straftraten auch hinkünftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde, wären die entsprechenden Ausführungen des BFA begründet. Dass der BF jedoch tatsächlich eine auch hinkünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, wäre ausreichend konkretisiert nicht abgeklärt und festgestellt worden. Dies insbesondere, da der BF sich in einem Theapieprogramm befinden würde und somit nicht ohne weiteres von einer negativen Zukunftsperspektive auszugehen wäre. Die Gründe eine Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, bzw. letztlich auch betreffend der Verhängung eines Einreiseverbotes wären insgesamt nicht ausreichend konkret abgeklärt worden und dargelegt worden. Jedenfalls wäre die Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtiung des Aufenthaltes der Kinder des BF im Bundesgebiet insgesamt zu hoch angesetzt worden und es wäre konkret auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen nicht dargelegt worden, dass diese Dauer insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF erforderlich bzw. auch angemessen ist. Aus diesen Grüden wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die agefochtenen Spruchteile zu beheben, insb. das Einreiseverbot zu beheben, bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, sowie in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).
Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 und auch Art. 3 EMRK geltend.
Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein konkretes und bereits aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares bzw. auch ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2239423.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021