TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/22 W119 2122686-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W119 2122686-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.9.2020, Zl. 1066512306/200653384, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 und Abs. 9, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste mit seinem usbekischen Reisepass in einem Zug aus der Republik Usbekistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.4.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet habe und einer seiner Kunden ein Islamist gewesen sei. Dieser hätte ihm Bücher gegeben und er selbst die Bücher verteilt. Auf einmal sei die Polizei gekommen und habe sein Haus und seine Kfz-Werkstatt durchsucht. Sie hätten von ihm verlangt, dass er diesen Mann finden und der Polizei übergeben solle, aber der Mann habe dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen, wenn er ihn verrate. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und vor diesem Terroristen.

Am 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen gab er an, dass er neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein Geschäft gemietet und darin eine Kfz-Werkstatt mit drei bis vier Angestellten geführt habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Frau (GZ W119 2122684) in einem Haus gewohnt und die finanzielle Situation sei sehr gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter wohne noch in dem Haus, das jetzt ihm gehöre. Er habe noch eine Schwester, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebe. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ein Mann, dessen Auto er repariert habe, irgendwelche gefährlichen Bücher bei ihm am Arbeitsplatz gelassen hätte. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer verdächtigt, diese Bücher verteilt zu haben und sei in der Folge jeden Tag zu ihm gekommen, sogar in der Nacht. Sie hätten der Beschwerdeführer jeden Tag mitgenommen und immer geschlagen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5.2.2016, Zahl 1066512306-150436944, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekstan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2018, GZ W215 2122686-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des ergangenen Bescheides zu lauten habe: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.“.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Usbekistan und moslemischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Bis zur Ausreise habe er in Samarkand gelebt und er spreche Usbekisch sowie Tadschikisch.

Das Vorbringen zu den Gründen für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.

Auch könnten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer habe neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend ein Geschäft gemietet, in dem er eine Kfz-Werkstatt mit drei bis vier Angestellten betrieben habe. Seine Gattin habe ebenfalls neun Jahre die Grundschule besucht und bis zur ihrer Eheschließung zu Hause als Schneiderin gearbeitet, anschließend sei sie als Hausfrau tätig gewesen und habe für die Familie geschneidert. Beide hätten bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers in dessen Elternhaus gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben, die Mutter weiterhin in diesem Haus aufhältig, das nunmehr zum Eigentum des Beschwerdeführers gehöre. Neben der Mutter lebten noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Republik Usbekistan; weiters seien noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester und viele Onkel und Tanten seiner Gattin im Herkunftsstaat wohnhaft.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubwürdig und als Vorwand für die illegale Einwanderung nach Österreich bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden, die Ausreise aus der Republik Usbekistan langfristig geplant und legal erfolgt sei. Da sohin keine illegale Ausreise vorliege, könne eine dahingehende Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die in Österreich erfolgten Asylantragstellungen sei festzuhalten, dass diesbezüglich zum einen keine Informationen an die usbekischen Behörden weitergegeben würden und der Beschwerdeführer und seine Gattin zum anderen selbst nichts darüber berichtet hätten, in Österreich Aktivitäten nachgegangen zu sein, die sie als oppositionell, aktivistisch oder illoyal erscheinen lassen könnten. Ausreichende Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Asylantragstellung in Österreich (sofern diese überhaupt bekannt werden sollte) ernsthafte Probleme bei einer Rückreise haben würden, ergäben sich aus den Verfahren nicht.

Im Hinblick auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer nicht anerkannten religiösen Gruppierung verfolgt werde, sei festzuhalten, dass dieses in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden bzw. die Angaben zu den angeblichen Ausreisegründen nicht glaubhaft gewesen seien.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch angeführt, dass der Bechwerdeführer und seine Frau angegeben hatten, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, aber nicht, deswegen in der Republik Usbekistan Probleme gehabt oder gar verfolgt worden zu sein, was mit den Länderfeststellungen übereinstimme.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zusammengefasst darauf, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Gattin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Zu § 8 AsylG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie bis zu ihrer Ausreise problemlos in der Lage gewesen seien, ihren Unterhalt zu bestreiten und sie selbst während des gesamten Verfahrens angegeben hätten, dass ihre wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. Es habe sich daher im Verfahren nicht ergeben, dass sie im Falle der Rückkehr Hunger leiden müssten. Zudem bestünden im Herkunftsstaat zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Ergebnis abzuweisen gewesen sei.

Am 18.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er im ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben habe, weil er damals Angst gehabt hätte. Er sei in Russland eingesperrt und anschließend nach Usbekistan geschickt worden. Die usbekische Polizei habe ihm Diebstahl unterstellt und ihn grundlos geschlagen. Sie hätte ihn öfter zwei bis drei Tage mitgenommen und so lange geschlagen, bis er sämtliche Anschuldigungen gestanden hätte. Davon gebe es auch Narben an den Ober- und Unterarmen sowie an der Stirn. Im Falle einer Rückkehr werde er festgenommen und eingesperrt, möglicherweise auch umgebracht.

Am 15.1.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Reisepass nach Europa gekommen sei, ihm der Schlepper diesen aber weggenommen habe. Er lebe von der Grundversorgung. In Usbekistan würden weiterhin seine Mutter und seine Schwester leben, sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er wolle aber neue Beweise vorlegen. Er sei in Russland von 2005 bis 2012 im Gefängnis gewesen. Zusammen mit seinem Partner habe er bei einer Firma in Moskau Obst verkauft, aber sein Gehalt nicht bezahlt bekommen. Im Zuge eines Streits hätte er seinen Partner geschlagen. Dieser sei dabei verletzt und der Beschwerdeführer in der Folge eingesperrt worden. Zum Beweis dafür legte er eine Haftbestätigung im Original vor und führte dazu aus, dass daraus hervorgehe, aufgrund welchen Delikts und nach welchem Paragraphen er verurteilt worden sei und wie lange die Haft gedauert habe. Das Dokument habe er von Beginn an bei sich gehabt, aber nicht vorgelegt, weil ihm der Schlepper davon abgeraten habe. Auch in der Beschwerde habe er dieses nicht nachgereicht, weil ihm Afghanen, die zum damaligen Zeitpunkt dort gelebt hätten, wo er gelebt habe, geraten hätten, bei seiner Ursprungsgeschichte zu bleiben. Er habe mit seinem Partner zu zweit zusammengearbeitet, manchmal hätten sie auch Tagelöhner dabeigehabt. Sein Partner habe ihm nichts bezahlt, weil er sich ein Auto und ein Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei wegen Körperverletzung angeklagt worden, weil er seinen Partner mit einem Messer verletzt habe.

Zudem sei er im Dezember in der usbekischen Botschaft gewesen, wo ihm die Beamten mitgeteilt hätten, dass er aufgrund seines Asylantrages in Österreich in Usbekistan eingesperrt werde. Er sei dorthin vorgeladen worden und der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass er von seinem Gefängnisaufenthalt wisse und sie ihn suchen würden. In Usbekistan werde er zwei bis sieben Jahre eingesperrt, das sei usbekisches Gesetz. Darüber hinaus werde er im Falle der Rückkehr aufgrund seines Asylantrages im Gefängnis gefoltert und getötet.

Zur Integration legte er drei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über bei der Stadtgemeinde durchgeführte Remunerantentätigkeiten sowie Kopien über absolvierte Sprachtests vor und gab an, dass er im Jahr 2015 und 2016 Deutsch gelernt sowie früher in einer Fußballmannschaft gespielt habe und eine Arbeitserlaubnis erlangen wolle.

Am 1.3.2019 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wo er ergänzend ausführte, dass seine neugeborene Tochter stark huste und deshalb im Spital gewesen sei. An der Donau, wo er sich habe erholen wollen, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der ca. 20 Personen auf ihn losgegangen seien, weshalb die Polizei gekommen sei. Er sei wegen Körperverletzung angezeigt worden und habe € 350,00 bezahlen müssen.

Der Beschwerdeführer habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht, sei gelernter Automechaniker und habe bis 1999 als solcher in Usbekistan gearbeitet. Danach sei er in Russland als Gemüsehändler tätig gewesen. Nach seiner dort verbüßten Haftstrafe sei er 2012 nach Usbekistan zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder als Mechaniker gearbeitet. Noch am Flughafen hätte die Grenzpolizei den Haftentlassungsschein verlangt. Eine Woche später seien sie wiedergekommen, hätten ihn brutal geschlagen und aufgefordert, zu „verschwinden“, widrigenfalls sie ihn einsperren würden. Danach seien sie zehn Mal im Monat oder einmal im Monat, manche Monate aber auch gar nicht, aufgetaucht. Im Winter habe es keine Vorfälle gegeben, lediglich im Sommer hätte man ihn beschuldigt. Sie hätten ihn geprügelt und mehrere Tage eingesperrt. Jedes Mal, wenn etwas passiert sei, habe er ein Alibi gebraucht. Nicht nur er selbst, sondern auch alle anderen Straftäter seien verfolgt worden. Er sei auch gefoltert worden, insbesondere hätte man ihm Stromschläge verpasst und erklärt, dass er im Falle eines Geständnisses zu 20 Jahren Haft verurteilt würde, dafür aber seine Ruhe habe. Deshalb habe er auch sein Haus verkauft. Er habe aber nie etwas zugegeben, da er sich immer ein Alibi habe verschaffen können. Ihm sei zudem angedroht worden, dass sie seine Frau holen würden. Seiner Frau habe er davon aber nichts erzählt, um sie nicht zu belasten. Im Jahr 2012 habe auch eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattgefunden, bei welcher er freigesprochen worden sei, weil er seine Strafe bereits in Russland verbüßt habe. Ihm sei aber empfohlen worden, einen Bürgen namhaft zu machen, der bestätigen sollte, dass er nicht straffällig wäre. Personen, die in einem anderen Land inhaftiert gewesen seien, müssten sich in Usbekistan täglich bei der Polizei melden, um ihre Straflosigkeit zu überprüfen. Obwohl er dies über mehrere Monate befolgt habe, sei er wiederholt geschlagen worden. Im Übrigen habe er auch als Tadschike Probleme gehabt.

Zu den im Jahr 2015 vorgebrachten Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Werkstatt Autos der Polizei repariert habe, die ihn aber nicht bezahlt hätte. Die Polizei habe ihm in einem Auto terroristische Schriften untergeschoben und ihm aufgetragen, den Fahrer zu finden. Er habe gewusst, dass der Fahrzeugbesitzer zur Polizei gehöre. Die Polizei habe in der Folge Bestechungsgeld von ihm verlangt. Er habe dann 100 Dollar bezahlt, um nicht eingesperrt zu werden. Bei der Erstbefragung im Jahr 2015 habe er nicht gesagt, dass er aus Angst vor dieser Person geflohen sei, vielmehr hätte er Probleme mit der Polizei gehabt, nicht aber mit dem Fahrzeughalter. Im Falle der Rückkehr werde er sofort eingesperrt und seine Frau vergewaltigt.

Zurzeit arbeite er, so räume er etwa den Müll im Lager weg, reinige die Straße und sei auch zu jeder Arbeit bereit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.5.2019, Zl 1066512306/181215638, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG jmit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Beigelegt wurden ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 28.5.2019, Bestätigungen der Caritas über die Teilnahme am Projekt „Laufwunder“ vom 26.5.2019 und 22.5.2019, eine Bestätigung der Bildungsinformation über die Teilnahme an einer individuellen Bildungsberatung vom 24.4.2019, eine Bestätigung des Magistrates vom 17.4.2019 über die Teilnahme an der Flurreinigung sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief der jüngsten Tochter (GZ W119 2219897) aus dem Landesklinikum vom 21.02.2019.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019, GZ W226 2122686-2/5E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, an den Feststellungen zum Beschwerdeführer habe sich bezogen auf das Erkenntnis vom 21.9.2018 im Wesentlichen nichts geändert.

Neu hervorgekommen sei darüber hinaus, dass er in Russland wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei und daher von 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe verbüßt habe. Gemäß der Übersetzung der im Akt aufliegenden Bescheinigung des russischen Justizministeriums habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine weitere Vorstrafe wegen eines Urkundendeliktes zu verantworten. Zudem sei die Mutter seiner Gattin zwischenzeitig verstorben.

Aufgrund dieser offensichtlichen Widersprüche zum ursprünglichen Fluchtvorbringen sowohl bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber jenen seiner Gattin, als auch innerhalb ihrer jeweiligen eigenen Aussagen, gehe das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass die beiden auch im Erstverfahren ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hätten, sodass sich an der Einschätzung im Erkenntnis vom 21.9.2018 nichts geändert habe.

Soweit im nunmehrigen (zweiten) Asylverfahren vorgebracht worden sei, der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat von der Polizei verfolgt, hätten sich auch diese Angaben als völlig unglaubwürdig erweisen. Glaubhaft sei einzig, weil durch die nunmehr vorgelegte Haftbestätigung des Russischen Justizministeriums nachgewiesen, dass er in Russland von 2005 bis 2012 eine Haftstrafe verbüßt habe und zudem in der Russischen Föderation vorbestraft sei.

Sowohl in der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.1.2019 habe er angegeben, dass er von der Polizei eines Diebstahls beschuldigt worden wäre, den er nicht begangen hätte und ihn die Polizei deshalb geschlagen hätte. Bei der Einvernahme am 1.3.2019 habe er sein Vorbringen gesteigert und behauptet, ihm seien überhaupt alle Straftaten angelastet worden, die zum damaligen Zeitpunkt in seiner Umgebung passiert seien. Seine Frau habe dazu am 1.3.2019 angegeben, dass er immer dann von der Polizei beschuldigt und geschlagen worden wäre, wenn irgendwo ein Raub oder Diebstahl passiert sei. Auch aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen seien die Ausführungen unglaubwürdig, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum er ohne konkreten Tatverdacht über drei Jahre hinweg sämtlicher in näherer Umgebung stattfindender Straftaten beschuldigt werden sollte. Aus den weiteren konkret aufgezählten völlig unterschiedlichen Ausführungen sei die Unglaubwürdigkeit ebenso abzuleiten.

Hinzu komme, dass die angebliche Verfolgung durch die Polizei erst im Folgeverfahren vorgebracht worden sei.

Hinsichtlich der Behauptung, dass dem Beschwerdeführer in Usbekistan im Falle der Rückkehr ein Gefängnisaufenthalt drohe, weil er in Russland eine Strafhaft verbüßt habe, schließe sich das erkennende Gericht zum einen der Argumentation des Bundesamtes an, wonach sich aus der von diesem eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur usbekischen Rechtslage ergebe, dass im usbekischen Strafgesetzbuch ein Doppelbestrafungsverbot normiert sei, das eine erneute Strafverfolgung wegen desselben Delikts im Inland nach verbüßter Haftstrafe im Ausland verbiete. Zum anderen habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 1.3.2019 selbst angegeben, dass bereits im Jahr 2012 in Usbekistan eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, bei welcher er aufgrund der bereits in Russland verbüßten Strafe freigesprochen worden sei. Angesichts dieser Umstände erscheine auch das Vorbringen im Hinblick auf eine möglicherweise drohende Haftstrafe konstruiert.

Zur Behauptung, die Asylantragstellung im Ausland wäre in Usbekistan strafbar, sei auszuführen, dass sich laut den Länderfeststellungen die usbekischen Behörden diesbezüglich auf Personen konzentrierten, die islamistischen Parteien oder anderen verbotenen Gruppierungen angehörten bzw. auf solche, die in Usbekistan einen radikalen religiösen oder regimekritischen Hintergrund hätten. Da eine entsprechende politische Gesinnung der Beschwerdeführer – entgegen den Schilderungen in der Beschwerde – weder unterstellt werde, noch aus ihren Ausführungen abzuleiten sei und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, sei es auch diesbezüglich nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zutreffend werde in der Beschwerde ausgeführt, dass die illegale Ausreise in Usbekistan unter Strafe stehe, doch werde auch dabei verkannt, dass diese Strafbarkeit – entsprechend den Länderfeststellungen – vom politischen bzw. religiösen Profil des Einzelnen abhänge, sodass sich auch daraus eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht ableiten lasse.

Diesbezüglich sei zudem der Argumentation des Bundesamtes zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer legal mit dem Zug aus Usbekistan ausgereist sei und schon deshalb keine Konsequenzen infolge illegaler Ausreise zu befürchten habe.

Unter Bezugnahme auf die eingeholte Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation habe das Bundesamt außerdem zutreffend ausgeführt, dass sich die Fragen der usbekischen Behörden im Falle der Rückkehr von Asylwerbern darauf beschränkten, wie lange und wo man sich im Ausland aufgehalten habe und im Falle des Beschwerdeführers nur eine kurze Befragung zu erwarten sei, zumal sich dieser in keinem Kriegsland wie beispielsweise Syrien aufgehalten habe.

Schließlich sei den Ausführungen des Bundesamtes auch dahingehend zu folgen, dass die österreichischen Behörden keine Informationen hinsichtlich der Asylantragstellung an die usbekischen Behörden weitergäben und oppositionelle Aktivitäten aus dem Vorbringen nicht hervorgingen.

Das – nicht belegte – Vorbringen des Beschwerdeführers über angebliche Gespräche auf dem Konsulat habe sich angesichts der offenkundigen Täuschung der Behörde quer durch das Verfahren als weiterer unglaubwürdiger Versuch, durch unwahre Behauptungen das Asylverfahren zu beeinflussen, erwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer am 1.3.2019 ausgeführt habe, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken Probleme gehabt hätte, sei festzuhalten, dass dies nur angedeutet worden sei, aber keine substantiierten Angaben dazu gemacht worden seien und eine etwaige Diskriminierung von Tadschiken auch aus den Länderfeststellungen nicht hervorgehe.

Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach erfolgter Dublin Zustimmung Österreichs wurde er am 28.7.2020 anher überstellt.

Noch am 28.7.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen und somit dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Beamten der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung Schwechat gab er an, Österreich verlassen zu haben und von September 2019 bis zum 28.7.2020 in Deutschland aufhältig gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer sei in Samarkand in Usbekistan geboren und legte eine Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde aus seinem Herkunftsstaat vor. Seinen Pass habe er der österreichischen Polizei gegeben, die Muttersprache sei Tadschikisch, zudem spreche er Russisch. Er gehöre der Religion der Sunniten und der Volksgruppe der Tadschiken an.

Seinen nunmehrigen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine damals genannten Fluchtgründe aufrecht blieben. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass seine Tochter vermutlich Krebs habe und in Österreich oder Deutschland eine gute ärztliche Behandlung brauche. Diese Behandlung wäre zu Hause nicht möglich. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht, er habe alle genannt.

Von der vermutlichen Krebserkrankung seiner Tochter habe der Beschwerdeführer seit ca. Februar 2020 Kenntnis. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Tochter wegen der schlechten ärztlichen Versorgung in Usbekistan sterben müsse. Würde er zurück nach Usbekistan gehen, würde der Beschwerdeführer verhaftet werden und müsste sein restliches Leben im Gefängnis verbringen.

Am 26.8.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte zunächst, nicht an Erkrankungen zu leiden und sich seit dem Vorverfahren in Deutschland aufgehalten zu haben.

Er habe deshalb neuerlich um Asyl angesucht, weil es in seiner Heimat für ihn lebensgefährlich sei. Die nunmehr gezeigte Haftbestätigung habe er schon beim zweiten Asylantrag vorgelegt, er sei sechseinhalb Jahre im Gefängnis gewesen und habe vom 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe verbüßt. In Moskau habe er gearbeitet und lange Zeit keinerlei Lohn bekommen. Als er den Arbeitgeber aufgefordert habe, diesen auszuzahlen, hätte jener sich geweigert. Letztendlich sei es dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf seinen Arbeitgeber eingestochen und ihn verletzt habe. Diese Geschichte habe er bereits im letzten Verfahren erzählt und als er später die Niederschrift durchgelesen hätte, festgestellt, dass vieles nicht aufgeschrieben worden wäre. Die Haftzeit und die Tat seien nicht in seiner Heimat, sondern in Russland gewesen.

Nachgefragt, ob sich an seinem Fluchtgründen etwas geändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, von der Volksgruppe her Tadschike zu sein aber aus Usbekistan zu kommen. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe sei er in die Heimat zurückgekehrt und die örtlichen Polizisten hätten ihn als eine Person abgestempelt, die schon früher im Gefängnis gewesen sei und ihn deshalb für eine weiterhin kriminelle Person gehalten. Der Beschwerdeführer sei auch mehrmals von ihnen misshandelt worden und habe mehrere Narben an seinem Körper. Sie hätten öfters gesagt, sie würden ihn früher oder später umbringen.

Zu allfälligen Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit dem Vorverfahren nichts geändert habe. Jedoch wolle er Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Tochter vorliegen. Diese habe ein Geschwür am Unterkiefer gehabt, welches sich mittlerweile selbst aufgelöst habe. Begonnen habe dies im September 2019. Dazu legte er einen Behandlungsvertrag eines deutschen Universitätsklinikums sowie diverse ärztliche Unterlagen und zudem folgende Dokumente vor:

Entlassungsbestätigung aus der Haft, Teilnahmebestätigung an der Individuellen Bildungsberatung vom 24.4.2019, zwei Bestätigungen der Gemeinde bezüglich seiner Remunerantentätigkeit 2018, zwei Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2018, ein Empfehlungsschreiben aus dem Jahr 2016, Unterstützungsschrieben der Caritas vom 22.5.2019, Bestätigung des Magistrats bezüglich Flurreinigung 2019, Caritas-Bestätigung `Laufwunder` vom 26.5.2019, Caritas-Empfehlungsschreiben vom 28.5.2019, zwei Deutschkusrsteilnahmebestätigungen aus dem Jahr 2016 sowie Unterlagen zu einer Gehaltsexekution.

Zudem erklärte er, er habe seit 2017 einen österreichischen Führerschein.

Nachgefragt, ob es ansonsten irgendwelche Änderungen seit dem Vorverfahren ihn oder seine Familie betreffend gebe, antwortete der Beschwerdeführer, die Lage in seiner Heimat hätte sich überhaupt nicht verbessert, die die Behörden dort sähen ihn immer noch als kriminelle Person an und noch dazu sei er kein Usbeke, sondern ein Tadschike, was auch eine große Rolle spiele. Für ihn bestehe in seiner Heimat immer noch die Todesgefahr, sie hätten ihn als Exhäftling abgestempelt und würden ihn einfach umbringen.

Der Zustand seiner Tochter habe sich verschlechtert, sie spreche kaum. Früher habe sie Deutsch und auch Tadschikisch gesprochen, jetzt deute sie nur mit dem Finger auf etwas. Sie warteten nun auf einen Termin beim Arzt, der Beschwerdeführer vermute, dass sie eine psychische Störung habe.

Am 3.9.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung erneut vor dem Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, alles gesagt zu haben, aber der usbekische Polizist hätte ihn damals auch an der Hand und am Kopf geschlagen. Bezüglich seiner Kinder gebe es keine Korrekturen oder Ergänzungen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass gegen ihn die Verhängung eines schengenweiten Einreiseverbotes erwogen werde. Ihm werde zur Last gelegt, dass er seit seiner illegalen Einreise bis zum heutigen Tage Leistungen aus der öffentlichen Hand beziehe. Zusätzlich werde auf die EU-Rückführungsrichtlinie Bezug genommen. Diese treffe auf ihn zu, weil gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dazu erwiderte er, er habe seine Probleme geschildert, könne nicht zurückgehen und wolle in Österreich bleiben. Er habe alle Probleme gesagt und alle Bestätigungen vorgelegt.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Usbekistan, volljährig und voll handlungsfähig sei. Er leide an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten, Änderungen hinsichtlich seiner Person seit Rechtskraft vom 26.9.2018 bzw. 19.7.2019 seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Auch lägen keine Abänderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens seit Rechtskraft der Vorverfahren vor. Der hiesige Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde ausschließlich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich. Von September 2019 bis 28.7.2020 habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten.

Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die in seinem Vorverfahren gewährte Frist zur Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht eingehalten und somit die behördliche Anordnung gänzlich missachtet habe. Zudem habe er sich durch Untertauchen den ersten Verfahren und in weiterer Folge den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen. Auch habe er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand gelebt und müsse damit sein gesamter Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung, Krankenversicherung) finanziert werden. Den Besitz von Mitteln für seinen Unterhalt habe er nicht nachweisen können.

Das Bundesamt traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach vorgebracht, dass der Gesundheitszustand seiner zweitältesten Tochter nicht in Ordnung wäre. Die belangte Behörde hätte dies bereits im Ermittlungsverfahren berücksichtigen müssen. Zudem fehlten Berichte zur aktuellen Lage betreffend Covid 19 und die Möglichkeit, überhaupt entsprechende medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschluss vom 28.9.2020, GZ W119 2122686-3/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Am 28.10.2020 wurden medizinische Unterlagen nachgereicht, laut denen der Beschwerdeführer vom 28.9.2020 bis 6.10.2020 wegen eines akuten Myokardinfarktes Typ 1 in stationärer Behandlung war, in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei und noch eine medikamentöse Behandlung empfohlen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Gattin, der Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, der bislang ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist usbekischer Staatsangehöriger, stammt aus Samarkand und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem sunnitischen Glauben an.

Er stellte am 29.4.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 21.9.2018 zu GZ W215 2122686-1/19E abgewiesen. Den zweiten, am 18.12.2018 gestellten, Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheid vom 7.5.2019 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und gewährte eine Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019, GZ W226 2122686-2/5E, abgewiesen.

Am 11.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde er am 28.7.2020 anher überstellt.

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Seit dem Abschluss des Vorverfahrens sind keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde in Samarkand geboren, besuchte dort neun Jahre die Schule und führte eine Kfz-Werkstatt mit drei bis vier Angestellten. Er ist gelernter Automechaniker und war zunächst bis 1999 als solcher tätig, anschließend in der Russischen Föderation als Gemüsehändler, verbüßte dort wegen versuchten Mordes vom 12.8.2005 bis 10.2.2012 eine Haftstrafe, weist auch eine Vorstrafe wegen eines Urkundendeliktes auf und kehrte danach in die Heimat zurück, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 wieder als Automechaniker arbeitete.

Er wohnte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Gattin in einem Haus, das er nach dem Tod des Vaters erbte. Die finanzielle Situation der Familie war laut eigenen Angaben sehr gut. Die Ehefrau besuchte ebenfalls neun Jahre die Schule und arbeitete als Schneiderin.

In der Heimat leben noch die Schwester des Beschwerdeführers – seine Mutter verstarb mittlerweile – und der Vater, Geschwister sowie viele Onkel und Tanten seiner Frau.

Vom 28.9.2020 bis 6.10.2020 war der Beschwerdeführer wegen eines akuten Myokardinfarktes Typ 1 in stationärer Behandlung, wurde in gutem Allgemeinzustand entlassen und es wurde ihm ua eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Es handelt sich um keine akut lebensbedrohliche und im Herkunftsstadt nicht behandelbare Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Der Beschwerdeführer ist noch immer arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig. Angesichts der festgestellten heimatlichen Bildung, Berufserfahrung, Vermögensverhältnisse und der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist auch unter Berücksichtigung einer derzeit durch Covid 19 schwierigeren Lage davon auszugehen, das er imstande ist, bei einer Rückkehr für sich und die Familie ein Auskommen zu erwirtschaften sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen zu erhalten zumal – wie aus aus den Länderfeststellungen hervorgeht – auch soziale Unterstützung möglich wäre. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, das die medizinische Versorgung in Usbekistan unterfinanziert ist, so ist sie doch in der Basis gesichert.

Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung angezeigt und wegen einer vollstreckbaren Strafverfügung vom 26.11.2018 eine Fahrnis- und Gehaltsexekutin bewilligt.

Festgestellt wird, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.2019 die Integration des Beschwerdeführers nicht verfestigt hat. Die vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, Veranstaltungen der Caritas, Unterstützungsbestätigungen und zwei Deutschkursen stammen allesamt aus den Vorverfahren und wurden dort auch berücksichtigt. Nach dem letzten negativen Erkenntnis reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland aus, wo er sich bis zu seiner Rückschiebung am 29.7.2020 aufhielt.

Der Beschwerdeführer konnte keine Deutschzertifikate vorlegen, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und bezog kein eigenes Einkommen. Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung richtigerweise ausführte, lebte er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand und musste damit sein gesamter Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung, Krankenversicherung) finanziert werden. Den Besitz von Mitteln für seinen Unterhalt konnte er nicht nachweisen.

Im Bundesgebiet befinden sich noch die Gattin (GZ W119 2122684) des Beschwerdeführers sowie die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (GZ W119 2122688, GZ W119 2158741 und GZ W119 2219897), deren Beschwerden ebenfalls mit Erkenntnissen des heutigen Tages abgewiesen wurden. Weitere Angehörige hat die Familie in Österreich nicht.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Feststellungen zur Situation aufgrund der Corona-Pandemie:

Mit Stichtag vom 3.2.2020 werden von der World Health Organization (WHO) in Usbekistan 78.801 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei im Fall von 621 der infizierten Personen der Todesfall bestätigt worden ist. Die Tendenz ist insgesamt stark fallend und mit Stand 3.2.2021 waren nurmehr 58 Personen erkrankt. Insgesamt ist somit - trotz der festgestellten Herzerkrankung des Beschwerdeführers – nicht von einer Gefährdung in der Heimat in der hier relevanten Intensität aufgrund der Corona-Pandemie auszugehen, zumal Österreich an diesem Tag laut derselben Quelle 936 Fälle und insgesamt ein Vielfaches der coronabedingten Todesfälle aufwies (WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard | WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard).

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

-        USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018


Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive „Islamische Bewegung Usbekistans“ (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

-        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

-        Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

-        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

-        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.8.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018

-        SD - Süddeutsche Zeitung (8.4.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018
2.         Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018).

Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018).

Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018).

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a).

Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen („Habeas-Corpus-Prinzip“). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

-        FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

-        USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018).

Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018).

Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018).

Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz „Über den Staatlichen Sicherheitsdienst“ und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018).

Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).

Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018).

Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-        IWPR - Institute for War and Peace Reporting (4.4.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018

-        Novastan (9.4.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

-        OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2018): OSCE Project Co-ordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018

-        OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018

-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten