Entscheidungsdatum
22.02.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L509 2234573-2/6E
L509 2236190-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH und von XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2020 und 10.09.2020, Zl. XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Bangladesch, Vater (BF 1) und minderjähriger Sohn (BF 2), stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF 1 stellte seinen Antrag am 5.11.2012. Für seinen in Österreich am 17.1.2017 geborenen Sohn stellte er den Antrag als gesetzlicher Vertreter am 27.01.2017.
Dem BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3.6.2013 gemäß § 3 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft bestätigt (rechtskräftig seit 20.6.2013). Dem BF 2 wurde mit Bescheid des BFA vom 8.3.2017 gemäß § 3 i.V.m. § 34 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft bestätigt (rechtskräftig seit 11.4.2017).
Das BFA hat mit Bescheid vom 30.07.2020 das mit Bescheid vom 03.06.2013 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF1 sowie mit Bescheid vom 10.09.2020 das mit Bescheid vom 08.03.2017 ebenfalls rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF2 jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass der BF 1 sein gesamtes Fluchtvorbringen auf angebliche Ereignisse in Bangladesch zwischen 2008 und 2012 gestützt hätte. Der BF 1 habe dabei angegeben, sich in diesem Zeitraum in Bangladesch aufgehalten zu haben und sich vor der Ausreise sogar ein Jahr lang versteckt hätte. Bangladesch habe er erst am 28.9.2012 verlassen. Seine damalige Ehefrau und sein (erstgeborener) Sohn hätten sich damals noch in Bangladesch aufgehalten. Auf Grundlage dieser Angaben sei ihm 2013 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
Aus einem Zwischenbericht des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 14.1.2020 gehe jedoch eindeutig hervor, dass sich der BF 1 im behaupteten Zeitraum gar nicht mehr in Bangladesch, sondern in Großbritannien aufgehalten habe. Er sei im Besitze eines Studentenvisums, gültig vom 5.11.2007 bis 31.10.2010, für Großbritannien gewesen. Dieses Visum sei ihm auf Antrag vom 17.3.2010 bis 1.6.2012 verlängert worden. Zwischenzeitlich habe der BF 1 in Großbritannien einen Visumsantrag als hochqualifizierte Einwanderer gestellt, welcher am 2.9.2011 zurückgewiesen worden sei, weil er gefälschte Steuerdokumente, Bankunterlagen und Arbeitsbescheinigungen vorgelegt habe.
Die damalige Ehefrau und sein (erstgeborener) Sohn seien 2008 nach Großbritannien gekommen und der Ehefrau sei in der Zeit vom 6.8.2008 bis zum 31.2.2010 in Großbritannien ebenfalls ein Studentenvisum ausgestellt worden. Aufgrund eines Asylantrages der Ehefrau vom 18.11.2011 habe diese und der (gemeinsame) Sohn vom 2.4.2014 bis zum 2.4.2019 in Großbritannien Asyl erhalten.
Am 17.2.2012 sei dem BF1 in Ungarn eine Aufenthaltsgenehmigung aus anderen Gründen zuerkannt worden. Er habe in Ungarn auch einen Antrag auf Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen der Erwerbstätigkeit beantragt, welcher am 15.6.2012 genehmigt wurde und bis 14.6.2013 gültig gewesen sei. Weiters habe der BF 1 am 26.3.2012 in Ungarn eine Firma gegründet, dessen Geschäftsführer er gewesen sei.
Bei der Beschuldigtenvernehmung beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) am 20.5.2018 habe sich der BF 1 auf Anraten seines Rechtsbeistandes von seinem Recht, sich nicht zu äußern, Gebrauch gemacht. Eine angekündigte schriftliche Stellungnahme sei laut Zwischenbericht des BAK vom 14.1.2020 nicht eingelangt.
Der BF1 hat im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren bei der asylbehördlichen Einvernahme am 29.07.2020 wie folgt angegeben:
„[……………….] V: Bei Ihrer Erstbefragung am 05.11.2012 haben Sie nichts von Ihrem originalen, echten bangladeschischen Reisepass erwähnt!
F: Was sagen Sie dazu?
A: Ich hatte damals Angst, dass ich nach England zurückgeschickt worden wäre. Ich habe
bei meiner Erstbefragung diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt.
V: Anlässlich Ihrer Einvernahme am 28.05.2013 haben Sie angegeben: „Am 26.09.2012 bin
ich von zu Hause weg. Am 28.09.2012 verließ ich meine Heimat und gelangte zu Fuß nach
Indien, bis nach Dew Delhi. Mit einem gefälschten Pass reiste ich am 30.10.2012 in die
Türkei. Von dort kam ich mit PKWs und LKWs nach Österreich, wo ich am 05.11.2012
ankam.“ Diesen Reiseverlauf haben Sie auch im Wesentlichen bereits bei Ihrer
Erstbefragung am 05.11.2012 in der PI Thalham bei Wels zu Protokoll gegeben.
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich hatte damals Angst, die Wahrheit anzugeben, weil ich nicht wollte, dass man mich
nach England überstellt. Denn dort hätte meine Ehefrau meine Probleme verbreitet und
wäre ich in Gefahr gewesen, dass ich von England nach Bangladesch abgeschoben hätte
werden können.
V: In Ihrer Einvernahme am 28.05.2013 haben Sie wörtlich angegeben:
„F: Wann war die RAB bei Ihnen zu Hause?
A: Das war im März 2011, am 10.03.2011, am 28.01.2012 und am 23.10.2012. Ich war
aber nie zu Hause.
F: Wo waren Sie aufhältig?
A: Ich war versteckt.
Nochmalige Frage: Wo waren Sie aufhältig?
A: Ich war in Dhaka, meistens in einem Hotel.
F: In welchem Hotel?
A: Ich war in verschiedenen Hotels.
F: Wie lange waren Sie versteckt?
A: Das ganze letzte Jahr, ich war auch bei Freunden und manchmal bei den
Schwiegereltern, so verbrachte ich ungefähr ein Jahr.“
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich wurde 2010 von der RAB gesucht, als ich damals meine Mutter besuchte. Es ist wahr,
dass die Polizei 3 bis 4 Mal bei mir war, um mich zu suchen.
V: So wie Sie es damals zu Protokoll gegeben haben, stimmt also nicht!
F: Was sagen Sie dazu.
A: Das ist korrekt. Aber es stimmt nur das Datum nicht.
V: Aus Ihrer Einvernahmen am 28.05.2013 und auch aus Ihrer Erstbefragung am
05.11.2012 ergibt sich eindeutig, dass Sie damals behaupteten, sich zwischen 2008 und
2012 in Bangladesch aufgehalten zu haben.
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Es stimmt, dass ich mich bis November 2008 in Bangladesch aufgehalten habe. Danach
habe ich mich in Europa aufgehalten. Es stimmt, dass ich bei meiner Erstbefragung und
auch bei meiner Einvernahme nicht die Wahrheit gesprochen habe. Ich hatte damals
einfach Angst, dass ich nach Bangladesch abgeschoben werden hätte können.
F: Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hat die erkennenden Behörde Grund zur
Annahme, dass Sie im Asylverfahren zur Untermauerung Ihrer Fluchtgeschichte bisher
Dokumente, beispielsweise Kopien von Anzeigebestätigungen sowie Gerichtsprotokolle,
vorgelegt haben, die verfälscht oder gefälscht sein könnten.
F: Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich bleibe dabei, dass meine bisher vorgelegten Dokumente alle echt sind. Sie können
dazu gerne Erhebung anstellen.
F: Wurde in Österreich gegen Sie jemals Anklage erhoben oder wurden Sie jemals
rechtskräftig verurteilt?
A: Nein.
Erklärung: Sie haben durch wissentliche Falschangaben und die Behörde veranlasst, in
Ihrem Asylverfahren positiv zu entscheiden. Diese Entscheidung wurde durch falsches
Zeugnis erschlichen, da Sie mit Irreführungsabsicht entscheidungsrelevante Tatsachen
verschwiegen haben. Damit ist der Tatbestand des § 69 Abs 1 AVG erfüllt und Ihr
Asylverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen. Ihr Asylverfahren tritt mit
Rechtskraft des Bescheides ins Stadium vor Bescheiderlassung zurück und der Ausgang
wird unter Einbindung der neu hervorgekommenen Tatsachen neu geprüft.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich habe das verstanden.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer
Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines
Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die
Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre
Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Verfahren sonst noch etwas
vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Ich möchte angegeben, dass Sie eine Überprüfung meiner Unterlagen in Bangladesch
starten können. Die Unterlagen sind hundert Prozent echt. Ich habe das mit England
verheimlicht, weil meine damalige Ehefrau eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Ich
wollte nicht nach England zurückkehren, weil ich Angst hatte, von dort nach Bangladesch
abgeschoben zu werden. Deswegen konnte ich in Österreich nicht die Wahrheit sagen. Ich
bin 10 Jahre nicht nach Bangladesch gegangen, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Die
derzeit an der Macht befindliche Partei in Bangladesch hat viel mehr Macht und habe ich
deswegen Angst, um mein Leben. Von 2008 bis jetzt fand in Bangladesch kein faires
Verfahren statt. Ich habe Angst, dass die Gesetze und Regeln nicht eingehalten werden. Ich
habe Angst, dass es zu keiner Verhandlung kommt, wo ich meine Unschuld beweisen kann.
Ich habe Angst dort in einem Kreuzfeuer ermordet zu werden.
F: Warum wurden Sie von Ihrer Ehefrau in England angezeigt?
A: Wegen häuslicher Gewalt…[…………]“
Aufgrund dieses vorliegenden Sachverhaltes habe das BFA Grund zur Annahme, dass der BF 1 im Asylverfahren zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte bisher Dokumente, beispielsweise Kopien von Anzeigebestätigungen sowie Gerichtsprotokolle, vorgelegt habe, die verfälscht oder gefälscht sein könnten. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass der BF 1 in Großbritannien bei seinem Visumsantrag gefälschte Steuerdokumente, Bankunterlagen und Arbeitsbescheinigungen vorgelegt habe, weshalb der Visumsantrag auch zurückgewiesen worden sei. Der BF 1 habe sich im bisherigen Verfahren eines „Fluchtkonstruktes“ bedient und sich mit Falschangaben einen Aufenthaltsstatus in Österreich erschlichen.
Der Bescheid, mit dem das Asylverfahren des (hier in Österreich am 17.01.2017 zweitgeborenen) Sohnes des BF 1 wieder aufgenommen wurde, wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliege.
Gegen die angeführten Bescheide wurde - anwaltlich vertreten - rechtzeitig das Rechtsmittel der hier gegenständlichen Beschwerde eingebracht.
In der Beschwerde wurde eingestanden, dass der BF 1 in dem im Jahr 2012 beantragten Asylverfahren teilweise unrichtige Angaben gemacht habe. Diese Angaben hätten sich im Wesentlichen auf seinen Einreiseweg und seine Aufenthaltsdauer zuvor als Student in Großbritannien im Zeitraum November 2008 bis 2012 bezogen. Der BF versichere jedoch, dass seine sonstigen Angaben richtig wären und seine vorgelegten Beweismittel echt seien. Der BF 1 habe jedenfalls einer Recherche vor Ort sowie einer neuerlichen Prüfung der Beweismittel durch die belangte Behörde zugestimmt. Bisher seien keine Schritte erfolgt, sodass wesentliche Ermittlungsmängel bestehen würden. Wesentlich sei weiters, dass der BF 1 sein dahinterstehendes Motiv - wie im Sachverhalt dargelegt - für die teilweise unrichtigen Angaben plausibel darlegen habe können. Sein Aufenthalt in Großbritannien ändere letztlich nichts an den wesentlichen Daten und Eckpunkten seiner Angaben im Jahr 2013 zum Fluchtgrund. Sein Werdegang, seine Tätigkeit bei der BNP, die erhobenen Falschanzeigen, die gerichtlichen Ermittlungen und Nachstellungen der RAB seien deckungsgleich geschildert worden und seien auch mit dem Voraufenthalt in Großbritannien ab November 2008 durchaus in Einklang zu bringen. Hinsichtlich seines geschilderten Einreiseweges nach Österreich sei von der belangten Behörde bereits im Protokoll vom 28.5.2013 festgestellt worden, dass seine Angaben unglaubwürdig seien und der BF versuche, seinen Reiseweg zu verschleiern. Diese Angaben seien dezidiert nicht dem Bescheid vom 3.6.2013, mit dem die Asylgewährung beschieden wurde, zugrunde gelegt worden. Die zum Teil unrichtigen Angaben des BF 1 seien überhaupt nicht kausal für die seinerzeitige Asylgewährung gewesen und es lägen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG im konkreten Fall nicht vor.
Die Beschwerde gegen den, den BF 2 betreffenden Bescheid wurde im Wesentlichen gleichlautend begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie in die Vorakte, die zur Asylgewährung geführt haben.
1. Feststellungen:
Dem BF 1 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.06.2013, Zl.: 12 16.176-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 5 AsylG zuerkannt. Der BF 2 ist der zweite Sohn des BF 1, dieser wurde am 17.01.2017 hier in Österreich geboren. Dem Sohn wurde auf Antrag des BF 1 als gesetzlicher Vertreter vom 27.01.2017 ebenso mit Bescheid des BFA vom 08.03.2017, Zl XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 5 AsylG zuerkannt.
Beide Bescheide erwuchsen in erster Instanz in Rechtskraft.
Der BF 1 ist bereits im Jahr 2008 legal mit einem Visum nach Großbritannien eingereist. Im Juli und August 2010 kehrte der BF 1 nach Bangladesch zurück, um seine kranke Mutter zu besuchen. Danach reiste der BF 1 wieder nach Großbritannien, wo er sich bis zum Ablauf seines Visums am 30.6.2012 legal aufgehalten hatte. In der Folge reiste der BF nach Ungarn, danach nach Italien und Norwegen und schließlich nach Österreich, wo er am 5.11.2012 den oben angeführten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF 1 lebte von seiner Ehegattin getrennt. Diese und sein erstgeborener Sohn hielten sich zu diesem Zeitpunkt legal in Großbritannien auf.
Im Asylverfahren verschwieg der BF 1 diese Umstände und begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz wahrheitswidrig damit, dass er Anfang November 2012 direkt aus Bangladesch über Indien, Türkei und auf dem Landweg illegal, von Schleppern unterstützt und mit gefälschten Reisepapieren nach Österreich gelangt sei. Er behauptete in Bangladesch als Student und Funktionär einer Studentenorganisation aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Es seien ihm mehrere gerichtlich strafbare Handlungen fälschlich angelastet worden und werde er in Bangladesch auch mittels Haftbefehls gesucht. Seine Ehegattin und sein Sohn würden sich genauso wie seine Eltern nach wie vor in Bangladesch aufhalten. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der BF 1 ein Konvolut von Unterlagen vor, welche von der belangten Behörde als Beweismittel für sein Vorbringen gewertet wurden. Die belangte Behörde wertete somit das Vorbringen des BF 1 als glaubhaft und den Sachverhalt als asylrelevante Verfolgung. Das BFA erkannte ihm mit oben angeführten Bescheid den Status des Asylberechtigten zu.
Am 17.1.2017 wurde dem BF1 von einer legal in Österreich aufhältigen bangladeschischen Staatsangehörigen ein Sohn - der BF 2 - geboren. Der BF 1 stellte für diesen als gesetzlicher Vertreter am 27.1.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Diesem Antrag wurde durch die belangte Behörde mit dem oben angeführten Bescheid stattgegeben und dem BF 2 gemäß §§ 3 i.V.m. 34 Asylgesetz ebenfalls der Status eines Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am 25.04.2016 erstattete eine im Akt namentlich genannte Person per E-Mail Anzeige an das BFA, dass der BF 1 seinen Asylstatus durch Vorlage gefälschter Dokumente und mit Unterstützung eines Dolmetschers, dem der BF 1 € 10.000 bezahlt habe, widerrechtlich erlangt habe. Das BFA leitete diese Information an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung weiter, welches im Auftrag der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft unter der Zahl 20 ST 20/14 Z Ermittlungen sowohl gegen den bezeichneten Dolmetscher als auch gegen den BF 1 aufnahm.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ersuchte am 21.01.2020 das BFA um Amtshilfe und Bekanntgabe, ob aufgrund der oben angeführten Informationen gegen den BF die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügt wurde und welchen Ausgang das wieder aufgenommene Verfahren hatte. Weiters wurde um Übermittlung der in diesem Asylverfahren vorgelegten und kopierten Unterlagen ersucht. Die Amtshilfe der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde mit Schreiben des BFA vom 13.5.2020 beantwortet und anschließend der BF 1 zu einer niederschriftlichen Vernehmung für 29.7.2020 geladen. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde dem BF 1 mitgeteilt, dass sein Asylverfahren wieder aufgenommen werde.
Der BF1 hat zu seinem Antrag auf internationalen Schutz von 5.11.2012 wahrheitswidrige Angaben zum Reiseweg, zum Besitz von Reisedokumenten, zum Aufenthalt seiner Familie und Umständen erstattet, die jedenfalls eine neuerliche Bewertung seiner Fluchtgründe erfordern.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der Aktenlage wurde von den Parteien nicht widersprochen. Der BF 1 räumt sowohl anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung bei der belangten Behörde als auch in der Beschwerde ein, dass er in seinem Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht hat, aus Angst abgeschoben zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach AVG lauten wie folgt:
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG) hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen. Zwar muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - etwa eine Urkundenfälschung - nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang allerdings (wie im Beschwerdefall) zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rz. 8 und 11, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite eines bestimmten gerichtlich strafbaren Tatbestandes kann den oben wiedergegebenen, dazu getroffenen Feststellungen allerdings nicht entnommen werden, da das gegen des BF 1 geführte, strafgerichtliche Ermittlungsverfahren nach Mitteilung der WKStA am 05.01.2021 eingestellt wurde. Insoweit würde es daher an einer Grundlage für die amtswegige Bewilligung der Wiederaufnahme fehlen.
Wie der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 22.3.2011, 2008/21/0428, aber darlegte, ist zwischen dem 4. Tatbild des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und dem Dritten zu unterscheiden. Vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AVG kann - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei oder ihres Vertreters durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Bf zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0346, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184; weiters Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 12, mwN)..
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Irreführungsabsicht zudem voraus, dass die Partei (ihr Vertreter) wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, mwN).
Die genannten, für ein "Erschleichen" des erwähnten Bescheides vom 03.06.2013 – den BF 1 betreffend – und vom 08.03.2017 - den BF 2 betreffend - erforderlichen Umstände sind nach dem Inhalt der oben wiedergegebenen und auch von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als gegeben anzunehmen.
Im gegenständlichen Verfahren stützte das BFA die amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 1 AVG mit der Begründung, dass der BF1 seine Asylstatuszuerkennung im Verfahren vor dem BFA durch wissentlich falsche Angaben (in Bezug auf die Fluchtgründe, die Zeiten seines Aufenthaltes in Europa, des Aufenthaltes seiner Familienmitglieder und die wahren Hintergründe der Einreise in das Bundesgebiet) erschlichen hätte.
Der Beschwerdeführer selbst hat sich im dafür in Betracht kommenden Zeitraum unstrittig in Großbritannien und nicht in Bangladesch aufgehalten und hat er niederschriftlich eingestanden, dass er in seinem Asylverfahren hierzu wider besseren Wissens unrichtige Angaben gemacht hat. Er hat weiters unrichtige Angaben zum Verbleib seines Reisepasses sowie zum Aufenthalt seiner damaligen Ehegattin und seines erstgeborenen Sohnes gemacht. Dies erfolgte in Irreführungsabsicht der Behörde. Es handelt sich dabei um Kernfragen im Asylverfahren. Hätte der BF 1 zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen im Asylverfahren den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht, wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen, zumal sich schon die Frage der Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung gestellt hätte und festgestellt werden hätte können, dass sich die Ehegattin und der (erstgeborene) Sohn des BF 1 zum damaligen Zeitpunkt in Großbritannien aufgehalten hatten. Durch die falschen Angaben des BF 1 ging das BFA zu Recht von einem gänzlich anderen Sachverhalt aus. Es waren zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise ersichtlich, dass es von einem anderen Sachverhalt ausgehen hätte müssen. Wie der BF 1 selbst angegeben hat, war sein Visum in Großbritannien bis zum 30.06.2012 gültig und da ihn seine Ehegattin in Großbritannien angezeigt hatte, habe er sich entschlossen, zuerst nach Ungarn und anschließend nach Italien und nach Norwegen zu gehen, bevor er illegal nach Österreich eingereist ist.
Im gegenständlichen Fall besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zumindest der Verdacht, dass der BF 1 die belangte Behörde durch die Verschleierung von Tatsachen getäuscht haben könnte. Ob diese Täuschung geeignet war, ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, ist für die Wiederaufnahme nicht entscheidungsrelevant, sodass schon aufgrund des bestehenden Verdachtes das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen war. Ob der BF 1 durch die Vorlage gefälschter oder verfälschter Unterlagen zur Untermauerung seines Asylvorbringens eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, ist unter diesen Umständen daher nicht mehr entscheidungsrelevant.
Zusammenfassend liegt somit gegenständlich eine Erschleichung des Asylstatus durch die BF1 iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor. Aufgrund des Familienverfahrens war auch das Asylverfahren des BF2 aufzuheben.
Mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses treten die Bescheide des BFA vom 03.06.2013, Zl.: 12 16.176-BAI und vom 08.03.2017, Zl XXXX , ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6) und ist das Verfahren neu zu führen.
Da die Sachlage aufgrund des vom BF 1 im Wiederaufnahmeverfahren erstatteten Vorbringens als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegt, rechtlicher Natur. Im Übrigen fällt ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erschleichen Familienverfahren WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L509.2236190.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021