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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §81;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J und des M, beide in S, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Oktober 1996, Zl. IIa-60.027/3-94, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Oktober 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung ihrer (näher bezeichneten) genehmigten KFZ-Werkstätte durch Errichtung eines Zubaues, der als Büroraum Verwendung finden werde und eine Überdachung des zwischen dem Zubau und dem westlich liegenden Betriebsgebäudeteil bestehenden Vorplatzes sowie Umgestaltung der Busgarage mit baulicher Erweiterung nach Westen, Einbau einer Montagegrube, Errichtung eines Ausstellungsraumes für PKW im Sinne der Befundbeschreibung und nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Planunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt. Nach der Begründung dieses Bescheides gelangte der Landeshauptmann durch Übernahme der diesbezüglichen Begründung des erstbehördlichen Bescheides und damit gestützt auf die im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, daß durch die in Rede stehenden Änderungen bzw. Erweiterungen der gegenständlichen Betriebsanlage keine die Anrainer- und Nachbarschaft unzumutbar belastende Erhöhung von Immissionen eintreten werde. Teilweise wurden durch die geplanten baulichen Erweiterungen die Lärmimmissionen für die Anrainer und Nachbarn sogar reduziert. Die entscheidende Behörde sei daher der Ansicht, daß mit den beantragten Betriebserweiterungen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Anrainer- und Nachbarschaft verbunden sei. Nach der nicht als unschlüssig zu erkennenden Auffassung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen führe die im Befund beschriebene Betriebserweiterung zu keiner relevanten Anhebung der mit dem unter Auflagen genehmigten Betrieb verbundenen Emissionen. Die Beschwerdeführer seien dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Die Berufungsbehörde sehe daher keine Veranlassung, die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem aus der Gewerbeordnung abzuleitenden Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz vor Gefahren und Beeinträchtigungen, die sich auf den ihnen gehörigen Grundstücken ausdehnen könnten, verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen sie vor, sie hätten mit der (im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes wörtliche wiedergegebenen) Stellungnahme vom 27. Juni 1995 und den Anträgen vom 22. Dezember 1995 aufgezeigt, daß die Sachverständigen von unzutreffenden und unvollständigen Prämissen ausgegangen seien. Eine derartige Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerungen wäre konkret auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens zu untersuchen gewesen. Die Einwendungen in der Stellungnahme stellten konkret auf die örtlichen Verhältnisse ab, sodaß sich die Behörde keineswegs ohne gänzliche Klärung der maßgabenden Sachverhaltselemente hätte darüber hinwegsetzen dürfen, ohne den Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel zu behaften. Die in der Stellungnahme aufgezeigten örtlichen Gegebenheiten seien den Sachverständigen nicht zur fachkundigen Beurteilung übermittelt worden. Damit fehlten entscheidende Ermittlungsergebnisse sowie entsprechende Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, woraus sich neuerlich ein wesentlicher Verfahrensmangel ergebe. Die belangte Behörde sei damit - soweit der Verfahrensmangel bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz unterlaufen sei - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides unterlaufen. Soweit die belangte Behörde trotz der aufgezeigten Bedenken keine eigenen Sachverhaltserhebungen getroffen habe, liege Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren der belangten Behörde vor.
Entgegen der diesbezüglichen Beurteilung in der Beschwerde machen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen ausschließlich Verfahrensmängel geltend, die der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen seien. Wie sich aus der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ergibt, führt allerdings nicht jeder der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensverstoß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sondern nur ein solcher, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist letzteres nicht offenkundig, so ist es Sache des Beschwerdeführers, durch ein entsprechendes konkretes Vorbringen diese Relevanz des Verfahrensmangels in der Beschwerde darzutun.
Im vorliegenden Fall unterließen es die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde diese Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Dies wiegt im konkreten Fall umso schwerer, als für den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Erläuterung nicht erkennbar ist, warum die Beschwerdeführer meinen, daß die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen von unrichtigen örtlichen Gegebenheiten ausgegangen seien, liegt ihrem Gutachten doch das Ergebnis einer mündlichen Augenscheinsverhandlung in der in Rede stehenden Betriebsanlage zugrunde.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die bloße wörtliche Wiedergabe eines im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens in der Beschwerde ohne inhaltliche Verknüpfung mit den in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründen keine gesetzmäßige Darlegung von Beschwerdegründen darstellt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 250).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040259.X00Im RIS seit
20.11.2000