TE Bvwg Beschluss 2021/3/4 W168 2240015-1

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Veröffentlicht am 04.03.2021
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Entscheidungsdatum

04.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W168 2240015-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , alias XXXX , geb.: XXXX Sta: TADSCHIKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zl: 1269019602/201016005, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste zu einem ungewissen Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben zu Folge vor ca. einem Jahr in das Bundesgebiet ein.

Der BF wurden am 24.09.2020 von Beamten der LPD Wien in Wien 2. Heinestraße 12/16 aufgegriffen. Es wurde festgestellt, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF war nicht im Besitz eines Reisedokumentes und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Der BF war lt. ZMR behördlich nie gemeldet gewesen.

Der BF wurden am 25.09.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen werden soll, dieser den Reisepass dem BFA übergebn soll, ansonsten ein Verfahren mit der tadschikischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestartet wird, bzw. dass in weiterer Folge geplant sei, den BF zum nächst möglichen Termin nach Tadschikistan abzuschieben.
Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung wurde angeordnet.
Eine Rechtsberatungsorganisation wurde verständig, bzw. wurde der Fremde über die Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehr durch den VMÖ belehrt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 mit der Zahl XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gegen Der BF erlassen und Ihre Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig befunden. Eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde gegen Der BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF keine Beschwerde. Damit erwuchs dieser am 28.10.2020 in Rechtskraft.

Am 18.10.2020 stellten der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 18.10.2020 LPK – Wien einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei führte der BF wie folgt aus:

„ Ich hatte eine heimliche Beziehung zu einem Mädchen, Der BF wurde schwanger, was im Islam vor der Eheschließung strengstens verboten ist. Aus diesem Grund musste ich nach Russland flüchten. Außerdem fürchte ich den Tod durch ihre Brüder.

Frage:

Haben Der BF alle Gründe angegeben?

Antwort:

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

Was befürchten Der BF bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Eine Haftstrafe bzw. den Tod durch die Brüder meiner Geliebten

Im Zuge Ihrer Erstbefragung erfolgte eine Visumabfrage aufgrund der Fingerabdrücke. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass der Name des BF XXXX lautet, der BF am XXXX geboren wurden und mit einem tadschikischen Reisepass mit der Nummer 402574333 und einer Gültigkeit bis 11.03.2029 am 25.09.2019 bei der estnischen Botschaft in Moskau ein Visum der Kategorie C beantragt hat. Dieses wurde dem BF ausgestellt. Es trug die Nummer XXXX und hatte eine Gültigkeit von 10.10.2019 bis 14.10.2019.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem gegenständich angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen dieses Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 3 EMRK geltend.

Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares und ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, bzw. auch Art. 8 EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2240015.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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