Entscheidungsdatum
05.03.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
W103 1268688-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020, Zl. 740736005-2538279, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 13.04.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG ein.
Mit ihm gemeinsam reiste seine Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Im Juni 2004 sowie im Oktober 2006 wurden gemeinsame Kinder geboren, welche Anträge auf Erstreckung bzw. Asylanträge stellten.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor, dass er im Jahre 2001 aus seinem Wohnhaus von Einheiten des FSB verschleppt und anschließend tagelang gefoltert wurde. Nachdem er schließlich gezwungen worden sei, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben und seine Verwandten Lösegeld bezahlt hätten, sei er freigelassen worden und habe seine nähere Heimat in Richtung Inguschetien verlassen. Nachdem in den Jahren 2003 und 2004 auch dort der Druck seitens russischer Behörden zugenommen habe, hätte er sich entschlossen, gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau seine Heimat, die Russische Föderation, zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Über die dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Berufung hat dieser mit Entscheidung vom 28.03.2008 unter der GZ 268.688/0/17E-XVII/55/06 den Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für unzulässig erklärt und ihm gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 15 Abs 2 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt.
1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2008, Zl. D13 268688-2/2008/7E, wurde der gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides eingebrachten Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Neben einer Darstellung der allgemeinen relevanten Lage im Herkunftsstaat ging der erkennende Senat des Asylgerichtshofs im Wesentlichen von folgenden entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, verheiratet und Vater zweier Kinder. Am 28.08.2001 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft XXXX gebracht worden. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden.
Der Beschwerdeführer sei im Anschluss nach Inguschetien geflohen und habe, nachdem der Druck der russischen Behörden auch dort zu groß geworden sei und mangels einer anderen innerstaatlichen Fluchtalternative seine Heimat, die Russische Föderation, verlassen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dem festgestellten Sachverhalt folgend könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland weiterhin gefährdet sei und sich daher in einem Angst- bzw. Furchtzustand befinde, der aus Sicht eines vernünftigen Dritten objektivierbar sei. Die Bedrohungslage sei zudem aktuell und weise die vom Gesetz geforderte Intensität auf.
2. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
2.1. Infolge der Mitteilung, dass gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen Anklage erhoben worden sei und zudem eine Kopie eines am XXXX ausgestellten russischen Reisepasses des Beschwerdeführers aktenkundig wurde, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
2.2. Am 13.11.2019 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er spreche muttersprachlich Tschetschenisch, daneben beherrsche er auch Russisch perfekt; Deutsch spreche er nicht so gut. Der Beschwerdeführer sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Er befinde sich seit dem Jahr 2004 in Österreich und sei seit 2008 anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, lebe jedoch seit 2004 getrennt von seiner Frau. Der Beschwerdeführer habe keine Wohnung, jedoch eine näher angeführte Postadresse. Er nehme bei Freunden Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe fünf Kinder, welche in Österreich leben würden und denen er Unterhalt leiste. Zu seinen Kindern und seiner Ehefrau habe er fast jede Woche Kontakt. Der Beschwerdeführer führe mit niemandem eine familiäre Beziehung und lebe derzeit von Notstandshilfe. Von 2010 bis 2014 sei er einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, seither arbeite er nicht mehr und beziehe Sozialleistungen.
Auf die Frage, wann er zuletzt in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es nicht zu wissen.
Befragt, welche Integrationsschritte er während seines bereits seit 2004 andauernden Aufenthalts in Österreich gesetzt hätte, gab der Beschwerdeführer an: „Normal“ und erklärte auf Wiederholung der Frage, er habe bis zum Jahr 2004 in Russland gelebt. Auf Nachfragen gab er an, keine Deutschkurse besucht zu haben und nicht ehrenamtlich oder in einem Verein tätig zu sein. Auf die Frage, wie sein Alltag aussehe, antwortete der Beschwerdeführer: „Nichts“ und gab auf Wiederholung der Frage an, er ginge zur Donau. In Österreich würden sich ein Bruder sowie Cousins des Beschwerdeführers aufhalten, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Seine Eltern, seine Schwestern, Tanten und Onkeln würden noch in der Russischen Föderation leben.
Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und befragt nach dem Vorhandensein eines russischen Reisepasses, erklärte der Beschwerdeführer, keinen russischen Reisepass zu haben. Mit den russischen Behörden habe er keinen Kontakt gehabt.
Über Vorhalt einer dem Bundesamt vorliegenden Kopie eines im Jahr 2015 ausgestellten gültigen russischen Auslandsreisepasses lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers gab dieser an, dies sei „ein falscher Pass.“ Befragt, wie er zu einem falschen russischen Reisepass komme, erklärte der Beschwerdeführer, es sei kein Problem. Den russischen Reisepass brauche er, um nach Österreich zu kommen. Darauf angesprochen, dass er jedoch einen Konventionsreisepass besitze, meinte der Beschwerdeführer, dieser sei abgelaufen; er sei dann zur österreichischen Botschaft und habe nach Österreich zurückgewollt. Er habe vier Monate in der Ukraine gewartet. Er sei bei der russischen Botschaft in der Ukraine gewesen und habe sich einen russischen biometrischen Reisepass ausstellen lassen. Er habe eine Kopie seines Inlandspasses abgegeben, welcher überprüft worden sei und er habe den Reisepass bekommen.
Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einen russischen Reisepass habe ausstellen lassen, demgemäß freiwillig Kontakt mit den russischen Behörden aufgenommen habe und dadurch den Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung erfüllt hätte, weshalb ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, bestätigte der Beschwerdeführer, Behördenkontakt gehabt zu haben; er sei zuerst bei der österreichischen Botschaft gewesen. Seine Kinder seien hier, hier in Österreich sei es besser als in Tschetschenien. Über Vorhalt, dass er seine Kinder jederzeit in Österreich besuchen könnte, bejahte der Beschwerdeführer dies und ergänzte: „Was soll ich in Tschetschenien. Meine Kinder sind hier.“ Befragt, was ihm im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation passieren würde, entgegnete der Beschwerdeführer, die Behörde würde vom Internet wissen, wie es dort zuginge. Über Hinweis, dass er nach Moskau oder in eine andere Stadt gehen könnte und auch seine Eltern und Schwester dort leben würden und befragt, was gegen eine Rückkehr spräche, antwortete dieser, er fahre lieber in die Ukraine oder in die Türkei, alles sei besser als Russland. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum seitens der Behörde herangezogenen Berichtsmaterial zur Situation in der Russischen Föderation verzichtete der Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt über das geführte Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus informiert und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige seit seiner Einvernahme eingetretene Änderungen bekannt zu geben und zu näher aufgelisteten Fragestellungen über seine privaten und familiären Verhältnisse und seine Erwartungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
Auf eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde durch das XXXX am 20.07.2020 mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Postadresse noch aufrecht sei, allerdings in den kommenden Tagen deaktiviert werden würde. Der Beschwerdeführer habe seine Post bis Februar 2020 regelmäßig abgeholt, seitdem sei er nie mehr dort gewesen und es läge keine Information über seinen Aufenthaltsort vor.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 01.09.2020 wurde für den Beschwerdeführer im Hinblick auf Angelegenheiten im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwesenheitskuratorin bestellt.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer trotz Schutzgewährung in Österreich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit Zuerkennung des Asylstatus bereits zweimal Reisedokumente seines Heimatlandes ausstellen lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen wäre, welcher seine Reisefreiheit mit Ausnahme von Reisen in die Russische Föderation gewährleistet hätte. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation würden ausführen, dass russische Reisedokumente nur in Russland bzw. von russischen Vertretungsbehörden ausgestellt würden und die Ausstellung eines Reisedokuments an volljährige Personen ausschließlich persönlich erfolgen würde. Dass der Beschwerdeführer sich bereits zweimal bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisedokuments an die Behörden seines Heimatlandes gewandt hätte, zeige, dass dieser keinerlei Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates hätte. Der Beschwerdeführer habe den Besitz eines russischen Reisedokuments anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geleugnet und sei Fragen über seinen letzten Aufenthalt in der Russischen Föderation wiederholt ausgewichen. Auf die Frage, wozu er den russischen Reisepass benötigt hätte, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine plausible Antwort gegeben. Dieser habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Verfahren deutlich verletzt. Die Ausführungen in einem Schreiben der österreichischen Botschaft Kiev sowie eine anonyme Mitteilung über den Antritt eines Urlaubs in Tschetschenien aus März 2020 würden eine Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls bekräftigen. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status geführt hätten, seien weggefallen. Der Asylstatus sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK abzuerkennen gewesen.
Betreffend die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass keinerlei Gefahr in seinem Herkunftsstaat bestünde, wie auch der angesprochene Aufenthalt in seiner Heimat beweise. Diese Feststellung werde noch zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass dieser nach seiner Asylzuerkennung durch die Behörden seines Herkunftslandes einen Reisepass ausgestellt bekommen hätte und sich somit freiwillig unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt hätte. Zudem verfüge er über sozialen/familiären Rückhalt, was diesem sowohl einen Neustart in wirtschaftlicher Hinsicht als auch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich erleichtern werde. Da der Beschwerdeführer zudem in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch insofern nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer habe keine nachweislichen integrativen Schritte gesetzt und es habe das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits mehrmals straffällig geworden und weise drei aus den Jahren 2005, 2011 und 2019 stammende näher angeführte Verurteilungen auf. Dieser hielte sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf, wie diversen Anfragen und dem Beschluss eines Bezirksgerichts über die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu entnehmen sei. Da der Beschwerdeführer über Meldepflichten belehrt worden sei und bis zum Februar 2020 Schriftstücke verlässlich an seiner Postadresse abgeholt hätte, seither jedoch nicht mehr, sei begründet davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich im Herkunftsland niedergelassen hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt führe der Beschwerdeführer kein Privatleben im Bundesgebiet.
2.4. Mit am 20.10.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation (unter Beilage einer am 15.10.2020 vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtsurkunde) fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt, zumal die Behörde die von ihr herangezogenen Länderberichte unzureichend gewürdigt hätte. Das Berichtsmaterial verweise darauf, dass sich die Situation von Tschetschenen kaum verbessert hätte. Die Ansicht der Behörde, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Wiedereinreise in die Russische Föderation, festgenommen, verschleppt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert zu werden. Auch durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil könnte dieser einer Verfolgung bzw. drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht entgehen. Tschetschenen würden in anderen Teilen der Russischen Föderation massiv diskriminiert und verfolgt werden. Weiters hätte die belangte Behörde bei genauer Durchsicht der Länderberichte zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich die Sicherheitslage für Tschetschenen keineswegs in einem Ausmaß gebessert hätte, welches zu keiner Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Zur Unterschutzstellung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar einen russischen Reisepass besitze, jedoch keinesfalls die Absicht gehabt hätte, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Die Verfolgungsgefahr bestehe weiterhin.
Darüber hinaus erscheine eine Rückkehrentscheidung bei einer korrekten Interessensabwägung unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer lebe seit 2004 mit seiner Familie (Ehegattin und fünf Kinder) legal in Österreich; auch wenn er derzeit nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe, besuche er seine Kinder regelmäßig und bringe sie zur Schule bzw. in den Kindergarten. Zudem wolle er auch wieder zu seiner Familie ziehen. Zum Beweis, dass sich der Beschwerdeführer um seine minderjährigen Kinder kümmere bzw. Zeit mit diesen verbringe, werde die Einvernahme seiner Ehegattin und 16-jährigen Tochter beantragt. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile etwa 16 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und es würden bei einem mehr als zehnjährigen inländischen Aufenthalt regelmäßig die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen. In Bezug auf seine Verurteilungen zeige der Beschwerdeführer vollständige Reue und es habe diesen jeweils kein schwerwiegendes kriminelles Verhalten zugrunde gelegen. Dieser sie nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und es liege die letzte rechtskräftige Verurteilung bereits neun Jahre zurück, sodass auch nicht gesagt werden könne, dass vom Beschwerdeführer aktuell eine hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausginge.
2.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.6. Am 12.11.2020 wurde das BG Leopoldstadt welches mit Beschluss (54 P 55/19b – 22) vom 01.09.2020 einen Abwesenheitskurator bestellt hat verständigt, dass für den BF eine aufrechte Meldung vorliegt.
2.7. Mit Schreiben vom 18.11.2020 teilt die Abwesenheitskuratorin mit, dass sie als Abwesenheitskurator enthoben worden ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, dem im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. D13 268688-2/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde.
Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2001 im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft XXXX gebracht worden sei. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss nach Inguschetien geflohen und habe, nachdem der Druck der russischen Behörden auch dort zu groß geworden sei und mangels einer anderen innerstaatlichen Fluchtalternative, die Russische Föderation verlassen. Dem festgestellten Sachverhalt folgend habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland weiterhin gefährdet sei und sich daher in einem Angst- bzw. Furchtzustand befinde, der aus Sicht eines vernünftigen Drittens objektivierbar sei.
1.2. Der Beschwerdeführer ließ sich am XXXX (gültig bis XXXX ) durch die Russische Föderation einen Auslandsreisepass ausstellen.
1.3. Der Beschwerdeführer hatte seit 14.06.2019 keinen Hauptwohnsitz mehr im Bundesgebiet. Eine von ihm bekanntgegebene Postadresse wurde Ende Juli 2020 deaktiviert, nachdem der Beschwerdeführer zuletzt im Februar 2020 dort vorstellig geworden war, um seine Post abzuholen und dessen seitheriger Aufenthalt unbekannt war.
Seit 30.10.2020 ist der BF wiederum an der Adresse ( XXXX ) Hauptwohnsitz gemeldet. An derselben Adresse wohnt seine geschiedene Frau mit den mj. Kindern.
Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 01.09.2020 wurde für den Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren eine Abwesenheitskuratorin bestellt, wobei festgehalten wurde, dass näher angeführte Erhebungen des Gerichts, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, zu keinem positiven Ergebnis geführt haben.
Mit Schreiben vom 18.11.2020 teilt die Abwesenheitskuratorin mit, dass sie als Abwesenheitskurator enthoben worden ist.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akten samt der Beschwerdeschrift, sowie aus zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen, Anfragen beim Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister sowie dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 20.02.2020.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
§ 1 Tilgungsgesetz 1972 (Tilgung von Verurteilungen)
(1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz.
(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da sich der BF durch die Ausstellung eines Reisepasses seines Heimatlandes unter dessen Schutz gestellt hätte, straffällig geworden wäre und keinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, sodass die im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 festgestellte Gefahr einer Verfolgung aus politischem Motiven nicht mehr vorliegen würde.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 leg.cit. aberkannt werden.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2008. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte dieser über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Was die im angefochtenen Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese aus den Jahren 2005, 2010 und 2011 stammten und zwischenzeitlich getilgt sind (im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen, dass die jüngste Verurteilung aus dem Jahr 2019 stamme).
Gem. § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 erlöschen mit Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetz mit der Verurteilung verbunden sind.
Seit dem 30.10.2020 ist der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entgegen.
Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.
Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich in Untersuchungshaft befunden hat, eine Verurteilung erfolgte jedoch nicht. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass vor dem Hintergrund einer neu begangenen Straftat eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht kommt (insb. gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG 2005), steht der Behörde die neuerliche Einleitung eines entsprechenden Verfahrens offen. Auf Basis der im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Informationen sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich.
Ebenso wäre eine Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 möglich, wenn den BF von der Aufenthaltsbehörde rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt würde.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W103.1268688.3.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021