TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 W285 2234637-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


W285 2234637-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Montenegro, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2020, Zahl: 1262097509-200231425, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Einreiseverbot mit sieben (7) Jahren befristet wird und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zukommt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, den dadurch unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder private noch familiäre oder sonstige Bindungen habe, hier außer seiner Haft über keine Wohnsitzmeldungen verfüge und auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Montenegro. Montenegro sei ein sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens sei ein unbefristetes Einreiseverbot aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität dringend geboten und auch angemessen.

Mit dem am 07.08.2020 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 04.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides beheben; in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu das unbefristete Einreiseverbot aufheben oder dieses allenfalls auf eine verhältnismäßige Dauer reduzieren. Weiters ersuche der Beschwerdeführer Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersatzlos zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unstrittig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er bekenne sich auch zu seinem schweren Fehler und bereue diesen. Unberücksichtigt geblieben sei jedoch, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit welcher er bereits seit zehn Jahren eine Beziehung führe, in Kroatien und somit einem Mitgliedsstaat der europäischen Union lebe. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe in Anbetracht der COVID-19 Pandemie keine ausreichende Unterstützung zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Er habe aus der Not heraus den falschen Weg eingeschlagen, wolle jedoch in der Haft arbeiten und Deutsch lernen. In Montenegro habe er jahrelang als Kellner gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei bestrebt, sein Verhalten zu ändern und die Zeit in der Haft zu nützen, sich Kenntnisse anzueignen, die ihm einen legalen Aufenthalt in Österreich nach der Haftentlassung ermöglichen. Die positive Zukunftsprognose sei gegenständlich miteinzubeziehen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Einreiseverbot erweise sich als rechtswidrig. Es lägen weiters keinerlei Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.09.2020 ein.

Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt insofern Stellung, als dass vom Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesamtes nachweislich eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das Einreiseverbot sei daher notwendig, verhältnismäßig und zulässig, zumal Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, mit dem laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine besonders hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Mit dem unbefristeten Einreiseverbot sei auch den Umständen Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestünden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2020 eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein damaliger Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm nicht an der Verhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der damalige Rechtsvertreter an, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet. Es wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht Länderberichte, und zwar das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.07.2019 zu Montenegro sowie der Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 14.06.2019 zu Montenegro als sicheres Herkunftsland in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Beschwerde mit mündlich verkündetem Beschluss gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Die Verhandlungsniederschrift wurde am Ende der Verhandlung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgefolgt.

Am 19.11.2020 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.12.2020).

Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben nach erstmals am 03.12.2019 in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich hier entsprechend seiner strafgerichtlichen Verurteilung jedenfalls im Zeitraum von Ende Jänner 2020 bis 26.02.2020 auf und wurde am 26.02.2020 im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.10.2020, S 3; Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, AS 25 ff; Vollzugsinformation, AS 5 f; angefochtener Bescheid, AS 35 f).

In der Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX am XXXX .2020 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 02.03.2020, AS 7 f).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, erging über den Beschwerdeführer (M.S.) und seinen Mittäter (E.G.) folgender Schuldspruch (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 25 ff):

„M.S. und E.G. sind schuldig, es haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem – soweit nicht anders angeführt – durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10,62 % Heroin, 0,7 % Acetylcodein und 0,4 % Monoacetylmorphin,

I./ M.S. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, E.G. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht, und zwar

A./ M.S. und E.G. am 26.2.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 145,8 Gramm netto Heroin, beinhaltend eine Reinsubstanz von zumindest 15,71 Gramm Heroin, 1,0 Gramm Acetylcodein und 0,6 Gramm Monoacetylmorphin, zum Preis von 2.700,-- Euro an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes, wobei eine Teilmenge von 45,3 Gramm netto Heroin tatsächlich übergeben wurde und es sich hinsichtlich einer Menge von 100,5 Gramm netto Heroin beim Versuch blieb, weil unmittelbar vor der Übergabe die Festnahme erfolgte;

B./ M.S. durch gewinnbringenden Verkauf, und zwar

1./ im Zeitraum von Ende Jänner 2020 bis 26.2.2020 zumindest 100 Gramm Heroin an E.G.;

2./ im Zeitraum von Mitte Jänner 2020 bis zum 26.2.2020 in zahlreichen Angriffen an V.M.D., I.S., A.D. sowie zahlreiche nicht ausgeforschte Abnehmer insgesamt zumindest 850 Gramm Heroin;

II./ E.G. […]

Es haben hiedurch

M.S.

zu Punkt I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB

E.G.

[…]

begangen und sie werden hiefür wie folgt verurteilt:

M.S. nach § 28a Abs 4 SMG zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten

E.G. […]

sowie beide Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nach § 389 Abs 1 StPO.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird bei beiden Angeklagten die von 26.2.2020, 13:20 Uhr, bis 8.6.2020, 13:00 Uhr erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 145,8 Gramm netto Heroin und 9,7 Gramm netto Heroin, eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB wird hinsichtlich M.S. ein Geldbetrag in der Höhe von 2.850,-- Euro für verfallen erklärt.

[…]“

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen aus, der Beschwerdeführer sei montenegrinischer Staatsangehöriger und ohne Sorgepflichten. Er sei zuletzt ohne Beschäftigung und Einkommen gewesen, verfüge über kein Vermögen, habe aber auch keine Schulden und sei in Österreich bis dato strafgerichtlich unbescholten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich spätestens Anfang des Jahres 2002 zumindest konkludent mit weiteren unbekannten Tätern zu einem auf längere Zeit, nämlich zumindest mehrere Monate, angelegten Zusammenschluss im Sinne einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen bzw. sich angeschlossen. Der Zweck der kriminellen Vereinigung sei der Handel mit Suchtgift, nämlich von Heroin, in einer mehrfach die Grenzmenge und in weiterer Folge das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge in Österreich gewesen. Die unmittelbaren Tathandlungen im Rahmen dieser kriminellen Vereinigung hätten Straßendealer („Läufer“) sowie der Beschwerdeführer ausgeführt, die dabei die unterste Hierarchieebene gebildet und von der nicht näher bekannten Leitungsebene der kriminellen Vereinigung regelmäßig ausgewechselt worden seien. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied dieser kriminellen Vereinigung die im Schuldspruch angeführten Mengen Heroin an die dort angeführten Personen im angeführten Zeitraum überlassen und dadurch zumindest einen Gewinn von EUR 2.850,00 erzielt. Ein verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes sei im Februar 2020 mit dem Mittäter des Beschwerdeführers in Kontakt gekommen und habe diesem am 24.02.2020 den Verkauf einer größeren Menge Heroin angeboten. Sie hätten sich auf eine Menge von 150 Gramm zu einem Preis von EUR 2.700,00 geeinigt. Im Zuge der Übergabe am 26.02.2020 sei der verdeckte Ermittler nach dessen Beharren auch dem Hintermann, nämlich dem Beschwerdeführer, vorgestellt worden, der dem verdeckten Ermittler in Aussicht gestellt habe, bei späteren Suchtgiftgeschäften über eine Preissenkung verhandeln zu können. In einem Lokal seien daraufhin 150 Gramm Heroin in drei Päckchen übergeben worden. Der verdeckte Ermittler sei vom Beschwerdeführer auch aufgefordert worden, den Inhalt eines der Päckchen am WC des Lokals zu testen. Nach der Durchführung des Testes habe der verdeckte Ermittler den Zugriff freigegeben, sodass der Beschwerdeführer im Lokal im Besitz von zwei Päckchen Heroin zu je ca. 45,3 Gramm netto Heroin festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten die Tat im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter begangen. Die Gesamtmenge des durch den Beschwerdeführer überlassenen bzw. zu überlassen versuchten Suchtgiftes belaufe sich auf 1.095,8 Gramm Heroin und somit auf das 40,66-fache der Grenzmenge des § 28b SMG. Keiner der beiden Täter sei vom verdeckten Ermittler zum Suchtgiftgeschäft überredet noch psychisch oder in einer sonstigen Form diesbezüglich unter Druck gesetzt worden.

Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht für Strafsachen sodann aus, dass beim Beschwerdeführer nach § 28b Abs. 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Im Einzelnen seien hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend die mehrfache Tatbegehung und die zweifache Qualifikation, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, welches durch den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verstärkt werde, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt worden. Auch sei hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung auf den ausgesprochenen Verfall Rücksicht zu nehmen gewesen. Hingegen sei beim Beschwerdeführer der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und der teilweisen Sicherstellung des Suchgiftes mangels jeglicher Verdienstlichkeit nur marginales Gewicht zugekommen. Im Hinblick auf seine Persönlichkeit unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft erweise sich die verhängte Freiheitsstrafe gerade noch als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Schon aufgrund der Strafhöhe seien Überlegungen zu einer (teil-)bedingten Strafnachsicht nicht anzustellen gewesen.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Bis auf die Zeit seiner Inhaftierung in Österreich ab 27.02.2020 in den Justizanstalten XXXX und XXXX weist der Beschwerdeführer im zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.12.2020).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich noch über maßgebliche private oder familiäre Bindungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union verfügt. Er führt eigenen Angaben nach seit zwölf Jahren eine Lebensgemeinschaft mit seiner in Kroatien lebenden Lebensgefährtin. Er hat keine Sorgepflichten, ist in Montenegro aufgewachsen und hat dort eine Ausbildung zum Schlosser abgeschlossen, war jedoch als Kellner erwerbstätig. Sein Vater lebt nach wie vor in Montenegro und hat der Beschwerdeführer zu diesem einmal im Monat Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland und Belgien einige Verwandte, zu diesen aber kaum bis gar keinen Kontakt. Hilfe kann er von ihnen eigenen Angaben nach nicht erwarten. Unmittelbar vor seiner Einreise nach Österreich war der Beschwerdeführer einige als Kellner in Serbien erwerbstätig, sein Lebensmittelpunkt befand sich bisher jedoch in Montenegro. Er verfügt über keine Deutsch-Kenntnisse (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.10.2020, S 3 ff).

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Montenegro nicht behandelbar wäre.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 21.12.2020).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Montenegro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht oder verfolgt wurde.

Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro:

Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Zur allgemeinen Lage in Montenegro werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Montenegro vom 05.07.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Montenegro vom 05.07.2019 ergibt sich auszugsweise:

„1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie. Staatsoberhaupt ist der Präsident, der für fünf Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Die vom Parlament gewählte Regierung wird von einem Premierminister geführt. Die Mitglieder des 81-köpfigen Parlaments werden für vier Jahre direkt gewählt. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 16. Oktober 2016 statt. Aus diesen ging die Demokratische Partei der Sozialisten (DPS) unter Führung des damaligen Premierminister Milo ?ukanovi? mit 41 Prozent (36 Sitze) als Sieger hervor. Die größten Oppositionsbündnisse Demokratische Front (DF) und „Schlüssel“ (Demos, SNP, URA) lagen nach Auszählung der Stimmen bei 20 Prozent (18 Sitze) bzw. 11 Prozent (9 Sitze). Am 28. November des Wahljahres gelang die Bildung einer neuen Regierung der DPS zusammen mit den Sozialdemokraten (SD) und den bosniakischen, kroatischen und albanischen Minderheitenparteien. Bereits einen Monat zuvor war bekannt gegeben worden, dass nicht Premierminister ?ukanovi? die neue Regierung führen werde, sondern dessen bisheriger Vize Duško Markovi? diese Funktion übernehmen solle. Dieser wurde mit einer knappen Mehrheit vom Parlament bestätigt (42 von 81 Stimmen). Als weitere Parteien sind nach den Wahlen die Partei Demokratisches Montenegro unter Aleksa Be?i? (8 Sitze) sowie die Sozialdemokratische Partei (SDP) unter Ranko Krivokapi? im montenegrinischen Parlament vertreten (AA 25.6.2019; vgl. FH 4.2.2019)

Der Abschluss eines Abkommens zwischen DPS und einigen Oppositionsparteien im April 2016, welches durch eine Beteiligung der Opposition an der Regierung im Vorfeld der Parlamentswahlen im Herbst 2016 einen Missbrauch von Staatsressourcen für die Wahlen verhindern und damit Voraussetzungen für freie und faire Wahlen schaffen sollte, wird als Ausdruck politischer Reife gesehen (AA 14.6.2019). Das Wahlergebnis vom 16. Oktober 2016 wurde von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat als ordnungsgemäß anerkannt. Die OSZE-Mission stellte jedoch fest, dass ?ukanovi? und die DPS von deutlichen institutionellen Vorteilen profitierten, die die Wettbewerbsfähigkeit des Prozesses beeinträchtigten. Die Opposition allerdings erkennt das Wahlergebnis nicht an, wegen des Einflusses eines mutmaßlichen, vereitelten ausländischen Terror-Angriffs am Wahltag, wegen der Sperrung von Internetdiensten am Wahltag und wegen behaupteter Manipulationen der Wahl und deren Vorbereitungen durch die DPS. Die Opposition boykottiert seitdem zeitweise das Parlament und fordert die Bildung einer Übergangsregierung zur Vorbereitung fairer und freier Neuwahlen. Die Anschuldigungen der Opposition, die regierende DPS habe Wahlbetrug begangen, erhärteten sich nach Ausbruch einer Parteispendenaffäre, die eine Reihe von Protesten nach sich zog (AA 14.6.2019; vgl. BTI 2018, FH 4.2.2019).

Der Chef der regierenden Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS), Milo ?ukanovi?, wurde im April 2018 nach bereits mehreren Amtszeiten als Premierminister, zum zweiten Mal zum Staatspräsidenten gewählt (AA 14.6.2019; vgl. DZ 15.4.2019). Nach vorläufiger Auszählung aller abgegebenen Stimmen bekam er 54 Prozent, wie das unabhängige Zentrum für Beobachtung und Forschung bekannt gab. Damit entging ?ukanovi? einer Stichwahl. Sein größter Rivale, der prorussische Kandidat Mladen Bojani?, erreichte 33 Prozent (DZ 15.4.2019). Die Präsidentenwahl in Montenegro war am Sonntag ruhig und mit einer etwas geringeren Wahlbeteiligung als bei den Parlamentswahlen im Oktober 2016 verlaufen (DP 15.4.2019).

Die politische Landschaft Montenegros wird seit mehr als 25 Jahren von der in wechselnden Koalitionen regierenden Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) unter Vorsitz von Milo ?ukanovi? beherrscht, einhergehend mit Transparenz-Defiziten und einer Verkrustung des demokratischen Wettbewerbs. In der Folge ist die Innenpolitik durch eine starke Polarisierung zwischen der dominierenden DPS und der zersplitterten Opposition gekennzeichnet. Ritualisierte Schlagabtausche und persönliche Verunglimpfungen sind an der Tagesordnung. Dennoch haben sich die Regierungen über die Jahre als handlungsfähig und das politische System – mit dem Erstarken neuer Parteien – als offen erwiesen (AA 14.6.2019).

Quellen:
[…]

3. Sicherheitslage

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig (AA 6.5.2019). Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen; es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2018). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 6.5.2019). Anfang 2019 protestierten tausende Menschen in Montenegro wochenlang und forderten unter anderem den Rücktritt von Präsident Djukanovic, dem sie systematische Korruption, den Kauf von Wählerstimmen und angebliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität vorwerfen (BAMF 18.3.2019; vgl. BI 16.3.2019).

Im Februar 2019 kam es in Podgorica zu einem Bombenanschlag, der vermutlich im Zusammenhang mit der Fehde zweier montenegrinischer Mafia-Clans steht. Der Bandenkrieg zwischen den Kavacki und den Skaljarski forderte erst im Dezember 2018 in Wien ein Todesopfer. Allein rund um Kotor sollen seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein. Medien sprechen von 143 Mafiamorden in der Region. 60% der Fälle wurden bislang nicht aufgeklärt. Auch Personen aus dem Sicherheitsapparat sollen in die Geschäfte der Clans verwickelt sein. Bedroht werden auch Journalisten, die über Verflechtungen zwischen Politik und organisierter Kriminalität berichten (AA 14.6.2019; vgl. DS 4.2.2019, DP 4.2.2019)

Quellen:

[…]

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt keine politischen Häftlinge in Montenegro (AA 14.6.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind jedoch nicht vollständig gewährleistet (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die montenegrinische Justiz arbeitet erfolgreich am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des Beitrittsprozesses.

Mit den am 31. Juli 2013 vom montenegrinischen Parlament angenommenen Verfassungsänderungen, welche die Verfahren zur Ernennung der Richter, der Verfassungsrichter und des Generalstaatsanwaltes modifizieren, mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im Oktober 2014 nach fast zweijähriger Vakanz, und mit der Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Korruption auf hoher Ebene im Juni 2015, wurden hierfür wichtige Voraussetzungen geschaffen. Die weit in die Zeit vor der Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer teilweisen Straflosigkeit geführt. So konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit bis zur Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen von Oppositionspolitikern und Journalisten (AA 14.6.2019).

Die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz werden fortgesetzt, obwohl die Justiz weiterhin dem Druck der Regierung ausgesetzt ist. Die Korruption der Justiz ist weiterhin ein Problem (FH 4.2.2019; vgl. BTI 2018, USDOS 13.3.2019). Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden uneinheitlich geachtet. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch. Die Polizei hält Verdächtigte während den Ermittlungen häufig für längere Zeit in Untersuchungshaft. Die Gerichte sind neben dem organisatorischen Mangel unzureichend finanziert und oft überlastet (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Durch systematische Schwächen nahm das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit der Justiz ab (USDOS 13.3.2019).

Die Mehrheit internationaler Akteure hält die montenegrinische Regierung für einen glaubwürdigen und zuverlässigen Partner, aber einige bezweifeln ihre Zuverlässigkeit unter anderem in Bezug auf Justizreformen (BTI 2018).

Quellen:
[…]

5. Sicherheitsbehörden

Die Nationalpolizei (NP), zu der auch die Grenzpolizei gehört, ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zuständig. Sie arbeitet unter der Aufsicht des Innenministeriums und ist in der Regel effektiv. Die Behörde für Nationale Sicherheit (ANB) ist für geheimdienstliche Aktivitäten und Spionageabwehr zuständig. Zivile Behörden üben nach eigenen Angaben wirksame Kontrolle über NP und ANB aus. Laut der NGO Human Rights Action ist Straflosigkeit in den Sicherheitskräften weiterhin ein Problem. NGOs bezeichnen Korruption, mangelnde Transparenz und den Einfluss der führenden politischen Partei auf Staatsanwälte und Beamte des Innenministeriums als Hindernisse für höhere Effizienz. Darüber hinaus stellen sie fest, dass es keinen klaren Mechanismus zur Untersuchung von Fällen von Straflosigkeit gibt. Die Ansicht, dass persönliche Verbindungen die Durchsetzung von Rechtsvorschriften beeinflussen, ist weit verbreitet. Niedrige Gehälter tragen manchmal zu Korruption und unprofessionellem Verhalten von Polizisten bei. Menschenrechtsbeobachter äußeren sich weiterhin besorgt über die geringe Aufklärungsquote bei der Strafverfolgung von Sicherheitskräften, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 erhielt die Polizei 16 Beschwerden gegen Beamten; davon wurden vier bestätigt. Die Staatsanwaltschaft, die für die Untersuchung solcher Fälle zuständig ist, tritt nur selten dagegen auf, wenn die Polizei zu dem Schluss kommt, dass ihr Einsatz von Gewalt verhältnismäßig gewesen sei. Menschenrechtsbeobachter behaupten, dass sich Bürger aus Angst vor Repressalien scheuen, polizeiliches Fehlverhalten zu melden. Watchdog-Gruppen behaupten, dass die fortgesetzte Praxis der Polizei, Gegenklagen gegen Personen zu erheben, die polizeilichen Missbrauch melden, die Bürger von Anzeigen abhält und andere Polizeibeamte dazu verleitet, die Verantwortung für Verstöße zu vertuschen (USDOS 13.3.2019).

Laut der Europäischen Kommission muss Misshandlung durch die Polizei durch strengere Rekrutierung, bessere Ausbildung und Aufsicht angegangen werden. Mängel bestehen weiterhin bei der internen Kontrolle und bei Disziplinarverfahren der Polizei (EK 29.5.2019).

Es sind auch Spannungen zwischen den Institutionen wahrnehmbar, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption zuständig sind, was sich negativ auf die Effektivität ihrer Arbeit auswirkt (BTI 2018).

Quellen:

[…]

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung schützt die physische und psychische Integrität der Menschen und verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Montenegro hat das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) ratifiziert und umgesetzt. Folter und Misshandlung sind Straftatbestände. Fälle von Folter sind nicht bekannt. Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen oder durch Polizeibeamte wurden von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert. Die justizielle Aufarbeitung von Missbrauchsfällen kommt nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und auch der Europäischen Kommission nur schwerfällig voran (AA 14.6.2019; vgl. EK 29.5.2019, USDOS 13.3.2019). NGOs weisen darauf hin, dass eine Reihe von Polizeibeamten, die Verletzungen der Dienstvorschriften für schuldig befunden wurden, einschließlich Fälle von exzessiver Gewaltanwendung, weiterhin Dienst tut (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

[…]

7. Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um (USDOS 13.3.2019). Korruption und Vetternwirtschaft sind in Montenegro nach wie vor weit verbreitet (FH 4.2.2019; vgl. BTI 2018, EK 29.5.2019 USDOS 13.3.2019), und erscheint vor allem auf Regierungsebene und im öffentlichen Sektor endemisch. Betroffen sind insbesondere Bereiche wie Gesundheitswesen, Hochschulbildung, Justiz, Zoll, politische Parteien, Polizei, Stadtplanung, Bauwesen und Beschäftigung. Die Agentur für Korruptionsprävention arbeitet weiterhin; ihre fehlende Unabhängigkeit und Prioritätensetzung werden jedoch von NGOs und der Europäischen Kommission kritisiert. Die mit der Korruptionsbekämpfung beauftragten Stellen anerkennen, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch untereinander unzureichend sind, sich ihre Kapazitäten verbessert haben, blieben aber begrenzt. Politisierung, niedrige Gehälter, fehlende Motivation und Schulung der Beamten bieten einen fruchtbaren Nährboden für Korruption (USDOS 13.3.2019).

Die Behörden haben moderate Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen, die teilweise auf die EU-Beitrittsprozesse zurückzuführen sind (FH 4.2.2019; vgl. EK 29.5.2019). Die neue Anti-Korruptionsagentur nahm ihre Arbeit 2016 auf; das Gremium wurde 2018 im Bericht der Europäischen Kommission wegen seiner Ineffektivität jedoch kritisiert. Weiters blieb laut dem Bericht die Korruption auf hoher Ebene trotz jüngster Verbesserungen weiterhin weit verbreitet (FH 4.2.2019; vgl. BMEIA 5.10.2018, BTI 2018). Hochrangige Beamte, die in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtlich verfolgt (FH 4.2.2019; vgl. EK 29.5.2019, USDOS 13.3.2019). Die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sorgen durch ihre Berichterstattung über die offizielle Korruption und deren Auswirkungen für eine gewisse Übernahme von Verantwortung (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Korruptionsvorwürfe und illegale Parteienfinanzierung lösten Anfang 2019 friedliche Proteste der Bürger aus (WKO 6.2019; SZ 8.3.2019).

Montenegro liegt auf dem Corruption Perceptios Index 2018 von Transparency International mit einer Bewertung von 45 von 100 (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 67 von 180 (je höher, desto schlechter) (TI 2018).

Quellen:

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8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Montenegro hat die Wehrpflicht abgeschafft. Fahnenflucht wird nach § 455 Strafgesetzbuch geahndet, und zwar in Friedenszeiten mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe, im Spannungsfall mit Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und drei Jahren und im Verteidigungsfall mit Gefängnisstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren (AA 14.6.2019). Das erforderliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre (CIA 12.6.2019).

Quellen:

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9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung Montenegros vom 19. Oktober 2007 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der neben allgemeinen Bestimmungen und Verfahrensrechten die politischen Rechte und Freiheiten und umfangreiche wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte festschreibt (AA 14.6.2019). Die wichtigsten Menschenrechtsangelegenheiten sind Korruption, Menschenhandel, Anschläge auf Journalisten, und Gewaltausübungen gegen LGBTI Personen. Ein weiteres Problem stellt die Straflosigkeit dar (USDOS 13.3.2019). Für die Verbesserung des Menschenrechtsrechtsschutzes wurde bei der Regierung das Büro des Ombudsmanns eingerichtet (AA 14.6.2019), das nur wenig Vollmacht hat und auf Beschwerden der Bürger reagiert, einschließlich jener über die Arbeit der Gerichte, der Strafverfolgung und der Polizei (BTI 2018). Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten werden von der Regierung und von den Gerichten im Allgemeinen umgesetzt, wenn auch oft mit Verzögerungen. Der Ombudsmann arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder der Partei und kooperiert mit NGOs. Das Parlament verfügt über einen sechsköpfigen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten. Viele Beobachter empfinden seinen Beitrag jedoch weiterhin als unbedeutend und kritisieren seinen offensichtlichen Fokus auf die Beurteilung des Landes durch internationale und europäische Institutionen (USDOS 13.3.2019).

Die Effektivität des Rechtssystems wird zudem von mehreren nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch beobachtet, die insbesondere über Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen berichten (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und reagieren auf die Ansichten internationaler Gruppen, aber einige inländische NGOs bewerten die Zusammenarbeit als nicht auf Augenhöhe (USDOS 13.3.2019).

Meinungs- und Pressefreiheit, Verbot der Zensur und Zugang zu Information sind durch die Verfassung gewährleistet. Diese Freiheiten werden jedoch eingeschränkt (BTI 2018). In Montenegro gibt es eine Vielzahl unabhängiger Medien. Die Medienlandschaft ist aber pluralistisch und stark polarisiert (AA 14.6.2019); vgl. FH 4.2.2019). Die Regierung verweigert oppositionellen Medien oft Werbeverträge staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen (FH 4.2.2019). Medien arbeiten häufig mit bestimmten politischen Parteien zusammen; dies wird vor allem im Wahlkampf deutlich. Laut Forschungen des Centers für Bürgererziehung werben öffentliche Stellen und Unternehmen überwiegend in regierungsfreundlichen Medien. Diese Tendenz hat oft Vorrang vor professionellen Standards und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Darüber hinaus sind bestimmte Medien eng mit einflussreichen politischen Akteuren verbunden und dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Medienberichterstattung über dieselben Ereignisse (BTI 2018). Journalisten üben Selbstzensur, um Drohungen, politischen Druck, kostspielige Diffamierungsprozesse oder den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Reporter, die sich mit Korruption und organisierter Kriminalität befassen, riskieren Gewalt (FH 4.2.2019). In der Vergangenheit hat es wiederholt körperliche Angriffe auf Journalisten gegeben, deren polizeiliche und juristische Aufarbeitung nur teilweise erfolgreich war. Bei einigen ungeklärten Angriffen auf Medien und Journalisten droht mittlerweile die Verjährung. Die Kommission zur Aufklärung der Angriffe auf Medien und Journalisten, die ihre Arbeit Anfang 2014 aufnahm, hat ihre Arbeit seit Ende 2015 nach Ablauf des Mandates nicht völlig eingestellt, sondern arbeitet mit verminderter Kapazität weiter an der Aufklärung derartiger Fälle. Mehrfach hatte die Arbeitsgruppe der Regierung öffentlich vorgeworfen, ihre Arbeit nicht ausreichend zu unterstützen; beispielsweise verweigere die Polizei die Herausgabe der entsprechenden Akten (AA 14.6.2019; vgl. BTI 2018).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und in der Praxis im Prinzip geschützt (AA 14.6.2019). Während die Bürger im Allgemeinen Versammlungsfreiheit genießen, haben die Behörden in der Vergangenheit versucht, die von der oppositionellen demokratischen Front organisierten Proteste zu begrenzen. Weiters kommt es gelegentlich zu Gewalttaten bei Demonstrationen (FH 4.2.2019).

Quellen:

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10. Haftbedingungen

Die Situation in den erheblich überbelegten montenegrinischen Gefängnissen ist angespannt. Durch frühzeitige Haftentlassungen und den verstärkten Gebrauch alternativer Sanktionen (z. B. gemeinnützige Arbeit, Hausarrest) hat sich das Problem der Überbelegung etwas entspannt – bei einer weiterhin unzureichenden Gesamtkapazität. Mit einem im Juli 2013 angenommenen Amnestiegesetz, das die Haftstrafen verkürzt, soll die Situation verbessert werden. Im größten Gefängnis des Landes befinden sich zurzeit 1.045 Häftlinge, im regionalen Vergleich hat Montenegro mit 176 Häftlingen auf 100.000 Einwohner die höchste Zahl an Gefängnisinsassen. Mangelhaft sind insbesondere die medizinische Versorgung in Gefängnissen (FH 4.2.2019; vgl. AA 14.6.2019, EK 29.5.2019 VB 27.2.2018/25.3.2018) sowie das Fehlen von Besuchsräumen (AA 14.6.2019) oder die Nichteinhaltung internationaler Standards in Hinsicht auf Bildung (FH 4.2.2019). Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Ombudsmann und der EU-Botschafter beschreiben das Gesundheitssystem in den Gefängnissen als unzureichend mit schlechter Hygiene und fehlendem natürlichem Licht (BTI 2018).

Wachebeamte misshandeln Berichten zufolge Gefangene regelmäßig und bleiben straflos (FH 4.2.2019).

Die Behörden führen häufig ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Anschuldigungen hinsichtlich Misshandlung durch, allerdings in der Regel nur als Reaktion auf Medienkampagnen oder auf Empfehlung des Ombudsmannes. Die Untersuchungsergebnisse werden generell für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter, einschließlich Menschenrechtsgruppen und Medien. Selbst ohne langfristige Ankündigung ist es ihnen erlaubt ohne die Anwesenheit der Gefängniswache mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2019). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 27

Quellen:

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11. Todesstrafe

Das Verbot der Todesstrafe ist in Artikel 26 der Verfassung verankert. Die Todesstrafe wurde im Juni 2002 vollständig abgeschafft (AA 14.6.2019; vgl. AI 22.6.2018).

Quellen:

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12. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit (FH 4.2.2019, vgl. USDOS 13.3.2019). Einschränkungen von staatlicher Seite bestehen nicht (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Es gibt keine Staatsreligion. Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung, Hassrede und die Verhöhnung religiöser Symbole. Für die Beziehung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ist das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte zuständig. Die Einschränkung der Religionsfreiheit kann mit Bußgeldern oder bis zu zwei zweijährigen Haftstrafen belangt werden (USDOS 21.6.2019).

Etwa 72% der Bevölkerung bekennen sich zum serbisch-orthodoxen, je nach Quelle 3,5% bzw. 3,4% zum römisch-katholischen, 16% bzw. 19,1% zum muslimischen Glauben (AA 12.2018a; vgl. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 27 USDOS 13.3.2019). Daneben gibt es noch kleinere Religionsgemeinschaften. Etwa 1,2% der Bevölkerung bezeichnen sich als Atheisten. Die jüdische Gemeinde zählt ungefähr 350 Angehörige (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

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13. Ethnische Minderheiten

In der Volkszählung von 2011 bekannten sich 45% der Bevölkerung in Montenegro als ethnische Montenegriner, 28,7% als Serben, 8,7% als Bosniaken, 4,9% als Albaner, 3,3% als sonstige Muslime, 1% als Kroaten. Albaner, Bosniaken und Kroaten sind durch eigene Parteien im Parlament vertreten, die seit Jahren einen Teil der Regierungskoalition bilden. Die Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten (AA 14.6.2019). Die Frage der Verwendung und Bezeichnung der Sprache, der verfassungsrechtliche Anspruch einer proportionalen Repräsentanz im öffentlichen Dienst sowie der Status von Gemeinden mit hohem Bevölkerungsanteil ethnischer Minderheiten sorgen für politischen Zündstoff, ohne das insgesamt friedliche Miteinander der ethnischen Minderheiten in Frage zu stellen. Montenegro zeichnet sich durch ein weitgehend spannungsfreies Zusammenleben der ethnischen Minderheiten aus (AA 14.6.2019; vgl. BTI 2018). Letzteres gilt – mit erheblichen Abstufungen – jedoch noch nicht für die rund 10.000 dauerhaft in Montenegro lebenden Flüchtlinge aus Kosovo, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina (AA 14.6.2019).

Albaner und Bosniaken im Süden und Norden des Landes beklagen sich häufig über Diskriminierung und wirtschaftliche Vernachlässigung durch die Zentralregierung. Ethnisch serbische Politiker behaupten, dass die Regierung die serbische nationale Identität, Sprache und Religion diskriminierte. Von der Regierung unterstützte Nationalräte für Serben, Bosniaken, Albaner, Muslime, Kroaten und Roma vertreten die Interessen der ethnischen Minderheiten. NGOs, Rechtsbeobachter und Medien werfen der Regierung weiterhin vor, Geld aus dem Fonds zur Finanzierung der Nationalräte veruntreut zu haben (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

[…]

15. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen beachtet (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Regierung arbeitet mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Personen zusammen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

[…]

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Dank der Rekordergebnisse im Tourismus wuchs Montenegros Wirtschaft 2018 um geschätzte 4,0%. Montenegro kämpft mit strukturellen Problemen, wie De-Industrialisierung, Migration, einem aufgeblähten Staatssektor, nur zögerlichen Privatisierungen und einem rigiden Arbeitsmarkt (WKO 2019). In Montenegro dominiert der Dienstleistungssektor, auf den ca. 70 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entfallen (AA 12.2018). 2018 betrug das Haushaltsdefizit 3,8%. Die hohe Verschuldung und Arbeitslosigkeit bleiben aber weiterhin problematisch. Montenegro hat 2002 den Euro als Währung eingeführt, ohne Teil der Eurozone zu sein. Damit ist das Land bei der Regulierung seiner Kapitalflüsse auf ausländische Investitionen, den Export von Gütern, Einnahmen aus dem Tourismus sowie Überweisungen der montenegrinischen Diaspora angewiesen. Die Diaspora erwirtschaftet etwa 10% des BNP. Mit Sorge betrachten internationale Geldgeber die wachsende Staatsverschuldung. Tatsächlich besteht beim Ausbau der Infrastruktur großer Bedarf: speziell bei der Erneuerung und dem Ausbau des Straßen- und Eisenbahnnetzes und der Modernisierung des Trinkwasser- und Abwassernetzes hinkt die Entwicklung dem Bedarf vor allem durch den steigenden Tourismus hinterher (WKO 2019).

Das Durchschnittseinkommen ist zwar gestiegen, die Kaufkraft aber weiter gering und die Verschuldung privater Unternehmen und Haushalte relativ hoch. Gehälter und Löhne der Beschäftigten betragen im Durchschnitt circa 490 Euro netto pro Monat. Das Gefälle zwischen arm und reich ist in Montenegro verhältnismäßig groß (AA 12.2018).

Quellen:

[…]

16.1. Sozialbeihilfen

Die Grundversorgung findet in Montenegro oft durch die Großfamilie statt. Die staatliche Versorgung durch Sozialhilfe ist dem Umfang nach nicht ausreichend, um ein Überleben zu sichern. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen des vergangenen Quartals einen bestimmten Betrag unterschreitet: Für Alleinstehende liegt die Schwelle bei 63,50 Euro, für eine Familie mit fünf oder mehr Mitgliedern bei 120,70 Euro. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt zur Hälfte in Geld, zur anderen Hälfte als Sozialleistungen wie kostenlosen Mahlzeiten, einmaligen Beihilfen zur Behebung einer aktuellen Notlage, Übernahme der Beerdigungskosten oder Zuschlägen im Falle besonderer Pflegebedürftigkeit (AA 14.6.2019).

Quellen:

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17. Medizinische Versorgung

Für montenegrinische Staatsbürger ist ein staatliches Gesundheitssystem vorhanden. Eine medizinische Grundversorgung wird durch ausgewählte Ärzte sichergestellt (Versicherte und Ärzte werden dabei entsprechend ihren jeweiligen Gemeinden zugeteilt). Kosten und Leistungen innerhalb der Versicherung beinhalten: Prävention, Untersuchungen, Behandlungen, Rehabilitation, zahnärztliche Untersuchungen, Notfallbehandlungen, Dialyse, Transfusionen, etc. Eine kostenlose Behandlung bekommen folgende Personengruppen: Kinder unter 18 Jahre; Studierende unter 26 Jahren; schwangere Frauen; Personen über 65 Jahre; Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind; beeinträchtigte Personen; Personen die mind. 10 mal Blut gespendet haben. Personen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, sind auch versichert, wenn sie über ihren Arbeitgeber einen Anteil zahlen. Kostenlose Behandlung beinhaltet die Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken. Ebenfalls sind Medikamente kostenlos zu erhalten, wenn sie von einem Arzt verschrieben worden sind oder auf der Liste des Gesundheitsministeriums aufscheinen. So kommen keine Kosten oder nur eine Beteiligung von bis zu zwei Euro auf Patienten zu. Patienten sollten als Erstes ihren zugeteilten Arzt konsultieren. Sollte eine besondere Behandlung von Nöten sein, werden sie an einen Spezialisten überwiesen. Montenegrinische Staatsbürger müssen sich für eine staatliche Krankenkasse registrieren. Dies kann durch eine Registrierung bei der Arbeitsagentur (AA) geschehen oder durch den entsprechenden Arbeitgebern. Für die Registrierung bei der AA müssen Antragsteller das Arbeitsbuch und einen Ausweis vorlegen. Außerdem müssen ein Familiennachweis sowie Heiratsund Geburtsurkunden vorgelegt werden. Sind Antragsteller bei der AA arbeitslos gemeldet, ist der Prozess kostenlos (IOM 2018).

Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Es gibt ein sogennantes Klinikzentrum von Montenegro in Podgorica, zwei Krankenhäuser an der Küste (Bar, Kotor), drei Krankenhäuser in Zentralmontenegro (Cetinje, Niksic, Berane), zwei im Norden (Bijelo Polje, Plevlja) und außerdem eine Spezialklinik für Orthopädie in Risan (Küste), ein Spezialkrankenhaus für Lungenkrankheiten in der Nähe von Niksic, eine Spezialklinik für Psychiatrie in Dobrota bei Kotor sowie ein Rehabilitationszentrum in Herceg Novi (Küste). Daneben existieren sogenannte Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet: 42 im Gebiet von Podgorica, 20 in den übrigen Gemeinden des Landes. Die Versorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert. Derzeit ausgeschlossen sind nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nur Herz- und Nierentransplantationen, Herzoperationen bei Kindern (hierfür erfolgt in der Regel Überweisung nach Belgrad) sowie Gehirnoperationen. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung ist veraltet und nicht immer einsatzbereit; dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt. Medikamente sind im Regelfall verfügbar (AA 14.6.2019).

Die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet. Es gibt im Lande nur eine Institution für die stationäre Aufnahme psychisch Kranker, die chronisch überlastet ist. Ein Rückkehrer, der einer solchen Behandlung bedarf, sollte den montenegrinischen Behörden rechtzeitig angekündigt werden. Die Fachärzte für Psychiatrie bieten im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlung an. Pflegedienste wie in Deutschland existieren nicht. Die Betreuung wird in der Regel im Familienkreis geleistet. Es besteht zudem die Möglichkeit, durch Privatinitiative eine Betreuung auch durch ausgebildete Krankenpfleger zu organisieren. Zudem gibt es ein mit rund 300 Plätzen relativ großes Altenpflegeheim in Risan an der Küste, daneben noch vier kleinere in Podgorica und Bijelo Polje. Eine Kostenübernahme durch staatliche Stellen ist nach dem Gesetz für den Bedarfsfall vorgesehen, wegen des Vorrangs der familiären Fürsorge aber nicht üblich (AA 14.6.2019).

Quellen:

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18. Rückkehr

Rückkehrer treffen täglich in Montenegro ein, zumeist als normale Reisende, in geringeren Zahlen, aber dennoch regelmäßig aufgrund von Abschiebungen. Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden bei der Einreise. In Montenegro gilt seit 01.01.2008 ein Rückübernahme-Abkommen mit der EU, dessen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Ausstellung von Passersatzpapieren an ausreisepflichtige Montenegriner ohne Reisepass erfolgt nach Kenntnis der Botschaft Podgorica ohne Probleme. Rückkehrer kommen nach Mitteilung des montenegrinischen Außenministeriums, bestätigt durch eine Anfrage beim staatlichen Versicherungsamt, nur nach einer Anmeldung beim Arbeitsamt als arbeitslos/arbeitssuchend in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen. In einem zweiten Schritt muss die Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen. Schwierigkeiten gibt es derzeit aufgrund der großen Zahl der Rückkehrer bei der Wiederaufnahme der Sozialhilfe und der Wiedereingliederung der Kinder in die Schule (AA 14.6.2019).

Es gibt zurzeit keine Programme oder finanziellen Zuwendungen speziell für Rückkehrende abgesehen von den Angeboten der IOM Montenegro. Rückkehrende werden generell wie normale Staatsbürger behandelt und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese (IOM 2018).

Quellen:

[…]

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegisterauszüge, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters und der Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Es wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer brachte zu keiner Zeit eine vorliegende Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung vor. Er strebte vielmehr seinen eigenen Angaben nach eine Beschäftigungsaufnahme an, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Maßgebliche private oder familiäre Bezüge zu Österreich wurden zu keiner Zeit vorgebracht. Die langjährige Lebensgefährtin lebt nach den Angaben des Beschwerdeführers in Kroatien. Der Beschwerdeführer hat außerdem weitschichtigere Verwandte in Deutschland und Belgien, wobei er selbst diesbezüglich angab, diese bisher nur einige Male in Montenegro getroffen zu haben und von ihnen keine (finanzielle) Hilfe erwarten zu können. Ein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis wurde diesbezüglich daher nicht vorgebracht. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, insbesondere aber auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sich sein Lebensmittelpunkt bis wenige Monate vor seiner Ausreise nach Österreich in Montenegro befunden hat, wo auch noch sein Vater lebt, zu dem er regelmäßig Kontakt hat. Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bisher bereits bei seiner Lebensgefährtin in Kroatien gelebt hat oder dort allenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen würde, zumal er selbst angab, lieber nach Serbien gezogen zu sein als nach Kroatien, da er in Kroatien mehr Sprachkenntnisse (Deutsch, Englisch) für eine Beschäftigung bräuchte, in Serbien hingegen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bisher (abgesehen von wenigen Monaten in Serbien von Mai bis Anfang Dezember 2019) ausschließlich in Montenegro befunden hat und er ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich gereist ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er werde in Montenegro vom organisierten Verbrechen verfolgt, würde grundsätzlich dem Neuerungsverbot unterliegen, nachdem dem Beschwerdeführer aber kein ausreichendes Parteiengehör zugekommen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Neuerung als grundsätzlich zulässig. Das Vorbringen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch nicht glaubwürdig. Es erweist sich als unsubstanziiert und vage. Der Beschwerdeführer konnte keinen genauen Details schildern und nicht zuletzt brachte er zu keiner Zeit vor, persönlich und tatsächlich von einer Verfolgungs- und Bedrohungshandlung betroffen gewesen zu sein. Er gab dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung an, die Ermittlungen hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Auto-Bombenanschlages auf seinen Arbeitgeber seitens der organisierten Kriminalität hätten drei Monate gedauert und er habe in dieser Zeit – obwohl es ihm möglich gewesen sei, die beiden Angreifer zu identifizieren – keinen Schutz von der Polizei erhalten. In diesem Zeitraum brachte der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung seitens der Angreifer bzw. deren Organisation (laut dem Beschwerdeführer: die montenegrinische Mafia) vor. In so einer kleinen Stadt wie XXXX mit 17.000 Einwohnern (laut dem Beschwerdeführer) wäre es einer kriminellen Organisation in einem Zeitraum von drei Monaten jedoch leicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, ihn zu bedrohen oder ihm gar etwas anzutun. Nichts dergleichen ist aber laut dem Beschwerdeführer vorgefallen. Seitens des Beschwerdeführers wurde daher eine maßgebliche Bedrohung im Fall der Rückkehr nicht glaubhaft gemacht, zumal sich aus den Länderberichten zu Montenegro ein grundsätzlich funktionierendes System der Sicherheitsbehörden und Gerichte ergibt. Wenngleich es zu Korruption und teilweise zu mangelnder Verbrechensaufklärung bzw. fehlenden strafrechtlichen Konsequenzen im Bereich der organisierten Kriminalität kommen kann, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, warum konkret gerade er nicht mit ausreichendem staatlichen Schutz rechnen könnte.

Insgesamt ergibt sich aus den Länderberichten zu Montenegro auch eine gesicherte Grundversorgung und keine Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland. Der Beschwerdeführer hat auch noch familiäre Bindungen zumindest durch den dort lebenden Vater, sodass von einer Sicherung seiner Grundbedürfnisse ausgegangen werden kann.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Montenegro beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht selbst ein aktuelles Länderinformationsblatt zur allgemeinen Lage in Montenegro in das Verfahren eingeführt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien und Herzegowina ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer nahm in seiner Stellungnahme vom 19.11.2020 zu den Länderberichten insofern Stellung, als er sich auf den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 06.10.2020 hinsichtlich des nahenden Beitritts Montenegros zur Europäischen Union bezog und diesbezüglich ausführte, die dort aufgezeigten Mängel beim Kampf gegen das organisierte Verbrechen in Montenegro lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in Montenegro einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Mängel ergeben sich einerseits auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2019, darüber hinaus ist auf die Ausführungen des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr zu verweisen. Weder in der Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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