TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 L518 2231834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L518 2231832-1/4E
L518 2231834-1/4E
L518 2231835-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.5.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.5.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , StA Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.5.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 Abs. 1 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP3“ bzw. „BF1“ bis „BF3“ bezeichnet), stellten am 18.3.2019 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Verwendet wurde hierfür das entsprechende Formular und wurde hierbei die Rubrik für die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG markiert.

Mit Schreiben der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) vom 3.2.2020 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, in Kenntnis gesetzt.

Mit am 21.2.2020 bei der bB einlangenden E-Mails erstatteten die BF bei der belangten Behörde eine Stellungnahme und begründeten diese im Wesentlichen dahingehend, dass die bP1 Angst habe, die Armenische Botschaft in Wien zu betreten, da sein Vater Udine und die Mutter Aserbaidschanerin sei. Zudem sei er seit über 13 Jahren im Taxigewerbe selbständig tätig und sei er regelmäßig mit Stammkunden bzw. Aufträgen konfrontiert, welche in die Nachbarländer transportiert werden wollen. Die P2 haben ebenso viel Angst, sich zur armenischen Botschaft zu begeben und gebe es immer wieder einmal Schulungen im Ausland, an denen sie nicht teilnehmen könne.

I.2. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde wie folgt begründet:

Die Anträge auf Ausstellung der Fremdenpässe wurde in der Folge seitens der bB mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 7.5.2020 mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes nicht vorliegen würden.

Begründend legte die bB dar, dass die bP kein Interesse der Republik Österreich im Hinblick auf eine Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnten, weshalb der Antrag der bP gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen war. Zudem brachten die P keine schriftlichen Bescheinigungsmittel in Vorlage, mit welchen Sie die Unmöglichkeit der Erlangung eines nationalen armenischen Reisedokumentes darlegten.

I.3. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 4.6.2020 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass den Beschwerdeführern zurückliegend bereits ein Fremdenpass ausgestellt worden sei und die bB mit diesen Ausstellungen implizit festgestellt habe, dass die BF nicht in der Lage waren sich selbst Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen und auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstanden. Darüber hinaus verkenne die bB dass sie selbst über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines nationalen Reisedokuments rechtskräftig mit der Ausstellung der Fremdenpässe vom 5.10.2016 abgesprochen hat. Die bB legte nicht dar, weshalb die Voraussetzungen aufgrund derer den BF bereits in der Vergangenheit Fremdenpässe ausgestellt wurden, bei Vorliegen derselben Umstände gegenwärtig weggefallen sein sollte.

Die BF sind dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt und sei das öffentliche Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses aus der Richtlinie 2003/109/EG abzuleiten. Der Zweck dieser Richtlinie bestehe auch in der Einräumung von Mobilität innerhalb des Unionsrechtlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit. So habe der BF1 Kunden aus den Nachbarländern, welcher er nicht zu den von diesen gewünschten Zielen im Ausland fahren könnte und habe die BF2 Angebote, ins Ausland zu reisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP verfügen über einen bis 4.10.2021 gültigen Fremdenpass sowie über gültige Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.

Es besteht kein Hinweis, dass die bP staatenlos sind oder aus dem armenischen Staatsverband ausschieden.

Die bP stammt aus einem Staat, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und –falls ein armenischer Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den armenischen Behörden vorspricht- bescheinigt. Diese Möglichkeit steht auch den bP offen.

Die Beschwerdeführer brachten Anträge auf internationalen Schutz ein und wurde der Antrag gem. § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde den BF bescheidmäßig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Folglich wurde den BF befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt eine bis 26.6.2018 gültige befristete Aufenthaltsberechtigungen, erteilt.

Von 6.6.2012 bis 7.6.2014 waren die BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und erhielten die BF am 8.6.2016 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018 wurde den BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Als armenischer Staatsbürger erhält die bP im Falle einer Antragstellung grundsätzlich vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen einen armenischen Reisepass (vgl. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).

Es besteht in Armenien die Möglichkeit der Rückstellung vom Wehrdienst aus sozialen Gründen. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst. Laut Informationen des (Anm.: deutschen) Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst. Die Ableistung eines Zivildienstes ist möglich.

2.       Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Diesem wurde nicht entgegengetreten, sondern vielmehr durch den in der Beschwerdeschrift dargelegten Verfahrensgang bestätigt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum befristeten Aufenthaltsrecht der bP sind dem insoweit unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen. Bezüglich der Staatsangehörigkeit wurde von der bP auch nicht angegeben, nicht armenischer Staatsbürger bzw. staatenlos zu sein.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und hinreichend tragfähig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Wenn die volljährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme noch vorbringen, aus Angst nicht die in Wien befindliche Armenische Botschaft betreten zu können, so war festzustellen, dass deren Asylanträge mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig abschlägig entschieden wurden und insoweit den BF eine ihnen obliegende Mitwirkungsverpflichtung anzulasten war, zumal es den BF – entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zumutbar und möglich gewesen wäre, sich zur Armenischen Botschaft zu begeben. Anzumerken ist, dass den bP der Status des subsidiär Schutzberechtigen abgeleitet vom zwischenzeitig volljährigen erstgeborenen Sohn der bP1 und bP2 zuerkannt wurde.

Im Ergebnis vermochten die bP nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass Ihnen aus Angst das Aufsuchen der armenischen Botschaft zur Erlangung eines nationalen Reisedokumentes nicht zumutbar wäre.

Ebenso wenig erweist sich das Vorbringen der BF als zielführend, wenn diese nunmehr in der Beschwerdeschrift darlegen, dass die bB durch die vormalige Ausstellung der Fremdenpässe implizit festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Fremdenpasses vorliegen würden.

Ungeachtet des Umstandes, dass aus ho. Sicht die Voraussetzungen für die zurückliegende Fremdenpassausstellung nicht vorlagen, ist selbst bei rechtmäßiger Ausstellung nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zwingend weiterhin vorliegen. Zudem ist jeder Antrag individuell und von neuem zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen ggf. „nach wie vor“ vorliegen. Auch ist im Verfahren über die Erteilung des Fremdenpasses nach der genannten Bestimmung unabhängig von einem allenfalls noch gültigen Dokument zu beurteilen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1.         Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.         ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4.         ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.         ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen“

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 89. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1.         Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2.         eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).

Kein solches öffentliches Interesse liegt beispielsweise im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN) ist die zweite Variante sichtlich auch im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung dahingehend zu qualifizieren, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann vorliegen, wenn das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei einen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen würde.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliche Interesses zu folgen ist.

Zwar bringt der BF1 vor, einige Kunden aus Nachbarländern zu haben und diese nicht zu den gewünschten Zielen im Ausland fahren zu können, und die BF2 erhalte als Filialleiterin Angebote ins Ausland zu reisen, was diese jedoch ablehnen müsse, so wird dadurch jedoch nicht dargetan, dass die BF diese Auslandsreisen unternehmen müssen, zumal die BF der von Ihnen dargelegte Berufsausübung auch ohne einen Fremdenpass in Österreich nachkommen können. Insbesondere würde das Unterbleiben der Geschäfts- oder Dienstreise durch die konkrete Partei keinen relevanten Schaden für die Republik herbeiführen.

Ein öffentliches Interesse der Republik ist daher in diesem Fall nicht gegeben. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass den bP die Berufsausübung auch ohne den Besitz eines Fremdenpasses möglich und zumutbar ist. Insoweit vermag auch das Vorbringen bzw. der Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthalts RL) ein öffentliches Interesse der Republik Österreich nicht zu begründen bzw. die Verpflichtung darin abzuleiten, dass im konkreten Fall ein Fremdenpass auszustellen ist.

Soweit die Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellten, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich steht, war der Antrag abzuweisen. Wie die bB richtig ausführte, ist diesbezüglich der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, auch wenn es der bP nicht möglich ist einen armenischen Reisepass zu erlangen, da diese Voraussetzung zusammen mit dem öffentlichen Interesse der Republik Österreich vorliegen muss.

Insgesamt gesehen kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen.

Da bereits das Vorliegen des Interesses der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses verneint wurde, stellte sich die Frage, ob sich die bP ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen kann, nicht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch diese Frage seitens des ho. Gerichts nicht zu verneinen ist, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass es den bP –wie jedem anderen armenischen Staatsbürger auch- nicht zumutbar wäre, sich zum armenischen Konsulat zu begeben. Dies insbesondere auch im Hinblick des Umstandes, dass die Asylanträge der BF abgewiesen wurden und war zudem festzustellen, dass es sich bei ihrem Herkunftsstaat Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den im gegenständlichen Fall der nicht erschütterten Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Zudem wurden – wie bereits oben dargelegt – die Asylanträge der bP abgewiesen und das Vorliegen eines Fluchtgrundes iSd GFK mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Die bP haben lediglich einen vom älteren Sohn abgeleiteten Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten.

Ein entsprechender, die bP betreffender qualifizierter Sachverhalt wurde seitens der bP nicht vorgetragen. Lediglich der Vollstängigkeit halber sei festgehalten, dass die Identität als nicht geklärt zu erachten ist und deren Identität in vorherigen Verwaltungsverfahren lediglich als Verfahrensidentität festgestellt wurde.

Sofern in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass allein die Tatsache, dass der bP bereits ein Fremdenpass ausgestellt wurde, zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person der bP eingetreten sind, indiziert, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im öffentlichen Interesse liegt, irrt sie. Aus einer allenfalls bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (VwGH 2011/21/0242, 19.03.2013).

Wie bereits die bB festgestellt hat, sind die bP weder staatenlos, noch ist die Staatsangehörigkeit ungeklärt, noch sind sie nicht in der Lage ein nationales Reisedokument zu erlangen. So ist es den bP zumutbar sich zur armenischen Botschaft zu begeben und unter Angabe ihrer wahren Identität ein entsprechendes nationales armenisches Reisedokument zu erlangen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn        

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Eine nochmalige persönliche Einvernahme im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt.

Die belangte Behörde führte ein nachvollziehbares Ermittlungsverfahren durch, in dem die bP die Gelegenheit hatten, sich im vollen Umfang vom von der Behörde ermittelten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Der Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der ho. Entscheidung noch als aktuell anzusehen und wurde diesem in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Ebenso wurde kein weiterer, nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden Sachverhalt vorgebracht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, soweit diese im gegenständlichen Verfahren noch anwendbar sind (z. B. in Bezug auf § 88 FPG die entsprechenden Bestimmungen der §§ 76 bzw. 55 FPG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fremdenpass öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2231834.1.00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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