TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/9 W165 2239848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W165 2239848-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zl. 1106161710-210021440, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor hatte der BF am 20.02.2016 bereits einen Asylantrag in Österreich, fünf Asylanträge in Deutschland (08.08.2013, 13.08.2013, 04.11.2014, 11.07.2017 und zuletzt am 16.05.2019), einen Asylantrag in Luxemburg (31.05.2013), einen Asylantrag in den Niederlanden (18.02.2014) und zwei Asylanträge in der Schweiz (15.08.2014 und 13.08.2015) gestellt, (jeweils EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“).

In seiner Erstbefragung zum ersten Asylantrag in Österreich vom 20.02.2016 hatte der BF auf Vorhalt der zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden drei EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Deutschland, der zwei EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zur Schweiz, dem EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu den Niederlanden und dem EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Luxemburg erklärt, dass er nun zugebe, dass er bereits in mehreren Ländern der EU gewesen sei und dort auch um Asyl angesucht habe. Er sei jedoch immer wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Da ihm ein Verbleib in Pakistan nicht möglich gewesen sei, sei er aber immer wieder nach Europa zurückgekommen. In anderen Ländern habe es ihm nicht so gut gefallen, wie beispielsweise in der Schweiz, wo er zu wenig Platz für sich gehabt und psychisch darunter gelitten habe. Er sei in jedem Land asylberechtigt gewesen: In der Schweiz, in Deutschland, in Holland und in Luxemburg. Er habe die jeweiligen Länder immer selbst verlassen und nie einen negativen Bescheid erhalten.

Bezüglich des ersten Asylverfahrens in Österreich (Antrag vom 20.02.2016) wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt und stimmten die italienischen Behörden am 10.03.2016 der Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), zu.

Am 10.03.2016 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus und wurde das Asylverfahren am 01.04.2016 gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

Am 06.01.2021 brachte der BF einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen und nunmehr insgesamt elften Asylantrag, im Bundesgebiet ein.

In der polizeilichen Erstbefragung zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 07.01.2021 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits einen rechtskräftig entschiedenen Asylantrag gestellt habe, bejahte der BF nachgefragt, dass er Österreich seit dieser Entscheidung verlassen habe. Er sei von August bis Oktober 2020 in der Türkei, 15 Tage in Griechenland und von Dezember 2020 bis 06.01.2021 in Italien gewesen. Zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung in Österreich befragt, erklärte der BF in unmittelbaren Anschluss daran, dass dies sein erster Asylantrag in Österreich sei und er vorher noch nie hier gewesen sei. Er habe in Pakistan Probleme, dort kein Essen und kein Geld und auch politische Probleme. Er wolle nicht nach Pakistan zurück. Keine Ahnung, was passiere, wenn er zurückgehe. Der BF verneinte das Vorliegen konkreter Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen drohen würden. Seine Fluchtgründe seien immer wieder die gleichen. Es habe sich nichts daran geändert.

Am selben Tag (07.01.2021) wurde eine ergänzende Erstbefragung durchgeführt: „Ich gebe Folgendes freiwillig an“: Frage: „Wo waren Sie in der Zeit zwischen dem EURODAC-Treffer DE 1… vom 16.05.2019 und heute?“ Antwort: „Ich war bis August 2020 in Pakistan, dort lebte ich in XXXX in der XXXX Straße. Ich war zuvor noch nie in Europa. Ich reiste dann im August 2020 aus Pakistan aus, dann ging es weiter in die Türkei, dort blieb ich bis ca. Dezember 2020. Dann bin ich in Griechenland eingereist. Dort war ich 15 Tage, danach war ich in Bari in Italien für einen Tag, danach in Rom für einen Tag. Dann war ich in Mailand für zwei Tage. Dann war ich für einen Tag in Bozen. Ich bin seit gestern in Österreich. Ich habe die deutsche Sprache in Pakistan gelernt, dort leben viele Menschen, die Deutsch sprechen können“.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 12.01.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Unter anderem wies das BFA darin auf einige der EURODAC-Treffer der Kategorie „1“ zu Deutschland, zuletzt vom 16.05.2019, hin. Weiters darauf, dass die Angaben des BF zu seiner Reiseroute in seiner Befragung zum nunmehrigen Asylantrag am 07.01.2020 nicht glaubhaft seien und auch nicht bescheinigt werden hätten können. So habe der BF auch seinen Aufenthalt und die beiden Antragstellungen in Deutschland nach seiner Wiedereinreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verschwiegen.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme unter Anführung zweier Alias-Namen des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 25.01.2021 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten („Ja, mir geht es gut“). Der BF verneinte auf Frage, an irgendwelchen Krankheiten zu leiden oder Medikamente zu benötigen („Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente“). Auf Frage, ob die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, antwortete der BF: „ich habe nicht die Wahrheit gesagt“. In der Erstbefragung habe ihn die Polizei gestört, deswegen habe er keine richtigen Antworten gegeben. Auf Aufforderung zur näheren Erläuterung, gab der BF an, dass er dem Polizisten in die Augen gesehen und gespürt habe, dass dieser ihn nicht gemocht habe. Auf zweimalige Nachfrage, bei welchen Fragen der BF in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe, findet sich im Protokoll der zweimalige Vermerk des Dolmetschers, dass der BF keine schlüssigen Antworten geben und den gestellten Fragen ständig ausweichen wolle. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe in Italien einen Bruder, aber keinen Kontakt zu ihm. Es gäbe keine sonstigen Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Er habe ein von 1996-2010 gültiges italienisches Visum gehabt und von 1996-2009 in Italien gelebt. Er sei von Pakistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Italien nach Österreich gelangt. Die Frage, ob die Angaben der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen stimmen würden, beantwortete der BF damit, dass er bei der Polizei den Namen XXXX bekanntgeben habe. Nach der EURODAC-Behandlung habe aber der Polizist zu ihm gesagt, dass sein Name nicht XXXX , sondern XXXX sei. Sein richtiger Name sei XXXX Auf nochmalige Frage, ob die im Zuge der Erstbefragung zu den Antragsgründen gemachten Angaben stimmen würden, wurde dies bejaht. Auf Frage, ob er sämtliche Gründe, die ihn zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz veranlasst hätten, vollständig geschildert habe, antwortete der BF, dass es viele Gründe gäbe, warum man nicht in Pakistan bleiben könne. Er habe mehrmals versucht, dort zu leben. Den Hauptgrund habe er bereits in der Erstbefragung bekanntgegeben. Auf Hinweis, dass die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages und eine Außerlandesbringung nach Deutschland beabsichtigt seien und Deutschland seiner Übernahme bereits zugestimmt habe, entgegnete der BF, dass er 2019 in Deutschland gewesen sei und nicht zurückwolle. Er sei mehrmals in Deutschland gewesen. Er erinnere sich, dass er im Jahr 2013 drei bis vier Monate dort gewesen sei. Dann sei er im Jahr 2015 schätzungsweise das ganze Jahr in Deutschland gewesen. Im Mai 2019 habe er noch einmal ein Jahr und drei Monate in Deutschland verbracht. Nach ihn konkret betreffenden Vorfällen während des Deutschlandaufenthaltes befragt, führte der BF an, dass er sein Leben in Pakistan und auch in Italien sehr gut gelebt habe. Er habe ein sehr ordentliches Leben gehabt. In Deutschland habe er es mehrmals versucht, aber dort gäbe es Probleme und man könne dort allgemein nicht gut leben. Nachgefragt, was ihn an Deutschland am meisten gestört habe, antwortete der BF, dass dort in einem Raum in der Asylunterkunft zehn bis fünfzehn Personen gewesen seien. Es sei dort auch geraucht worden. Es seien so viele Asylwerber gewesen und sie hätten draußen im Garten geschlafen. Insgesamt sei es ihm in der Asylunterkunft zu schmutzig gewesen. Auf nochmalige Frage nach konkret seine Person betreffenden Vorfällen in Deutschland räumte der BF ein: „Nein, es gab keine Vorfälle“. Auf Frage, ob er nunmehr eine Stellungnahme zu den Feststellungen zu Deutschland abgeben wolle, meinte der BF, dass er darüber nichts sagen könne. Er könne nur das sagen, was er in Deutschland selbst erlebt und gesehen habe. Er wolle mit einem Aufenthaltstitel hier in Österreich leben.

Mit Bescheid vom 08.02.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 15.5.2020

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.

(BAMF 4.2020)

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablaufasylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/ aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 15.5.2020

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 15.5.2020

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b).

Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020

Versorgung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).

Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf:

Bezieher

Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen

Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

135 €

354 €

Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

122 €

318 €

Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt

108 €

284 €

Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

76 €

276 €

Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

83 €

242 €

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

79 €

214 €

Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019).

Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b).

Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im 1. bis zum 3. Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem 4. Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem 16. Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem 49. Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020).

Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 12.5.2020

-        BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/ arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020

Unterbringung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019).

Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019).

Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b).

Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018 update.pdf, Zugriff 8.5.2020

-        BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 15.5.2020

Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüberhinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber gemäß § 264 Abs. 2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).

Es werde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020

-        GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluecht linge.jsp, Zugriff 12.5.2020

-        USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Der BF leide an keinen einer Überstellung nach Deutschland im Wege stehenden Erkrankungen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können und habe der BF dies auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden und stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder solche zu erwarten hätte. Ein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK würde auch im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie nicht drohen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 22.02.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er in seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BFA die Gründe geschildert habe, warum er nicht nach Deutschland zurückgehen könne. Es werde auf das bisherige Vorbringen des BF in seinen Befragungen verwiesen und dieses auch zur Beschwerdebegründung aufrechterhalten. Der BF habe in seiner Einvernahme vor dem BFA angeführt, dass er zuletzt ab Mai 2019 für ein Jahr und drei Monate in Deutschland gewesen sei. Im August 2020 sei er von Deutschland nach Pakistan abgeschoben worden. Erst im Jänner 2021 sei er erneut in Österreich eingereist. Er habe demnach das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen. Aus diesem Grund könne die Zuständigkeit Deutschlands im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO nicht mehr gegeben sein. Die belangte Behörde habe diesem Umstand keine Beachtung geschenkt und diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen angestellt, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Aufgrund der zuvor geschilderten Erlebnisse widerspreche die Überstellung nach Deutschland jedenfalls Art. 3 EMRK. Schon deshalb wäre vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.

Der BF, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte nach illegaler Einreise am 06.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es handelt sich dabei um den insgesamt elften Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

Zuvor hatte der BF bereits am 20.02.2016 in Österreich um internationalen Schutz angesucht. Das seinerzeitige Asylverfahren wurde nach freiwilliger Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat am 10.03.2016 am 01.04.2016 eingestellt.

Laut EURODAC-Abfrage hat der BF neben dem im Jahr 2016 in Österreich gestellten Asylantrag neun weitere Asylanträge, darunter fünf Asylanträge in Deutschland, der letzte hievon am 16.05.2019, gestellt.

Das BFA richtete am 12.01.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland, welchem Deutschland mit Schreiben vom 15.01.2021 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Der BF hat nach seiner letzten Asylantragstellung in Deutschland am 16.05.2019 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Der BF ist persönlich unglaubwürdig. Das Vorbringen des BF in den Befragungen seines Asylverfahrens ist von gravierenden Widersprüchen geprägt. Darüber hinaus hat der BF in der Erstbefragung bewusst unrichtige Angaben gemacht und eine falsche Identität angegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.

Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Deutschland.

Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 09.03.2021 gibt es in Deutschland 130226 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 72698 Todesfälle. Mit Stichtag 09.03.2021 gibt es in Österreich 23216 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8732 Todesfälle. Das Infektionsgeschehen in Österreich und insbesondere die Zahl der Todesfälle, stellen sich demnach, bezogen auf die Bevölkerungszahl der beiden Staaten, somit keineswegs günstiger als in Deutschland dar.

In Österreich bestehen keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte des BF.

Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der bisherigen zehn Asylantragstellungen des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, darunter 2016 in Österreich und fünf Mal in Deutschland, zuletzt am 16.05.2019, ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“, zuletzt zu Deutschland vom 16.05.2019.

Die Feststellungen zum Vorverfahren gründen sich auf den Verfahrensakt.

Die Feststellung, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner letzten Asylantragstellung in Deutschland am 19.05.2016 nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, gründet sich zum einen auf die das Gegenteil ausschließenden widersprüchlichen Angaben des BF zu seiner Reiseroute in seinen Befragungen. Zum anderen auf den Umstand, dass auch keine Beweismittel beigebracht wurden, die einen nachträglich im Beschwerdeverfahren behaupteten durchgehenden Aufenthalt des BF im Zeitraum 19.05.20216 bis 06.01.2021 im Herkunftsstaat, somit immerhin mehr als eineinhalb Jahre, einschließlich der (letzten) Ausreise aus dem Herkunftsstaat unmittelbar vor dem 06.01.2021 (wie etwa durch Flugtickets etc), belegen könnten. Das Beschwerdevorbringen, dass der BF im August 2020 von Deutschland nach Pakistan abgeschoben worden und erst im Jänner 2021 erneut nach Österreich eingereist sei, kann mit den Angaben des BF in den Befragungen seines Asylverfahrens in keinerlei Einklang gebracht werden. So hat der BF in der Erstbefragung des nunmehrigen Asylverfahrens am 07.01.2021, als er auf seinen ersten Asylantrag in Österreich im Jahr 2016 angesprochen wurde, behauptet, dass es sich nunmehr um seinen ersten Asylantrag in Österreich handeln würde und er noch nie vorher hier gewesen sei. Nur wenige Stunden später, in der ergänzenden Erstbefragung am selben Tag (07.01.2021), also zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF gerade seinen insgesamt elften Asylantrag in Europa gestellt hatte, gab der BF unter Angabe einer angeblichen Wohnadresse in Pakistan sogar zu Protokoll, dass er bis August 2020 ausschließlich in Pakistan gelebt hätte und zuvor („bisher“) überhaupt noch nie in Europa gewesen sei. Er sei dann im August 2020 aus Pakistan ausgereist, bis ca. Dezember 2020 in der Türkei verblieben, danach nach Griechenland eingereist und nach einem kurzen Aufenthalt in Italien schließlich am Vortag nach Österreich gelangt. Demnach will sich der BF vor dem Oktober bzw. Dezember 2020 noch nie in Europa befunden haben. Der BF musste jedoch bereits in der Erstbefragung seines ersten Asylverfahrens am 20.02.2016 nach Konfrontation mit den schon damals zahlreich vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie „1“ (drei Treffer zu Deutschland, zwei Treffer zur Schweiz, ein Treffer zu den Niederlanden und ein Treffer zu Luxemburg) zugeben, dass er bereits in mehreren Ländern der EU gewesen und dort auch um Asyl angesucht habe. Er sei zwar in jedem Land asylberechtigt gewesen, in der Schweiz, in Deutschland, Holland und in Luxemburg und habe nie einen negativen Bescheid erhalten. Er habe das Land immer selbst verlassen und sei zurück nach Pakistan gefahren. Da ihm ein Verbleib in Pakistan jedoch nicht möglich gewesen sei, sei er immer wieder nach Europa zurückgekehrt. So viel zum Thema der fünf Jahre später (abermals) aufgestellten tatsachenwidrigen Behauptung des BF, dass er vor August 2020 noch niemals in Europa gewesen sei. Hätte der BF, wie er vorzugeben versucht, bis August 2020 tatsächlich ausschließlich in Pakistan gelebt - was durch die zahlreichen EURODAC-Treffermeldungen in den verschiedensten Mitgliedstaaten jedenfalls widerlegt und ausgeschlossen ist - dann wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der BF zum selben Zeitpunkt, nämlich im August 2020, bereits wieder von Deutschland nach Pakistan abgeschoben worden sein sollte. Der BF hat sich zudem seit der letzten Asylantragstellung in Deutschland am 19.05.2016 laut eigener Angabe ein Jahr und drei Monate, also bis August 2020, in Deutschland aufgehalten und kann somit nicht erst im August 2020 aus Pakistan ausgereist sein. Laut Vorbringen in der Beschwerde will der BF erst im Jänner 2021 mit seiner (abermaligen) Einreise nach Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmalig wieder betreten haben. Dies stimmt wiederum mit den Angaben in der Erstbefragung am 07.01.2021 nicht überein, wonach sich der BF nach dem Oktober 2020 in Griechenland und von Dezember 2020 bis 06.01.2021 in Italien befunden haben will.

Wenn es auch angesichts der beachtlichen Anzahl an Asylanträgen nicht verwunderlich wäre, dass mit der Zeit der Überblick über die Reiserouten verloren gegangen sein könnte, so ist das Vorbringen des BF zu seinen Reisebewegungen jedoch im Grundsätzlichen massiv widersprüchlich. Der BF hat sich sogar in den an ein und demselben Tag (07.01.2021) erfolgten Befragungen in gröbste Widersprüche verstrickt.

Dem Vorbringen des BF, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seinem letzten Asylantrag in Deutschland am 19.05.2016 für mindestens drei Monate verlassen habe, kann daher keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Erwähnenswert ist noch, mit welchem Selbstbewusstsein der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA kundgetan hat, dass er in der Erstbefragung gelogen habe und dies, da er beim befragenden Polizeiorgan Ressentiments gegen seine Person verspürt haben will, offenbar auch noch als selbstverständlich und gerechtfertigt betrachtet. Der BF dürfte es auch als normal empfinden, dass er sich durch Angabe eines falschen Namens in der Erstbefragung einer falschen Identität bedient hat, indem er salopp bemerkt: „Ich habe bei der Polizei den Namen XXXX bekanntgegeben, aber nach der EURODAC-Behandlung hat der Polizist zu mir gesagt, dass mein Name nicht XXXX , sondern XXXX ist. Mein richtiger Name ist XXXX “.

Zusammenfassend muss der BF sohin unzweifelhaft als persönlich unglaubwürdig bezeichnet werden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen, wonach es ihm gut gehe, er gesund sei und keine Medikamente einnehme und der Aktenlage, aus der ebenfalls keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgehen.

Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage.

Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation in engem Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt.

Allfällige derzeit bestehende Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) erfolgen können.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Deutschland nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn Deutschland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantieren kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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