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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem als "Beschwerde gemäß §139 B-VG" bezeichneten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Gilgen mit Beschluß vom "29.11.1990, 27.5.1993, 19.5.1994 und 14.9.1994" beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplanes, die mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 1994, Z7/03-330801/40-94, aufsichtsbehördlich genehmigt wurde, und begehrt deren Aufhebung, soweit die bezeichnete Flächenwidmungsplanänderung die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 233 des Grundbuches 56107 St. Gilgen erfaßt.
2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er durch die angefochtene Verordnung erheblich in seinen Eigentumsrechten beschwert sei. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes greife unmittelbar und aktuell in sein rechtliches und wirtschaftliches Interesse ein. Es stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die Verordnung zur Wehr zu setzen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
2. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers steht ihm im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung.
Nach §12 Abs1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl. für Salzburg 69/1968 (letzte Novelle des Gesetzes LGBl. für Salzburg 99/1992) dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Die Bauplatzerklärung ist nach §14 Abs1 BGG zu versagen, wenn die Bebauung der Grundfläche unter anderem dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde (lita).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11317/1987, VfGH 28.11.1994, V157/94) ist es dem Antragsteller zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seiner Grundstücke einzubringen. Es steht ihm frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita BGG präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheid die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (VfSlg. 9135/1981, 9773/1983, 10004/1984, 11318/1987, 12395/1990).
3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V58.1995Dokumentnummer
JFT_10049387_95V00058_00