Entscheidungsdatum
10.03.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W168 2141694-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. 1051298107/191092649 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt nach Österreich ein und stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde und wurde ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 18.11.2017 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Alter von fünf Jahren in den Iran verlassen habe. Er sei nie mehr dorthin zurückgekehrt. Zudem würde der Beschwerdeführer im Herkunftsland über keine Familienangehörigen mehr verfügen. Es sei für die erkennende Behörde glaubhaft und nachvollziehbar, dass der BF aufgrund des Fehlens eines sozialen Netzes in der Heimat bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Zudem existiere beim BF aufgrund der langjährigen Abwesenheit auch keine Bindung mehr zum Herkunftsland.
3. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom 07.09.2017, W245 2141694-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 03.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.11.2019 verlängert.
6. Am 01.10.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss mehrerer Lohn-/Gehaltsabrechnungen, einem Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 vom 22.03.2019, einer Bestätigung der Mehrphasenausbildung vom 24.09.2019, einem Zertifikat vom 11.05.2018 über die erfolgreiche Teilnahme am „Kompetenzcheck Tirol“, einem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des BF vom 28.09.2019, einer Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an einem Werte-und Orientierungskurs vom 14.07.2017, einem Prüfungszeugnis auf dem Niveau A2 vom 17.01.2018, einer Bestätigung vom 02.02.2018 über die Bildungsmaßnahme „Deutschqualifizierung Niveau A2.2“ vom 04.09.2017 bis 02.02.2018, einem Prüfungszeugnis auf dem Niveau A1, einer Bestätigung über die Absolvierung eines A1 Deutsch Startpakets vom 13.03.2017 bis zum 01.06.2017, einem Führerschein und einem Zertifikat vom 11.05.2018 über die Teilnahme an einem Seminar einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 26.11.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben fürchte, da es dort keine Sicherheit gebe. Sein Bruder sei bereits vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und er wisse nichts über dessen Verbleib. Der BF habe Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, da er sich in Österreich bereits beruflich und privat integriert habe. Zur Frage, wieso ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei, entgegnete der BF, dass er bereits als Kind Afghanistan verlassen habe und im Iran aufgewachsen sei, weshalb er keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe. Befragt, ob es sich diesbezüglich inzwischen Änderungen ergeben hätten, erwiderte der BF, dass er zwei Mal in den Iran gereist sei, da sein Vater krank sei. Auf Nachfrage, welche seiner Familienangehörigen noch in Afghanistan leben würden, brachte der BF vor, dass er dort keine Verwandte oder Bekannte mehr habe. Seine Eltern seien bereits seit ungefähr 30 Jahren im Iran wohnhaft. Auf Vorhalt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2016 zugesprochen worden sei und bekannt sei, dass sich die Lage mittlerweile verändert habe, da die Provinzen Kabul, Herat und Balkh unter Regierungskontrolle stehen würden, erklärte der BF, dass er persönlich die genaue Lage in Afghanistan nicht beurteilen könne, er jedoch die Ansicht vertrete, dass es aufgrund der unterschiedlichen Ethnien nach wie vor zu Problemen kommen könne. Es komme oftmals zu Explosionen und Selbstmordanschlägen gegen Hazara.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er zuletzt über ein Jahr in einem Hotel tätig gewesen sei und den Führerschein gemacht habe. Überdies habe er Deutschkurse auf dem Niveau A1 bis B1 absolviert und spiele zweimal in der Woche Fußball. Befragt, was er über seine Wohnsituation angeben könne, antwortete der BF, dass er durch seine Arbeit ein Personalzimmer bekommen habe, das in etwa 100,- im Monat koste. Die Fragen, ob er in Österreich in einer Lebensgemeinschaft sei, Kinder habe oder mit jemandem zusammenlebe, wurden vom BF verneint. Er habe in Österreich auch keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Auf Nachfrage, welcher Beschäftigung er genau nachgehe, erklärte der BF, dass er seit August 2018 im Hotel in der Wäscherei arbeite und je nach Bedarf auch Hausmeistertätigkeiten erledige. Sein Einkommen betrage monatlich ungefähr 1.250,- Euro.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.11.2016, Zahl 15-1051298107, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und weiters die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 FPG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig und werde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag des BF vom 01.10.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt V.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Bamyan zwar nach wie vor volatil sei, aber dem BF inzwischen drei innerstaatliche Fluchtalternativen (Kabul, Herat, Mazar e-Sharif) zur Verfügung stehen würden, die ihm 2016 aufgrund fehlenden sozialen und familiären Kontakten noch nicht zumutbar gewesen seien. Inzwischen habe der BF unter Beweis gestellt, dass er selbst in einem Kulturkreis ohne familiäre Anknüpfung Fuß fassen habe können. Dem BF wäre demnach eine Rückkehr durchaus zumutbar. Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine vorliegenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich einen Eingriff darstellen würde, die zurzeit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bei Abwägung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Aspekte nicht gerechtfertigt wäre. In einer Güterabwägung sei deshalb in diesem Fall festzustellen gewesen, dass seine Interessen den öffentlichen Interessen überwiegen würden und eine Interessensabwägung daher zu Gunsten seiner Person ausfallen habe müssen.
9. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen die Spruchpunkte I., II. sowie V. Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, welche Aussagen des BF als Feststellungen getroffen und beweiswürdigend herangezogen worden seien und welche nicht. Bei der Feststellung, im Falle des BF läge ein Aberkennungstatbestand vor, verkenne die Behörde die tatsächliche Situation in Afghanistan. Aus dem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergebe sich, dass sich die Lage der Hazara im letzten Jahr massiv verschlechtert habe. Zudem habe der BF bereits bei Antragstellung im Jahr 2015 vorgebracht, dass er in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte habe. Zusammenfassen sei daher festzuhalten, dass es weder zu einer Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch zu einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des BF gekommen sei, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der Provinz Bamyan geboren und ist im Iran aufgewachsen. Die gesamte Familie des BF ist im Iran aufhältig, der BF hat diese während seines Aufenthalts in Österreich zweimal besucht und unterstützt diese durch Geldleistungen.
Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2016, Zahl 15-1051298107 wurde dem Beschwerdefürher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.11.2019 verlängert.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.11.2016, Zahl 15-1051298107, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und weiters die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 52 FPG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig und werde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind oder sich nunmehr die allgemeine Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auch verglichen mit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufentehaltsrechtes verfahrensrelevant wesentlich und nachhaltig zu Positiven verändert hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation im Iran und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1, der Teilnahme an einem Werte-und Orientierungskurs, zur Ablegung mehrerer Deutschprüfungen auf dem Niveau A1/A2 sowie zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem monatlichen Einkommen ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen, und zwar insbesondere den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis September 2019, einem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des BF vom 28.09.2019, sowie dem Prüfungszeugnis des ÖSD vom 22.03.2019.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.
Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Verwandten im Iran hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Er bringt diesbezüglich auch vor, dass er seine Angehörigen bislang auch zwei Mal im Iran besucht hat und ihnen auch Ersparnisse zukommen lässt.
Betreffend die Feststellungen in Bezug auf die die erfolgte Aberkennung ist folgendes auszuführen:
Führt das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus, dass in casu eine wesentliche Verbesserung der objektiven Situation in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes festzustellen ist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA hierauf bezogene konkrete Darlegungen und Ausführungen nicht entnommen werden können. Aufgrund welcher wesentlichen konkreten neuen Entwicklungen oder welchen substantiellen Veränderungen die gegenwärtige Situation in Afghanistan im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2016, bzw. der Verlängerung im Jahre 2017 als wesentlich verbessert bzw. geändert anzusehen wäre ist aus dem angefochtenen Bescheid selbst nicht erschließlich. Aus einem Vergleich der vorliegenden Länderberichte des BFA mit Stand 2016, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit 17.10.2017 mit dem gegenwärtigen Stand kann eine solche relevante Veränderung der Gesamtsituation jedenfalls unmittelbar nicht erschlossen werden.
Auch aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona – Pandemie ist insbesondere für Personen wie dem BF der bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen hat, sich insgesamt nicht für relevante Zeitabschnitte in Afghanistan aufgehalten oder dort gelebt hat, in Afghanistan über kein entsprechendes famililäres Netzwerk verfügt von einer aufgrund der Pandemie bedingten gegenwärtigen zusätzlich Erschwernis der Rückkehrsituation auszugehen, sodass gegenwärtig ohne Hinzutreten von maßgeblich relevanten persönlichen Veränderungen nicht von einer nunmehr für den BF verahrenswesentlich bzw. nachhaltig verbesserten Gesamtsituation im Hinblick auf die Versorgungslage verglichen mit den relevanten Verfahrenszeitpunkten der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgegangen werden kann.
Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der Lage zum Positiven im Vergleich zu den verfahrenswesentlichen Vergleichszeitunkten gegenwärtig nicht festgestellt werden konnte, bzw. ausreichend begründet nicht aufgezeigt wurde ergibt sich zudem auch aus dem Vergleich der diesbezüglichen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. dem Zeitpunkt der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit dem nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Dass wesentlich veränderte persönliche Eingenschaften vorliegen würden, sodass dennoch nunmehr von einer derart relevanten Änderung dieser auzugehen wäre, sodass dem BF nunmehr eine Rückkehr möglich wäre, wurde ebenso ausreichend konkretisiert im casu nicht dargelegt. Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erkannt werden konnte ergeben sich aus einem Vergleich der Gründe die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Einzelfall geführt haben mit dem gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des BF. Alleine das Aufzeigen, dass der BF nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt 1. Instanz einer Arbeit in einem Hotel in Österreich in einer Wäscherei nachgeht, bzw. nunmehr auch Deutschkurse besucht hat reicht nicht aus um eine diesbezüglich wesentliche und nachhaltige Veränderung der persönlichen Umstände aufzuzeigen. Dies, da festzuhalten ist, dass der BF bereits im Zuge seines ersten Antrages ausdrücklich angegeben hat und dies damit bei der Zuerkennung des Stautus eines subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mitberücksichtigt wurde, dass dieser im Iran bereits gearbeitet hat bzw. auch im Jahre 2017 dem Antrag auf Verlängerung mit der Begründung entsprochen wurde, dass die Gründe für die Zuerkennung weiterhin vorliegen.
Als konkrete Begründung betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wird im zuerkennenden Bescheid insbesondere folgendes ausgeführt: (As. 108 ff.) „Wenngleich im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde dennoch zu befinden, dass eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte „Zumutbarkeitskalkül“ voraus, dass sie im in Frage kommenenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten. In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil sie glaubhaft darlegten, dass sie nicht wüssten, wo sie hingehen sollen, weil sie über keine Familienangehörigen mehr in der Heimat haben, also über kein soziales Netz und über keine Unterkunft verfügen und zudem seit ihrem 5. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig waren. Sie vermochten darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würden. Sowohl ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individuellen, sie betreffender Faktoren, lassen die Behörde somit zum Befinden kommen, dass es im gegenständlichen Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden. .. . Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annnahme bestehen, dass sie im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist.“
Es ist festzuhalten, dass dem BF subsidiärer Schutz zu einem Zeitpunkt zugesprochen worden ist, als dieser in Österreich zwar noch keine keine nennenswerten Bildungsschritte gesetzt hatte und in Österreich selbst sich noch nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit erhalten konnte, bzw. damit noch nicht in Österreich selbsterhaltungsfähig war. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für den nach eigenen Angaben am XXXX geborenen Antragsteller erfolgte im Jahr 2016 jedoch zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits 21 Jahre alt war und dieser seinen eigenen Angaben zufolge auch bereits einer Erwerbstätigkeit in der Baubranche im Iran nachgegangen ist. Konkret wurde nicht dargelegt, warum in Kenntniss dieser Umstände im Unterschied zu der Einschätzung des BFA im Jahre 2016 und 2017 nunmehr dennoch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen sei, wurden ausreichend begründet nicht dargelegt. Alleine aus dem aufgezeigten Sachverhalt, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz nunmehr in Österreich in einer Wäscherei in einem Hotel arbeitet, stellt noch nicht eine derartige Veränderung der persönlichen Umstände dar, aufgrund derer nunmehr von einer wesentlichen und nachhaltigen Veränderung der persönlichen Situation des BF verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. der Verländerung des Aufenthaltsrechtes auszugehen wäre.
Wird nun der subsidiäre Schutz insbesondere auch aufgrund einer wesentlichen Änderung der persönlichen Vorassetzungen aberkannt, so ist betreffend der Feststellungen, dass im gegenständlichen Verfahren das BFA jedoch auch hierauf bezogen ausreichend begündet nicht aufgezeigt worden, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers eingetreten sind.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das BFA im angefochtenen Bescheid als eine der wesentlichen Begründungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festhält, dass sich die subjektive Situation des BF dahingehend geändert habe, dass dieser nunmehr selbsterhaltungsfähig sei und einer Arbeit nachgehen würde, bzw. sich die allgemeine Situation dahingehend verbessert hätte, als dem BF nunmehr mit Masar – e Sharif, Herat und Kabul drei Orte für eine IFA offen stehen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt zudem hinzukommen würde, dass der Beschwerdeführer nun älter, erfahrener und reifer geworden und ein selbständiger junger Mann geworden ist, was er auch durch seine Berufstätigkeit in Österreich seit kurzem unter Beweis stellen kann.
Lediglich basierend auf diesen Ausführungen kann jedoch in casu noch nicht das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Voraussetzungen die zur Zuerkennung geführt haben im gegenständlichen Verfahren erkannt werden, bzw. kann alleine hieraus noch auf keine wesentliche und nachhaltige Veränderung der subjektiven Situation des BF bei einer Rückkehr geschlossen werden.
Es ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass sich weiterhin sämtliche Verwandte des BF seinen Angaben nach im Iran aufhalten und dieser somit auch weiterhin über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt.
Auch, wenn der BF nunmehr eine Arbeit verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung im Bundesgebiet ausübt, so ist hieraus auch keine wesentliche Änderung der persönlichen Situation des BF verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung in Hinblick auf die persönliche Lage in Afgahanistan hieraus abzuleiten. Dies zumal der BF stets auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten selbst angegeben hat bereits im Iran und damit auch schon vor der Einreise nach Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegeangen ist.
Aufgrund welcher konkreten Grundlage nunmehr, im Unterschied zum Zuerkennungszeitpunkt, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerungszeitpunkt, der sich seit seinem 5 Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, -insbesondere eben im Unterschied zu den verfahrensrelevanten Zeitpunkten der Zuerkennung und der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes– dem BF nunmehr eine Rückkehr zumutbar ist oder sich diesbezüglich oder generell seine gegenwärtige persönliche Situation konkret von der Situation zu den relevanten Vergleichszeitpunkten wesentlich und nachhaltig unterscheidet, wurde insgesamt begründet nicht aufgezeigt.
Wird als eines der Argumente für die Aberkennung nunmehr auch angeführt, dass der BF nunmehr einen Zugewinn als Alter und Lebenserfahrung habe, so ist hierzu ergänzend auch festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine der Zugewinn an Alter für eine Aberkennung noch keine ausreichende Grundlage darstellt.
Auch an dieser Stelle ist gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als auch zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits volljährig und insbesondere zumutbar arbeitsfähig war.
Ebenso ist festzuhalten, dass nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur das Aufzeigen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen sich nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuerkennung, sondern auch auf den Zeitpunkt einer allfällig erfolgten Verlängerung des Aufenthaltsrechtes zu beziehen hat.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend den Prüfungsmaßstab bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall: gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid insgesamt ausreichend begründet die wesentlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung, nämlich das Vorliegen von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen entweder der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat oder der persönlichen Eigenschaften verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes begründet nicht dargelegt und in casu kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch nicht durch das BVwG aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes erschlossen werden.
Das BFA im gegenständlichen Verfahren den durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend das Vorliegen von notwendigen Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet nicht darzulegen vermocht.
Der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen und war im Umfang der Beschwerde zu beheben.
Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und dem gestellten Verlängerungsantrag war stattzugeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht...
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist....
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des BFA zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolgte, weil die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, vgl. den Beschluss betreffend die Vorlage zur Vorabentscheidung durch den VwGH 14.12.2017, Ra 2016/20/0038.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
3.3. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen in der Herkunftsprovinz, sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind.
Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die persönliche bzw. individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt von der belangten Behörde auseichend begründet nicht aufgezeigt.
Auch bezüglich allfällig bestehender Netzwerke in Afghanistan ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine konkret und gänzlich geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat.
Festzuhalten ist auch, dass eine (lediglich) andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist.
3.4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Art. 16 der Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.5. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, insgesamt nicht dargetan.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom BFA nicht dargetan, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine finanzielle Unterstützung durch die Familie des Beschwerdeführers weder feststellen konnte noch - bei Zugrundelegung dieser Annahme - darin eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu erblicken vermag.
Dasselbe gilt für die - bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus- vorliegende grundlegend bestehende Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Schulbildung, den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich etwaiger Unterstützungsmöglichkeiten durch familiäre Angehörige, Hilfsorganisationen und Angehörige einer Volksgruppe oder Glaubensgemeinschaft.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben der angefochtene Bescheid im Umfang der Beschwerde zu beheben.
3.7. Zu A) II.: Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war in einem mit der Entscheidung über die Beschwerde über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden und diese war mit einer Befristung spruchgemäß zu erteilen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand individuelle Verhältnisse Pandemie Rückkehrsituation Verlängerung Verschlechterung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2141694.2.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021