Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in Y, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1996, Zl. 4.347.767/3-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. März 1996, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 28. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1996 abgewiesen worden sei.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt - der Berufung ihres Ehemannes gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied. Sollte in dem zur hg. Zl. 96/01/0862 anhängigen Verfahren der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Asylversagungsbescheid aufgehoben und diesem im dann fortzusetzenden behördlichen Verfahren Asyl gewährt werden, wäre die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Rechtskraft des ihren Ausdehnungsantrag abweisenden angefochtenen Bescheides - nicht gehindert, einen neuerlichen Ausdehnungsantrag zu stellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0092).
Soweit die Beschwerdeführerin der belangte Behörde vorwirft, sie habe einen auf §§ 1 und 3 Asylgesetz 1991 gestützten, in der Berufung erhobenen Antrag der Beschwerdeführerin, in dem sie eigene Asylgründe vorgebracht habe, nicht behandelt, ist darauf zu verweisen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der auf einen entsprechenden Antrag gestützte Abspruch der ersten Instanz sein kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, im vorliegenden Fall lediglich ihr Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991, nicht aber ein Antrag auf Asylgewährung gemäß den §§ 1 und 3 leg. cit. In der Unterlassung der Behandlung des erst in der Berufung erhobenen, angeführten Antrages im angefochtenen Bescheid kann somit eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0076).
Wenn die Beschwerdeführerin in weiterer Ausführung der Verfahrensrüge vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß aus § 13 a AVG eine Verpflichtung der Behörden, einen Asylwerber, der - wie die Beschwerdeführerin - nur Angaben in Richtung der beantragten Asylausdehnung macht, denen kein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, anzuleiten, auch einen auf die §§ 1 und 3 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag zu stellen, bzw. zu belehren, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte, nicht abgeleitet werden kann.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93-94 (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991), geht mangels jeglichen Anzeichens dafür, daß die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmung überhaupt angewendet habe, ins Leere.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne die beantragte Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 97/01/0133 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010171.X00Im RIS seit
20.11.2000