Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W285 2226784-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ; alias XXXX ; alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina (alias Italien; alias Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zahl: 171269603-190612962, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG gestützt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 18.06.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen ausfindig gemacht. Er gab dabei vorerst seine italienische Alias-Identität an, es konnte jedoch nach erkennungsdienstlicher Behandlung die richtige Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt seit zumindest 2011 unter einer falschen Identität sowie der Ausübung von Erwerbstätigkeiten und dieser Identität noch am 18.06.2019 festgenommen.
Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dazu wurde ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein schriftliches Parteiengehör zugestellt. Der Beschwerdeführer gab jedoch keine Stellungnahme ab.
Am 23.07.2019 reiste der Beschwerdeführer selbstständig auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot unter Verwendung einer italienischen Alias-Identität jahrelang rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und auch unter Verwendung dieser Alias-Identität sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Es liege ein rechtskräftiges Verwaltungsstraferkenntnis vor, wonach der Beschwerdeführer wegen der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehendem Aufenthaltsverbot zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt worden sei.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.11.2019, beim Bundesamt am 21.11.2019 einlangend, gab dieser seine Bevollmächtigung bekannt und beantragte weiters, das gegen den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 14.12.2010 erlassene und – entgegen der aktuellen Rechtslage weiterhin bestehende – Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid wurde zuerst durch Hinterlegung im Akt mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers an seiner angegebenen Zustelladresse und in weiterer Folge dem nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 04.12.2019 per E-Mail zugestellt.
Mit dem am 12.12.2019 beim Bundesamt fristgerecht einlangenden Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 10.12.2019 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das im angefochtenen Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren ersatzlos aufheben; in eventu, Spruchpunkt IV. aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Österreich die Rückführungs-Richtlinie verspätet umgesetzt habe, sodass deren Bestimmungen unmittelbar anzuwenden gewesen wären. Das mit Bescheid der BPD vom 14.12.2010 gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren hätte daher mit dem 14.12.2015 (maximal fünf Jahre) von Amts wegen aufgehoben werden müssen. Damit erweise sich auch das gegen den Beschwerdeführer – zwar rechtskräftig – erlassene Verwaltungsstraferkenntnis vom XXXX .2019 über eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 als rechtswidrig. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Verfahren geführt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.12.2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine Kopie der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ergangenen Verwaltungsstrafverfügung ein, welche am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundigen Kopien abgelaufener bosnischen Reisepässe feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (vgl Kopien der Reisepässe, AS 43 ff und 619).
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde aber erstmals wegen illegaler Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab 21.01.1997 betreten, sodass er sich zumindest ab diesem Zeitpunkt erstmals im Bundesgebiet aufhielt (vgl Anzeige vom 23.01.1997, AS 11 ff; Niederschrift BPD XXXX vom XXXX .1997, AS 17).
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX 1997, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt (vgl aktenkundiger Bescheid vom XXXX .1997, AS 27 ff). Mit Strafverfügung der BPD XXXX vom XXXX .1997, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Einreise unter Umgehung von Grenzkontrollen ohne Reisepass und Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung als passpflichtiger Fremder eine Geldstrafe in Höhe von zwei Mal je ATS 2.500,00 bzw. jeweils einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt (vgl Strafverfügung, AS 37 f).
Mit einem weiteren Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .1997, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein bis 24.01.2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (vgl aktenkundiger Bescheid vom XXXX .1997, AS 39 ff).
Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.1997 aus der Schubhaft entlassen und reiste in der Folge per Zug nach Italien aus (vgl AS 79).
Trotz des bis 24.01.2002 gültigen Aufenthaltsverbotes reiste der Beschwerdeführer von Italien kommend illegal nach Österreich ein und wurde am 26.07.1999 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls festgenommen (vgl Anzeige vom 26.07.1999, AS 89 ff; Niederschrift BPD XXXX vom 26.07.1999, AS 97 ff; Nachtrag zur Anzeige vom 27.07.1999, AS 189). Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .1999, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung verhängt (vgl aktenkundiger Bescheid vom 26.07.1999, AS 105 ff). Mit Strafverfügung der BPD XXXX vom XXXX .1999, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbot ohne Reisepass und Sichtvermerk bzw. Aufenthaltsbewilligung als passpflichtiger Fremder eine Geldstrafe in Höhe von zwei Mal je ATS 3.000,00 bzw. jeweils einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt (vgl Strafverfügung, AS 157 f).
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .1999, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer ein bis 03.08.2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (vgl aktenkundiger Bescheid vom XXXX .1999, AS 163 ff).
Seitens der zuständigen bosnischen Behörden wurde für den Beschwerdeführer sodann am XXXX .1999 ein bis XXXX .1999 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl AS 183). Am 10.08.1999 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben (vgl AS 217 ff). Der Beschwerdeführer reiste jedoch Ende 1999 wieder in das Bundesgebiet ein und lebte hier weiter wie schon zuvor illegal und von Schwarzarbeit. Er ließ sich einen gefälschten italienischen Personalausweis und Führerschein, lautend auf „ XXXX , geboren am XXXX “ ausstellen und verwendete diesen in der Folge (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 17.11.2010, AS 303 ff).
Am 13.06.2008 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt (vgl Anzeige, AS 251 ff). Weiters ging der Beschwerdeführer unter der Alias-Identität „ XXXX “, italienischer Staatsangehöriger, unter Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte in Österreich zumindest von 01.02.2008 bis 31.03.2008 einer Erwerbstätigkeit nach (vgl Zeugenvernehmung vom 23.04.2008, AS 279 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.04.2008 der Alias-Identität „ XXXX “, AS 283 ff; Kopie italienische Identitätskarte samt Untersuchungsbericht, AS 291 ff).
Am 17.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges im Bundesgebiet festgenommen, jedoch am selben Tag entlassen und auf freiem Fuß angezeigt (vgl Festnahmeprotokoll vom 17.11.2010, AS 313 ff; Entlassungsschein vom 17.11.2010, AS 325).
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .1999, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer zum dritten Mal die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und der Abschiebung verhängt (vgl aktenkundiger Bescheid vom 18.11.2010, AS 327 ff).
Am XXXX 2010 wurde für den Beschwerdeführer neuerlich ein bosnisches Heimreisezertifikat ausgestellt (vgl AS 367). Am 02.12.2010 wurde der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen (vgl Entlassungsschein, AS 373). Er reiste am 02.12.2010 selbstständig aus dem Bundesgebiet aus (vgl Ausreisebestätigung vom 10.12.2010, AS 379).
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 6 und § 63 Abs. 1 FPG ein bis 13.12.2020 gültiges, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen (vgl aktenkundiger Bescheid vom XXXX .2010, AS 383 ff).
Nach Einlangen eines anonymen Schreibens am 13.01.2011 bei der BPD XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet aufhalten soll, erging am 13.01.2011 ein Festnahmeauftrag (vgl AS 402 f). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht aufgefunden werden.
2011 besorgte sich der Beschwerdeführer in XXXX einen gefälschten italienischen Führerschein und Personalausweis, lautend auf „ XXXX “, geboren am XXXX , italienischer Staatsangehöriger. Dafür bezahlte er EUR 1.500,00 und lebte und arbeitete ab diesem Zeitpunkt unter dieser Alias-Identität in Österreich. Unter dieser Identität wurde ihm am 04.07.2011 auch eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und meldete der Beschwerdeführer Wohnsitze im Bundesgebiet (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019, AS 437 ff).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 18.06.2019 im Bundesgebiet mit seiner Alias-Identität „ XXXX “, geboren am XXXX , aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen Verbrechens des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2014 festgenommen (vgl „Verhaftsmeldung“ vom 18.06.2019, AS 429 ff). Im Zuge der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX am 17.06.2019 gab der Beschwerdeführer seine letzte italienische Alias-Identität zu Protokoll (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 17.06.2019, AS 431 ff). Bei seiner neuerlichen Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX am 18.06.2019 gab der Beschwerdeführer schließlich seine wahre Identität an (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019, AS 437 ff). Von ihm wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.800,00 auferlegt (vgl Bericht der LPD XXXX vom 18.06.2019, AS 519 ff).
Am 23.07.2019 reiste der Beschwerdeführer selbstständig auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl Ausreisebestätigung vom 24.07.2019, AS 627).
Er hielt sich somit zumindest seit Anfang des Jahres 2011 bis zu seiner Ausreise am 23.07.2019 durchgehend im Bundesgebiet auf (vgl Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019, AS 439 ff; Ausreisebestätigung vom 24.07.2019, AS 627; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdaten zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers jeweils vom 04.06.2020).
Mit rechtskräftigem Verwaltungsstraferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX 2019, Zahl XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der § 120 Abs. 1c Z 1 iVm §§ 67, 53 FPG (Einreise in das Bundesgebiet trotz bestehendem Einreise- oder Aufenthaltsverbot) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Die im Zuge der Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 3.800,00 wurde auf die verhängte Strafe angerechnet und gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von EUR 500,00 verpflichtet, sodass der Beschwerdeführer insgesamt noch EUR 1.700,00 zu leisten hatte. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einer bislang unbekannten Zeit und einem bislang unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist sei, obwohl gegen ihn in Österreich ein von der BPD XXXX erlassenes, mit XXXX .2010 rechtskräftiges, Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei am 17.06.2019 im Bundesgebiet von Polizisten festgenommen worden und habe sich dabei mit fälschungsverdächtigten italienischen Personalausweisen, lautend auf „ XXXX “, italienischer Staatsbürger, ausgewiesen (vgl aktenkundiges Straferkenntnis vom 22.08.2019).
Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen. Er ist jedoch bisher im Bundesgebiet – mit jeder seiner Identitäten – strafgerichtlich unbescholten (vgl Abschlussberichte der LPD XXXX vom 30.06.2019, AS 569 ff und 29.08.2018, AS 637 ff; Auszüge aus dem Strafregister zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers jeweils vom 04.06.2020).
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet bisher unter seinen unterschiedlichen Identitäten insgesamt nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl jeweils Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020 und 04.06.2020):
- 18.02.2008-09.10.2009 Hauptwohnsitz
- 13.11.2008-27.01.2009 Nebenwohnsitz
- 07.10.2008-23.02.2008 Hauptwohnsitz
- 17.08.2009-20.10.2010 Hauptwohnsitz
Weiter liegen beim Beschwerdeführer unter nachstehenden Identitäten nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 04.06.2020):
Als „ XXXX “:
- 01.02.2008-31.03.2008 Arbeiter
Als „ XXXX “:
- 12.11.2008-06.01.2009 Arbeiter
- 16.03.2009-18.12.2009 Arbeiter
- 01.04.2010-30.042010 Arbeiter
- 18.05.2010-15.10.2010 Arbeiter
- 18.10.2010-18.10.2010 Arbeiter
Als „ XXXX “:
- 20.01.2011-20.03.2011 Arbeiter
- 25.05.2011-10.07.2011 Arbeiter
- 01.08.2011-16.12.2011 Arbeiter
- 26.12.2011-07.03.2012 Arbeiter
- 02.05.2012-18.11.2012 Arbeiter
- 12.10.2012-13.10.2012 Arbeiter
- 11.01.2013-24.03.2013 Arbeitslosengeldbezug
- 25.03.2013-29.03.2013 Arbeiter
- 28.05.2013-31.05.2013 Arbeiter
- 05.06.2013-06.06.2013 Arbeiter
- 30.03.2013-01.05.2013 Arbeitslosengeldbezug
- 30.12.2013-01.02.2014 Arbeitslosengeldbezug
- 02.02.2014-18.03.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 29.03.2014-09.04.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 10.04.2014-04.05.2014 Krankengeldbezug, Sonderfall
- 05.05.2014-30.05.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 31.05.2014-04.11.2014 Krankengeldbezug, Sonderfall
- 05.11.2014-17.12.2014 Arbeiter
- 18.12.2014-31.12.2014 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 01.01.2015-03.02.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 04.02.2015-06.04.2015 Arbeiter
- 11.04.2015-10.06.2015 Arbeitslosengeldbezug
- 11.06.2015-30.06.2015 Arbeiter
- 04.07.2015-12.07.2015 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 13.07.2015-14.12.2015 Arbeiter
- 15.12.2015-17.12.2015 Arbeitslosengeldbezug
- 18.12.2015-29.02.2016 Arbeiter
- 07.03.2016-09.12.2016 Arbeiter
- 10.12.2016-21.03.2017 Arbeiter
- 01.04.2017-07.05.2017 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 08.05.2017-30.11.2017 Arbeiter
- 11.12.2017-26.12.2017 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 27.12.2017-29.03.2018 Arbeiter
- 03.04.2018-10.08.2018 Arbeiter
- 13.08.2018-04.12.2018 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 05.12.2018-06.12.2018 Arbeiter
- 10.12.2018-11.01.2019 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
- 12.01.2019-30.03.2019 Arbeiter
- 04.04.2019-23.07.2019 Krankengeldbezug (DGKTNR-bezogen)
Der Beschwerdeführer ging somit unter falschen Identitäten rund 10,5 Jahre unrechtmäßigen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach bzw. bezog Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.05.2020). Nach Einziehung der Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.800,00 verfügt der Beschwerdeführer sonst über keinerlei Barmittel oder Vermögen bzw. eine Möglichkeit, in Österreich legal an finanzielle Mittel zu gelangen (vgl aktenkundiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.09.2019 zum rechtskräftigen Verwaltungsstraferkenntnis vom XXXX 2019).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Bosnien und Herzegowina acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine technische Mittelschule abgeschlossen und ist von Beruf gelernter Maschinentechniker. In Bosnien leben noch der Vater, die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Hingegen hat er in Österreich keinerlei familiäre Bindungen (vgl etwa Niederschrift BPD XXXX vom 23.01.1997, AS 15 ff; Niederschrift BPD XXXX vom 26.07.1999, AS 97 ff, Beschuldigtenvernehmung vom 17.11.2010, AS 303 ff; Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2019, AS 437 ff).
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig sind darüber hinaus Kopien abgelaufener bosnischer Reisepässe, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers zu seiner wahren Identität und seinen Alias-Identitäten.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben vom 06.09.2019 an, dass ihm bei seiner Festnahme alle finanziellen Mittel entzogen worden seien, er deswegen die Verwaltungsstrafe nicht bezahlen könne und eine Freiheitsstrafe akzeptiere. Darüber hinaus wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sonst über legale Mittel zur Bestreitung seines Unterhalt sin Österreich verfügen würde. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer über solche nicht verfügt.
Das Verwaltungsstraferkenntnis ist aktenkundig. Die Rechtskraft wurde nicht bestritten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden.
Es waren daher entsprechende Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkten I. bis III. sowie V. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).
Vorweg ist auszuführen, dass der Beschwerde insofern zu folgen ist, als das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2010 verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren infolge der von Österreich verspätet umgesetzten Rückführungs-Richtlinie (RL 200/115/EG) und der daraus resultierenden unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie nach fünf Jahren, somit mit 14.12.2015 von Amts wegen aufzuheben gewesen wäre.
Dennoch bestand das rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Zeitraum von 14.12.2010 bis 14.12.2015 zu Recht. Auch in dieser Zeit hielt sich der Beschwerdeführer den Feststellungen entsprechend quasi durchgehend unter der Verwendung falscher italienischer Identitäten und Ausweise, die er auch im Rechtsverkehr gebrauchte, rechtswidrig und entgegen des Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf.
Insofern kann auch nicht erkannt werden, das gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht ein Verwaltungsstraferkenntnis erlassen wurde, mit dem er zur Leistung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt wurde. Auch ist das Verwaltungsstraferkenntnis unstrittig in Rechtskraft erwachsen, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG (sowie auch der Z 2 leg. cit.) vorliegen. Da es sich bei § 53 Abs. 2 Z 3 FPG um die im Vergleich zur Z 2 leg. cit. speziellere Norm handelt, war das Einreiseverbot auf diesen Tatbestand zu stützen.
Weiters muss gegenständlich hervorgehoben werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 1997 beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über zehn Jahre unter zumindest drei gefälschten Identitäten und Personalausweisen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachging und auch Leistungen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung bezog, weiters eigenen Angaben nach jahrelang illegal in Österreich erwerbstätig war und sich damit allen drei vorangegangenen, gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverboten zum Trotz, weiterhin im Bundesgebiet aufhielt bzw. nach erfolgter Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreisen offenbar umgehend wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte.
Darüber hinaus hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 06.09.2019 bezüglich des Verwaltungsstraferkenntnisses an, die Freiheitsstrafe antreten zu wollen, da er die restliche Strafe in Höhe von EUR 1.700,00 (inklusive Kostenbeitrag in Höhe von EUR 500,00) mangels Vermögens und Ersparnissen nicht begleichen könne. Somit ist die belangte Behörde gegenständlich auch zutreffen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.
Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keinerlei familiäre Bezüge. Darüber hinausgehende persönliche Bindungen wurden nicht vorgebracht. Seine Kernfamilie, darunter seine Eltern und seine beiden Schwestern, leben in Bosnien und Herzegowina. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ging in Österreich über ein Jahrzehnt illegalen Erwerbstätigkeiten nach. In Anbetracht der Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass er private Beziehungen im Bundesgebiet hat. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann aber dennoch nicht ausgegangen werden.
Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.
Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unbestritten unrechtmäßigen Aufenthalt, der wiederholten Einreise trotz bereits rechtskräftiger Aufenthaltsverbote, der über zehn Jahre langen illegalen Erwerbstätigkeiten unter Vortäuschung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes durch Verwendung drei verschiedener gefälschter italienischer Identitäten, was bereits zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG führte, die Verletzung seiner Meldeverpflichtungen und dem Umstand, dass er nicht über die legalen finanziellen Mittel zur Sicherung seines Aufenthalts und/oder seiner Ausreise verfügte, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das gegen den Beschwerdeführer 2010 erlassene Aufenthaltsverbot 2015 nach Ablauf von fünf Jahren von Amts wegen zu beheben gewesen wäre, als angemessen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Seitens des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose VerwaltungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2226784.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021