Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2149838-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46 und 55 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um eine Frau, welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt.
In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
Im Irak herrscht ein Krieg und die Lage ist nicht sicher. Mein Ex-Mann und Vater meiner Söhne wurde am 01.05.2014 von unbekannten Personen entführt und wir haben die Nachricht bekommen, dass er getötet wurde. Nach diesem Vorfall habe ich Angst gehabt und ging mit meinen Kindern in die Türkei. Vor drei oder vier Monaten habe ich meinen neuen Mann nur traditionell geheiratet und ich kam nach Österreich weil er da ist.
Meine beiden Kinder befinden sich nicht bei meinem Ex-Mann sondern bei seinen Verwandten im Irak.
(…)“
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst vor den Gruppierungen dort.
Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an, dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätte.
Mit Dezember 2016 langten zwei Mails mit Unterlagen der bP und ihrer Kinder im Anhang ein. Die grundsätzlich deutschen Texte wurden offensichtlich vor der Versendung mit einem Internetprogramm übersetzt und kann diesen kein konkreter Sinn entnommen werden.
In der nachfolgenden Einvernahme bei der belangten Behörde (idF auch bB) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):
„(…)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
VP: Nein.
LA: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen?
VP: Einen irakischen Personalausweis
Anm.: Der vorgelegte irakische Ausweis (inkl. Übersetzung) wird in Kopie zum Akt genommen und ausgefolgt.
U.:
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Mein Ehemann siehe Pol.prot
LA: Sind Sie soweit gesund?
VP: Ja.
LA: Zu Ihrem Heimatland:
LA: Welchen Namen führen Sie?
VP: XXXX
LA: Wann und wo sind Sie geboren?
VP: XXXX , in Bagdad
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
VP: Die Irakische
LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie?
VP: Araberin, Moslem Sunnitin
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Verheiratet, ich habe 2 Kinder, der Kindsvater ist seit 2 Jahren verschollen.
Meinen jetzigen Mann habe ich in der Türkei kennengelernt, und traditionell geheiratet. Die Kinder sind bei meiner Schwiegermutter.
LA: Warum haben Sie die Kinder nicht mitgenommen?
VP: Erstens hatte ich die finanziellen Mittel nicht und Zweitens hat mir die Schwiegermutter die Kinder abgenommen und den Kontakt abgebrochen.
Es war vereinbart, dass falls ich Asyl bekomme ich die Kinder nachholen kann, aber jetzt hat die Schwiegermutter den Kontakt abgebrochen.
Wir hatten keine echte Feindschaft, aber die Beziehung nicht freundschaftlich.
LA: Wie wollen Sie jetzt weiter vorgehen?
VP: Ich habe alles versucht, auch Kontakt zu Verwandten aufgenommen um Verbindung herzustellen, aber die Schwiegermutter ist umgezogen und ich kann sie nicht mehr erreichen.
Ich weiß nicht, was ich jetzt machen soll.
LA: Warum glauben Sie reagiert die Schwiegermutter jetzt so feindschaftlich?
VP: Ich glaube sie hat Angst, dass ich ihr die Kinder wegnehme und sie sie nicht mehr sieht.
LA: Wo haben Sie vor der Ausreise aus dem Irak gelebt?
VP: In Bagdad.
LA: Wovon haben Sie im Irak Ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Ich bin Hausfrau
LA: Wann haben Sie somit den Irak endgültig verlassen?
VP: Ca. Ende 2014
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Am 01.05.2012 wurde mein Mann von unbekannten Milizen entführt. Ich habe mich dann auf die Suche gemacht. Ich wurde dann ebenfalls bedroht ich bekam zB. einen Brief, dass ich meine Nachforschungen einstellen soll, ansonsten würde ich und die Kinder umgebracht werden.
LA: Hat es Lösegeldforderungen gegeben?
VP: Nein, keine.
LA: Warum glauben Sie ist Ihr Mann dann entführt worden?
VP: Ich kann es mir wirklich nicht erklären.
LA: Bei wem haben Sie Nachforschungen angestellt?
VP: Bei der Polizei, in Spitälern, bei seinen Freunden und Bekannten. Ich habe keine Ahnung wer mir diese ungefähr 5 Drohbriefe geschrieben hat.
Ich möchte hinzufügen, dass sein Vater zuvor umgebracht worden ist.
LA: Wie war das mit dem Vater Ihres Mannes?
VP: Der Schwiegervater war auch Autohändler wie mein Mann. Als er 2006 ein Auto zustellte wurde er erschossen. Wir wissen nicht von wem und warum.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung in Vorlage gebracht?
VP: Ja.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten?
VP: Ich weiß es nicht, der Irak ist ein verlorenes Land, vielleicht werde ich umgebracht.
LA: Erkennen Sie für sich eine persönliche Bedrohung?
VP: Persönlich werde ich nicht bedroht. Wegen des Mannes wurden wir bedroht.
LA: Möchten Sie Feststellungen zum Irak zur Kenntnis gebracht erhalten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen?
VP: Nein.
LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja. Gut.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Nein, keine Einwendungen.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Nein
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
(…)“
Vorgelegt vor der bB wurden:
? Irakischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX 2008 in Bagdad.
? Auszug des Reisepasses (Kopie)
? Reisepasskopien der Kinder XXXX
I.2. Aus dem Abschlussbericht wegen Verdachts der gefährlichen Drohung aus dem Ausland im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der bP vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX ergibt sich, dass die bP dort im September 2016 erschienen ist und vorgebracht hat, dass sie vermutlich von ihrem Ex Mann, welcher sich im Irak befände, telefonisch bedroht worden sei.
Ab 2012 habe sie gemäß ihren Angaben vermutet, dass der Ex-Mann entführt worden ist, da sie da nichts mehr von ihm gehört habe. Schon zuvor sei der Mann öfter längere Zeit weg gewesen. Im Zuge ihrer erfolglosen Nachforschungen bei der Polizei, in Spitälern und bei der Regierung sei sie bedroht worden und hätte sie auch Drohbriefe erhalten, welche sie nicht mehr habe. Sie sei 2013 vom Irak in die Türkei mit ihren beiden Kindern, den zwei Geschwister und den Eltern geflohen. Dort hätten sie Asylanträge gestellt, der Vater habe gearbeitet und die Familie versorgt. Bis 2015 habe sie nichts mehr vom Ex-Gatten, welcher immer noch im Irak gewesen sei, gehört. Dann hätte der Ex-Mann zornig angerufen und sie beschuldigt, die Kinder ohne Einverständnis mit in die Türkei genommen zu haben. Zudem habe der Mann dreimal das Wort Scheidung ausgesprochen, was zur Scheidung führe.
In der Türkei hätte sie dann XXXX kennengelernt und wären während eines Besuches mit ihm bei einem „Zuckerlfest“ ihre Kinder entführt und zum Vater in den Irak gebracht worden. Am Tag nach der Entführung hätte sie ein Foto von den Kindern von einer irakischen Telefonnummer erhalten, seitdem wisse sie nicht, wo sich die Kinder aufhalten. Im Anschluss sei sie nach Österreich geflohen. Die Eltern wären noch in der Türkei, die Schwestern wären nach Deutschland gegangen.
Sie sei im Mai 2016 von einem männlichen Flüchtling in der Unterkunft in Österreich erkannt und gefilmt worden. Das Video dürfte dem Ex-Mann übermittelt worden sein und erhalte sie seit Juni 2016 Drohanrufe auf ihrem Handy. Es gäbe keine Aufzeichnungen, sie habe zwischenzeitlich ihr Handy verloren und auf dem neuen Handy alles gelöscht. Sie habe keine Nummer vom Ex-Mann und würden die Drohungen massiver werden, zuletzt habe man ihr mit Ermordung gedroht. Die Anruferstimme könne sie nicht zuordnen. Auch die Mutter in der Türkei habe Drohanrufe erhalten. Der Ex-Mann habe vorerst als Autohändler gearbeitet und wäre jedoch zuletzt Angehöriger des Geheimdienstes Amen im Irak gewesen. Ihr Verhalten habe den Ex-Mann sehr gekränkt und käme dies im Irak einem Todesurteil gleich.
Das übertragene Video wurde der Polizei zur Verfügung gestellt, die Rufnummer am Handy (letzter Drohanruf am Tag der Einvernahme) habe sie gelöscht.
Der Verbreiter des Videomaterials, XXXX , gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass er von XXXX über Facebook angeschrieben worden sei und nach der bP gefragt worden wäre. Er habe nach Erhalt einer Heiratsurkunde samt Hochzeitsfoto ein Video von der bP in Österreich gemacht und an XXXX versendet. Ihm sei gesagt worden, dass die Frau mit ihrem Sohn telefoniere und würden sich die Kinder beim Vater im Irak aufhalten. XXXX habe gemeint, er werde einen Anwalt einschalten, da die bP ihm Gold gestohlen habe. Der Zeuge ging aber davon aus, dass die bP und ihr Mann noch verheiratet sind. Gemäß seiner Einschätzung ist der Mann sicher nicht beim Geheimdienst, sondern Autohändler, er kenne ihn aber nicht persönlich und habe nichts von den angeblichen Drohungen gegen die bP wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass die bP lügt, so habe er sich auch bei ihr entschuldigt wegen der Videoaufnahme und habe die bP ihn im Zuge dessen gebeten, nichts über den Vorfall zu sagen, da sie ansonsten Probleme mit dem Asylstatus bekomme. Zudem habe die bP allen im Heim erzählt, dass ihr Mann sie in der Türkei mit den Kindern besucht habe. Seines Wissens nach sei die bP mit einem XXXX und nicht mit einem XXXX nach Österreich gekommen.
Eine im Protokoll als Zeuge angeführte Person, XXXX wurde nicht einvernommen. Angeführt wurde im Amtsvermerk weiters, dass sich die bP vehement weigerte, ihr Handy zur Verfolgung der angeblichen Drohungen auszuhändigen. Auch dürfte sie demgemäß im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben, denn zu Beginn konnte sie das Video von ihr vorweisen, während am Ende der Vernehmung alle Datensätze gelöscht waren.
I.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.
Konkret wurde im Bescheid in der Beweiswürdigung ausgeführt:
In diesem Zusammenhang wird Ihre persönliche Glaubwürdigkeit infrage gestellt, weil Sie bei drei verschiedenen Gelegenheiten zur Einvernahme nämlich am 05.10.2015 bei der Polizeilichen Ersteinvernahme, dann am 10.03.2016 vor dem BFA und schließlich am XXXX 2016 bei der Zeugeneinvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX jeweils drei voneinander differierende Versionen Ihrer Fluchtgeschichte vorgebracht haben.
Zunächst einmal gaben Sie bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass Ihr Ex-Mann XXXX tot sei und Sie in der Türkei den Herrn XXXX auf traditionelle muslimische Weise geheiratet haben.
Demnach sei Ihr Ex Mann am 01.05.2014 entführt worden und Sie hätten die Nachricht erhalten, Ihr Mann sei dabei zu Tode gekommen.
In weiterer Folge hätten Sie mit Ihren beiden Söhnen das Land verlassen und wären in die Türkei gegangen, wo Sie Ihren neuen Mann, den Herrn XXXX muslimisch traditionell geheiratet hätten. Allerdings liegt diesbezüglich dem BFA keine Heiratsurkunde vor.
Im selben Absatz geben Sie widersprüchlicher Weise an Ihre Kinder wären bei den Verwandten Ihres Ex-Mannes im Irak.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2016 änderten Sie Ihre Aussage dahingehend ab, dass ihre Kinder bei Ihrer Schwiegermutter wären, zu der Sie keinen Kontakt mehr hätten. Im Zuge dieser Einvernahme erwähnten Sie mit keinem Wort, dass die Kinder jemals mit Ihnen in der Türkei gewesen seien, geschweige denn, dass Ihre Kinder in der Türkei entführt worden wären.
Auch gaben Sie an jenem Tag an, Ihr Mann wäre am 01.05.2012, also zwei Jahre vor der ersten Variante entführt worden.
Weiters führten Sie aus, Sie könnten es sich nicht schlüssig erklären aus welchem Grund ihr Mann entführt worden wäre. Sie stellten allerdings eine Verbindung her zum Tod Ihres Schwiegervaters 2006 der in Ausübung seines Berufes als Autohändler erschossen worden wäre. Der Schwiegervater sei auch Autohändler gewesen wie Ihr Mann. Zu diesem Zeitpunkt war von Ihrer Seite auch noch niemals die Rede von einem etwaigen Jobwechsel Ihres Mannes zum irakischen Geheimdienst „AMEN“.
Bei diesem Gespräch gaben Sie auch explizit an persönlich nicht bedroht worden zu sein.
Am XXXX 2016 kam es schließlich zu einer weiteren Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX .
In dieser Einvernahme präsentierten Sie schließlich eine völlig neue Geschichte.
Im Wesentlichen änderte sich ihre persönliche Darstellung der angeblichen Gegebenheiten wie folgt:
Ihr Mann sei seit 2005 beim irakischen Geheimdienst „AMEN“ gewesen.
Der Kontakt zu Ihrem Mann sei in den folgenden Jahren immer spärlicher geworden und als er schließlich ganz abbrach vermuteten Sie ab 2012 dass er entführt worden sein könnte.
Sie hätten auf Nachfrage bei Polizei, Regierung und Spitälern die Auskunft bekommen: „Fragt nicht weiter sonst passiert was!“
Eine Angabe, die grundsätzlich infrage zu stellen ist, da es undenkbar ist, dass einerseits alle befragten Stellen miteinander vernetzt sind und in der behaupteten Geschichte unter einer Decke stecken, und auch andererseits in Bagdad eine gewisse Rechtsstaatlichkeit erwartet werden kann, die sich selbst in dem Fall, dass ein einzelner Beamter korrupt handeln sollte, einer derartig entlarvenden Ausdrucksweise aufs schärfste entgegenstellen müsste.
Sie hätten einige Drohbriefe erhalten die Sie aber bedauerlicherweise nicht vorlegen können.
Sie seien Anfang 2013 mit Ihren Eltern und zwei Schwestern sowie Ihren beiden Söhnen in die Türkei gereist.
Im Anfang des Jahres 2015 schließlich hätte Ihr Mann Sie angerufen und Ihnen Vorwürfe gemacht, weil Sie die gemeinsamen Kinder ohne sein Einverständnis mitgenommen hätten.
Er hätte dann vor lauter Zorn am Telephon die islamische Scheidungsformel ausgesprochen, was ihnen laut eigener Aussage persönlich sehr gelegen kam.
Sie wären sich sicher, das wäre tatsächlich Ihr Mann gewesen, der hier am Telephon gesprochen hätte.
Sie erwähnen in dieser Einvernahme nichts mehr von Herrn XXXX , den sie ja wie in den vorhergegangenen Aussagen angegeben in der Türkei traditionell islamisch geheiratet haben wollen, sondern führen aus, einen intimen Freund namens XXXX gehabt zu haben.
Während eines privaten Treffens mit diesem XXXX seien dann Ihre Kinder entführt worden.
Sie erhielten dann ein Photo von Ihren Kindern aufs Smartphone von dem Sie vermuten es sei in Kurdistan aufgenommen worden.
Sie wissen nicht wer Ihre Kinder entführt hat, noch zu welchem Zwecke, und auch ist es Ihnen unklar wie die entsprechende Person zu Ihrer Telephonnummer gekommen ist.
Bedauerlicherweise haben Sie das Photo nicht mehr und können es auch nicht mehr einer Beweiswürdigung zuführen.
Sie konnten Ihre Kinder nicht mehr finden und haben emotionslos beschlossen nach Österreich zu kommen.
Als Sie dann in Österreich im XXXX untergebracht waren wurden Sie von einem Mann namens XXXX vor der Unterkunft gefilmt und dieses Video wurde ihrem Mann im Irak zugespielt.
Weiters wurden Sie dann von einem Unbekannten angerufen und mit dem Umbringen bedroht.
Sie glauben, dass Ihr Mann im Irak dahintersteckt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ihre Erzählung an Unschlüssigkeiten, Wiedersprüchen und Ungereimtheiten kaum zu überbieten ist.
Es wird Ihnen daher von Seiten des Bundesamtes jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.
1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die bP bei einer Rückkehr einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre aufgrund der vorherrschenden Versorgungs- und Lebensbedingungen. Die Sicherheitslage in Bagdad sei volatil. Kein Familienmitglied der bP lebe in Bagdad, ihre Familie sei mit ihr in die Türkei geflohen. Es könne der bP auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden. Sie verfüge im Irak über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte und habe auch keine Berufsausbildung.
I.5. Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurden Kopien der Reisepässe der Kinder, die Heiratsurkunde und eine Bestätigung, dass der Schwiegervater verstorben ist vorgelegt.
I.6. Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen § 15, 127 StGB übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 191 Abs. 1 StGB wegen Geringfügigkeit.
I.7. Am 20.04.2018 langte eine Beschwerdeergänzung ein.
Ausgeführt wurde, dass die bB der bP die Widersprüche, welche im Rahmen der Befragung vor der Polizei im Zuge der Anzeige wegen der Drohung aufgetreten wären, nicht vorgehalten hätte und trotz ungeklärtem Sachverhalt den Bescheid erlassen habe.
Der Ex-Mann sei 2012 verschwunden und sei der bP nur ein Teil der Erstbefragung rückübersetzt worden, weshalb sie die fälschliche Angabe in der Erstbefragung mit 2014 nicht erklären hätte können. Auch habe die bP in der EB nicht erklärt, der Ex-Mann sei tot, sondern ausgeführt, dass ihr dies gesagt worden sei.
Richtiggestellt werde, das die bP mit ihren Kindern Ende 2012 bzw. Anfang 2013 in die Türkei geflüchtet sei. Die Schwiegermutter sei dann später auch in die Türkei zur Familie der bP gereist. Die Kinder wären bei der Ausreise der bP nach Österreich bei der Schwiegermutter und den Familienangehörigen in der Türkei geblieben. In der Erstbefragung sei fälschlicherweise protokoliert worden, die Kinder wären im Irak und nicht in der Türkei geblieben. Da im Bescheid der bB die Zeugeneinvernahme nicht widergegeben worden ist, läge eine Verletzung des Parteiengehörs vor. In der Zeugeneinvernahme sei die bP auch nicht aufgeklärt worden, dass die Angaben im Asylverfahren von Bedeutung sind. Die Befähigung der dortigen Dolmetscherin sei nicht ersichtlich und wäre die Zeugeneinvernahme auch nicht rückübersetzt worden.
Der Ehegatte der bP habe nicht bei einem Geheimdienst namens Amen gearbeitet, sondern sei bei der Regierung Offizier gewesen und von dort zum Geheimdienst gekommen. Die bP kenne die im Protokoll angeführte Person XXXX nicht und sei das Verschwinden der Kinder falsch dargestellt worden. Die Kinder seien bei Verwandten in der Türkei geblieben und wären erst nach der Ausreise der bP nach Österreich entführt worden. Die bP hätte sich bei deren Verschwinden in XXXX und nicht bei einer Person namens Bahaaedin befunden. Von diesem Vorfall habe die bP erst nach der Einvernahme vor der bB erfahren. Von der bB sei zudem der Umstand, dass sich der Ex-Mann in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe, nicht berücksichtigt worden. Die Länderfeststellungen wären veraltet und nicht ausreichend individuell. So fänden sich darin keine Ausführungen zur Lage der Frauen und zum Thema Ehrenmord. Es wurde hierzu auf den EASO Bericht vom Juli 2017 den UNHCR Bericht zur Lage von Frauen und Mädchen, einen Bericht der Minority Rights Group International sowie einen AI Bericht verwiesen. Selbst die von der bB herangezogenen Berichte würde eine aktuelle Gefährdung der bP aufgrund der Lage für Frauen verdeutlichen.
Die bP sei im Falle der Rückkehr von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht, vor welcher sie der irakische Staat nicht schützen könne. Der bP sei weder die Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet möglich, noch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sie verfüge insbesondere über keinen Familienbezug und sei als geschiedene Frau Stigmatisierung und einer erhöhten Vulnerabilität ausgesetzt. Bis zu ihrer Ausreise sei die bP Hausfrau gewesen und sei sie Sunnitin. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, worauf sich die Ansicht der bB, dass die bP internationale Hilfe bei Rückkehr in Anspruch nehmen könnte, stützt.
Es sei unzulässig, der bP die Glaubwürdigkeit aufgrund von Mutmaßungen und in Teilaspekten abzuerkennen.
1.8. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde die bB ersucht, Unterlagen zum angeblichen Lebensgefährten der bP, XXXX zu übermitteln. Diese langten in Folge ein.
I.9. Mit Schriftsatz vom 13.07.2020 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht gem. § 15 AsylG, § 39 Abs 2a AVG, aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihre Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie darin aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Die belangte Behörde wurde im gleichen Schriftsatz als Verfahrenspartei aufgefordert darzulegen inwiefern sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde, nunmehr unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, zu begründen beabsichtige.
Die bB brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.
Die bP führte in der Stellungnahme vom 28.07.2020 im Wesentlichen aus, dass sich hinsichtlich der persönlichen Fluchtgründe keine Änderung ergeben habe, jedoch habe sich die Sicherheitslage insbesondere in Bagdad und Basra verschlechtert. Es gäbe gewalttätige Demonstrationen, bei welchen hunderte Zivilisten ums Leben gekommen wären.
I.10. Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert.
Die bP brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.
1.11. Am 14.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und einer Vertrauensperson eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.
Vorgelegt wurde von der bP:
? Vollmacht der BBU vom 14.01.2021
? Bestätigung Bundesverband Therapeutische Gemeinschaften
? Referenzschreiben vom 10.01.2021
Ergänzend wurde der Bericht „Die neuen Freiheiten von Bagdad“ in das Verfahren eingeführt und den Parteien ausgefolgt. Weiteres der Abschlussbericht der LPD in Österreich vom 25.09.2016 erörtert.
Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
„(…)
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Ausreise:
Wie haben Sie die Ausreise aus dem Irak bis nach Europa finanziert?
Meine Familie hat mich finanziell für die Ausreise aus dem Irak finanziert. Nachgefragt: Ich kann nicht ganz genau sagen, wieviel die Ausreise gekostet hat zwischen 5000 US Dollar.
Sie haben nach der Ausreise ca. 1-2 Jahre in der Türkei gelebt. Warum haben Sie die Türkei verlassen?
Weil ich in der Türkei keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt habe und ich durfte nicht mehr in der Türkei bleiben.
Haben Sie dort bei türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht?
Ja, ich habe bei dem UNHCR um Asyl angesucht. Nachgefragt: Ich habe gar kein Ergebnis davon.
Bei der Erstbefragung gaben Sie auf die Frage, ob Sie bei einem anderen Land Asyl angesucht haben, nein an, heute sagen Sie ja.
Ich habe damit gemeint, dass ich bei einem europäischen Land nicht um Asyl angesucht habe.
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Soz. Umfeld im Hks.:
Clan/Stammeszugehörigkeit
Gehören Sie im Irak einem Clan/Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide oder ev. auch andere Konfessionen vermischt?
Ja. XXXX . Ich kann nicht sagen, wie groß er ist. Wir sind eine Mischung zwischen Sunniten und Schiiten. Clan-Mitglieder leben auch in Bagdad.
Familienangehörige
Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohnverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben?
Eltern:
Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, meine Verwandten die im Irak leben unterstützen meine Eltern, meine Schwestern arbeiten ab und zu, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden
Geschwister:
XXXX : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden
XXXX : Türkei, ohne rechtmäßige Papiere leben sie in der Türkei, sie haben beim UNHCR um Asyl angesucht, es wurde noch nicht entschieden
Wo leben die Verwandten konkret, die Ihre Eltern finanziell unterstützen?
Bagdad und auch in Erbil. Die Brüder meines Vaters.
Wie ist Ihr Verhältnis die die Eltern und Geschwister unterstützen?
Ich stehe nicht im Kontakt zu meinem Onkel. Nachgefragt: Es gibt familiäre Probleme.
Nachgefragt: Mit wem gebe ich an: Ich heiratete als ich ganz jung war und bin von meiner Familie weg, daher weiß ich nicht welche Art von Problemen zwischen den Verwandten gab. Ich stehe in keinem guten Verhältnis zu meinem Onkel.
Söhne:
XXXX : Ich weiß nicht wo sie leben
XXXX : Ich weiß nicht wo sie leben
Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit den Söhnen?
Bevor ich nach Österreich gereist bin. Nachgefragt: Ja seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr. Ich habe versucht mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Der Vater der Kinder hat versucht die Kinder wegzunehmen.
Den Amtsvermerk der LPD vom 25.09.2016 ist zu entnehmen, dass ein gewisser XXXX angegeben hat, dass es ist nicht richtig sei, dass Sie nicht wissen wo sich die Kinder befinden. Sie hätten auch mit Ihrem Sohn telefoniert.
XXXX macht falsche Berichte an die Polizei. Ich weiß nicht wie XXXX zu meinem Mann gekommen ist. Alles was XXXX darüber angibt ist falsch. Nachgefragt: Mit meinem Mann meine ich den Vater meiner Kinder XXXX . Ich habe mich deshalb unsicher in diesem Heim gefühlt und die Polizei hat mich in ein anderes Heim gebracht, damit ich mich sicher fühle.
Ex-Gatte XXXX :
Irak, ich weiß nicht wo genau, er hat mich unbekannt angerufen und er bedrohte mich und dann legt er auf, gesetzlich sind wir noch verheiratet soweit ich weiß.
Meinen Sie den Vorfall vom September 2016, denn Sie angezeigt haben?
Ja.
Vorhalt: Es hat im Polizeibericht vom XXXX 2020 steht folgendes: Bemerkt wird, dass XXXX aufgefordert wurde das Handy zur Verfolgung der Nachrichten (angebliche Drohungen) zur Verfügung zu stellen. Dies verweigerte Sie vehement. Auch dürfte Sie im Zuge der Vernehmung einige Sachen gelöscht haben. Denn zu Beginn konnte Sie das entsandte Video vorweisen und am Ende waren alle Datensätze gelöscht.
Was sagen Sie dazu?
Diese Angaben stimmen nicht. Ich hatte eine lange Einvernahme mit der Polizei und ich habe selber diese Videos der Polizei gezeigt und am Ende dieser Einvernahme wurde ich in Begleitung der Polizei zu einem anderen Heim gebracht namens XXXX gebracht dieser Ort war auf einem Berg und als die Polizei mich dort hingeführt hat forderten sie mich auf, dass ich mein Handy ihnen geben soll. Dort habe ich verweigert mein Handy zu geben, weil ich ohne Handy in so einem abgeschnittenen Ort nicht bleiben konnte.
Was war auf dem Video zu sehen?
Auf dem Video ist sichtbar wie ich mit einem Fahrrad Sport mache. An diesem Tag habe ich diesen Herrn XXXX gesehen, dass er am Fenster steht und ein Video aufnimmt. Ich dacht mir, dass er ein Videocall mit seiner Familie durchführt und möchte ihnen den Ort zeigen wo er lebt. Kurz danach habe ich dieses Video von meiner Mutter zugeschickt bekommen und so bin ich davon ausgegangen das dieser XXXX dieses Video absichtlich von mir aufgenommen hat.
Gab es betreffend Ihrer Anzeige dann eine Gerichtsverhandlung?
Nein.
Stehen Sie derzeit unter Zeugenschutz in Österreich?
Ich weiß nur, dass mich die Polizei mich von meinem Heim in einem anderen Heim gebracht hat. Ich habe keinen Personenschutz durch die Polizei oder dergleichen.
Hat es seit Ihrer Anzeige dann noch irgendeine Nachricht Ihres Ex-Gattens gegeben?
Von XXXX von den Behörden wurde ich angerufen, ich weiß aber nicht wer. Man hat mir gesagt, dass ich E-Mails von meinem Ex-Mann bekommen habe, aber was der Inhalt von diesen E-Mails ist sagt mir keiner.
Verstehe ich das richtig Ihr Ex Mann soll Emails an das Bundesamt geschickt haben?
Ja.
RI merkt an, dass sich auf Aktenseite 69-73 zwei Emails befinden, deren Text jedoch keinen verständlichen Inhalt aufweist. (Vermutlich inhaltlich verzerrter Text durch Übersetzungsprogramm)
Wo waren Ihre Kinder als Sie zuletzt mit diesen Kontakt hatten?
Sie waren bei mir in der Türkei.
Verstehe ich das richtige seit der Ausreise in der Türkei, wissen Sie nicht wo sich die Kinder aufhalten.
Ja, richtig, das habe ich auch bei der Polizei angegeben, dass mein Ex-Mann meine Kinder entführt hat und ich weiß nicht mehr wo sie leben.
Anmerkung nach Rückübersetzung: Ich will nicht, dass das so klingt, das mein Mann bei mir in der Türkei war und die Kinder entführt hat.
Sind Ihre Aussagen richtig die Sie bei der Polizei als Zeugin am XXXX 2016 gemacht haben?
Ja, mit Sicherheit.
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Persönliche Wohn-und Versorgungssituation vor der Ausreise im Herkunftsstaat:
Wie waren das letzte halbe Jahr vor der Ausreise aus dem Irak Ihre Wohnverhältnisse?
Der Vater meiner Kinder war entführt und deswegen habe ich und meine Kinder bei meinen Eltern gewohnt. Wir haben in einem Eigentumshaus gelebt. Nachgefragt: Dieses Haus wurde verkauft und dann sind wir aus dem Irak ausgereist.
Verfügen Sie über Berufspraxis?
Im Irak nicht, die Frauen dürfen im Irak nicht arbeiten.
Womit würden Sie in Österreich Ihr Leben finanzieren, wenn Sie hierbleiben dürfen?
Ich erhalte von der Stadt 365 Euro monatlich. Außerdem helfen mir einige Freunde auch. Nachgefragt: Mir helfen alle Freunde aus den genannten Ländern.
Wo leben die Freunde im Irak, die Sie unterstützen?
Da wurde ich missverstanden. Ich meinte diese Freunde leben alle in Österreich.
Angenommen Sie dürfen in Österreich bleiben, wie hätten Sie vor das Leben in Österreich zu finanzieren?
Wenn ich in Österreich arbeiten darf würde ich arbeiten und davon leben. Ich habe mit der Art der Tätigkeit kein Problem, ich kann alles arbeiten.
Verfügen Sie im Irak aktuell über Eigentum, zB Haus, Wohnung, Grundstück? Haben Sie seit der Ausreise im Irak etwas geerbt?
Nein.
Wo leben die Schwiegereltern vom Ex?
Irak, in XXXX .
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Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat
Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen?
Ja, ich informiere mich über die Nachrichten.
Haben Sie auch noch Kontakt mit früheren Freunden oder Verwandten im Irak?
Nein.
Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden.
Erstens werde ich von meinem Ex-Mann verfolgt und außerdem sind wir familiär im Irak verfolgt und aus diesem Grund habe ich den Irak verlassen. Daher im Falle einer Rückkehr in den Irak ist mein Leben in Gefahr.
Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden?
Ja. Es gibt keine anderen Probleme.
Vorhalte / Fragen:
Warum sollte Sie der Ex-Gatte verfolgen?
Mein Mann war entführt und ich habe damals gehört, dass er gestorben ist. Wegen seiner Probleme war unser Leben auch in Gefahr. Deswegen sind wir in die Türkei geflüchtet über Türkei heiratete ich einen anderen Mann und nach einige Zeiten tauchte mein Mann auf und meinte das ich seine Kinder entführt habe und dass ich ihn betrogen habe. Aus diesem Grund wird er mich verfolgen.
Sie machten im Verfahren unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Irak. Von 2013 bis Ende 2014 waren die Varianten. Wann haben Sie den Irak tatsächlich verlassen?
Wir haben den Irak im Jahr 2013 verlassen. Das ist das richtige Datum. Nachgefragt: Das war ungefähr Mitte 2013.
Sie erwähnten beim Bundesamt einen XXXX , den Sie in der Türkei kennengelernt und traditionell geheiratet haben. In der Zeugeneinvernahme bei der Polizei wegen Gefährlicher Drohung erwähnten Sie diese Person gar nicht.
Bei dieser Einvernahme ging es nur über meinen Ex-Mann und ich wurde nicht gefragt ob ich noch einmal verheiratet bin oder nicht.
Wie ist Ihr Verhältnis zu XXXX derzeit?
Ich möchte kurz erwähnen, dass ich bei der Anzeige als Zeuge, das ich kurz etwas von Ali erwähnt habe. Seit ich im Jahr 2016 vom Asylantenheim weggegangen bin habe ich keinen Kontakt mehr zu XXXX . Damals war er auch in diesem Asylantenheim aufhältig, aber weil er auch Bedrohungen erhielt haben wir unseren Kontakt total unterbrochen und seitdem weiß ich nichts mehr über ihn.
In Gegensatz zu XXXX haben Sie in der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Polizei eine Person namens XXXX als Freund erwähnt.
Diese Person wurde vom Asylantenheim als Dolmetscher für mich zur Verfügung gestellt und er hat mich zur Polizei begleitet. Dort wurde ihm gesagt, dass die Polizei selber einen Dolmetscher hat und er ist dann weggegangen.
Wo haben Sie diesen XXXX kennengelernt?
Von dem Asylantenheim in Österreich kenne ich ihn. Nachgefragt: Ich habe ihn vorher nie gesehen.
In besagter zeugenschaftlichen Einvernahme steht, dass Sie diesen in der Türkei kennengelernt haben.
Nein, das stimmt nicht, ich habe das nicht gesagt.
Beim Bundesamt gaben Sie 2016 an, dass der Ex-Gatte seit 2012 bzw. 2014 verschollen sei. Bei der Polizei gaben Sie bei der späteren zeugenschaftlichen Einvernahme am XXXX 2016 an, dass Sie mit Ihrem Ex-Gatten aber 2015 telefoniert hätten. Im weiteren Verfahren haben Sie das beim Bundesamt bis zur Bescheiderlassung im Februar 2017, aber nicht so angegeben wie bei der Polizei.
Das stimmt, er ist 2012 entführt worden und wir haben 2013 den Irak verlassen. Im Jahr 2014 als ich in der Türkei war telefonierte er mit meiner Familie.
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Aktueller Gesundheitsstatus.:
Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung?
Nein, ich nehme nur Beruhigungsmittel.
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Rückkehrentscheidung:
Sie haben über Aufforderung des BVwG bereits schriftlich Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich beantwortet. Diese Stellungnahme wird zum Inhalt dieser Verhandlungsschrift erklärt.
Gibt es seither etwas Neues, dass sie diesbezüglich vorbringen oder bescheinigen wollen?
Ja, gestern habe ich einige Unterlagen über Integration vorgelegt (wurden bereits vorgelegt).
Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt und Antwort wortwörtlich protokolliert:
„Erzählen Sie mir etwas über Ihre Person, also wer Sie sind, woher Sie kommen, was Sie bisher in Ihrem Heimatland gemacht haben“
Ich komme in Irak.
RI merkt an, dass die BF rudimentäre Sprachkenntnisse in Deutsch gegeben hat, diese liegen nach hierortiger Einschätzung erheblich unter Niveau A1.
RI räumt den (anwesenden) Vertretern Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern.
BFV: Wo könnten Sie im Irak wohnen und wovon könnten Sie im Irak ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Ich habe niemanden im Irak. Es ist so schwierig für mich.
BFV: Was könnten Sie im Irak arbeiten?
Im Irak gibt es keine Arbeit für Frauen.
BFV: Auch, wenn heute nicht alles restlos aufgeklärt werden könnte (Mails) ist unbestritten, dass der Ex-Mann der BF sie offenbar sucht. Die BF wurde von ihrem Ex-Mann bedroht und ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak weiterhin bedroht werden würde. Darüber hinaus ist die Sicherheitsalge im Irak insbesondere seit dem Attentat auf Kasim Solimani äußerst angespannt und es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stellt sich auch die Lage am Arbeitsmarkt als angespannt dar, weshalb nicht auszuschließen ist das die BF im Falle einer Rückkehr unmenschlicher oder erniedrigter Behandlung unterworfen wäre.
Verständigung mit Dolmetscher:
Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
Gut.
(…)“
Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.
Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Identität und Herkunftsstaat:
Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen fest.
Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimisch-sunnitischen Glauben zugehörig.
Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.
1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:
Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung.
Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Bagdad, XXXX (Stadtteil im östlichen Bagdad), von wo aus sie legal in die Türkei reiste.
Vor ihrer Ausreise lebte sie im Haus der Eltern gemeinsam mit ihren zwei Kindern. Das Haus wurde verkauft. Sie hat im Irak 2000 XXXX , geb. XXXX (idF N) geheiratet und war Hausfrau. Wo sich die Kinder oder der erste Ehegatte derzeit aufhalten, kann nicht festgestellt werden. N hat über Facebook mit einem Bekannten der bP in Österreich Kontakt aufgenommen und wurde N von diesem Bekannten ein Video der bP übermittelt. Dass N die bP telefonisch mehrfach bedroht hat, kann nicht festgestellt werden.
Sie hat den Irak ca. 2013 verlassen und lebte im Anschluss mit ihren Eltern in der Türkei, wo sie XXXX (idF A) kennen gelernt hat. Zu XXXX besteht derzeit kein Kontakt.
1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:
Die Eltern und zwei Schwestern der bP leben in der Türkei. Im Irak leben Brüder des Vaters der bP in Bagdad und Erbil, welche die Eltern zeitweise finanziell unterstützen. Die Schwestern arbeiten ab und zu. Die bP gehört dem Clan XXXX an. Der Clan besteht aus Sunniten und Schiiten und leben Clan-Mitglieder ua. in Bagdad.
1.4. Ausreisemodalitäten:
Sie reiste 2013 legal aus dem Irak aus. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses tätigte sie keine konsistenten Angaben.
Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Das Ergebnis ihres über UNHCR in der Türkei eingebrachten Asylantrages wartete sie nicht ab.
1.5. Aktueller Gesundheitszustand:
Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt.
Sie nimmt lediglich bei Bedarf Beruhigungsmittel ein und gehört keiner Covid 19 Risikogruppe an.
1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:
Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet.
Mit der am 05.10.2015 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.
Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt.
Grad der Integration
In der Verhandlung war festzustellen, dass die bP nur rudimentäre Deutschkenntnisse, unter Niveau A1 besitzt. Besondere soziale Kontakte können nicht festgestellt werden.
Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen
Die bP ist seit der Einreise 2015 in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Sie hat lediglich ehrenamtlich für max. 5 Stunden pro Woche ehrenamtlich als Reinigungskraft bei einem Verein geholfen.
Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Sie befindet sich in keinem Zeugenschutzprogramm.
Bindungen zum Herkunftsstaat
Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Sie ist auch aktuell noch an der Lageentwicklung in ihrem Heimatstaat interessiert. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Die bP kann Unterstützung im Irak insbesondere in Bagdad erwarten.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.
Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.
Am 29.08.2017 wurde die Einstellung des gegen die bP eingeleiteten Verfahrens wegen § 15, 127 StGB vom XXXX 2017 übermittelt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 191 Abs. 1 StGB wegen Geringfügigkeit.
Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).
Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren.
Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen.
Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde während des Massenzustromes von Fremden am 05.10.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 28.02.2017. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung.
1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Zeitpunkt der Ausreise einer relevanten Gefährdung im Zusammenhang mit einer als nicht glaubwürdig zu beurteilenden Verfolgung des Ehegatten N ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung nunmehr durch N selbst ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
b) Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:
Die bP hat hinsichtlich ihrer per