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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1992 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. April 1996, Zl. 9-37.1-5/1996, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 1995 auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit § 36 und den §§ 33 und 34 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vorgebracht, sich erstmals vor etwa zwei Monaten mit der Vermieterin ins Einvernehmen bezüglich der Wohnung gesetzt zu haben. Die Erstbehörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seinen Zivildienst am 6. Juni 1995 angetreten und die im Antrag genannte Wohnung mit 1. August 1995 angemietet habe. Der Erwerb der Wohnung sei nicht vor Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, er habe bereits in der ersten Hälfte 1994 begonnen, eine Wohnung zu suchen. Über Vermittlung seiner Schwester habe er die spätere Vermieterin Frau S.
kennengelernt, die die Vermietung ihrer Wohnung bereits im Sommer 1994 für den Fall zugesagt habe, daß sie mit ihrem nunmehrigen Gatten in dessen Wohnhaus verziehe. Dieser Umzug habe sich um über ein Jahr verzögert. Die Vereinbarung mit Frau S. sei immer wieder verschoben worden. Letztlich seien ca. im Mai 1995 der Abschluß des Mietvertrages und die Übergabe der Wohnung mit August 1995 vereinbart worden. Er habe daher bereits lange vor der Ende Jänner 1995 erfolgten Zustellung des Zuweisungsbescheides entsprechende Maßnahmen zur Anmietung der Wohnung eingeleitet. Die Verschiebung des Abschlusses des Mietvertrages sei durch den unvorhersehbar verspäteten Umzug der Vermieterin bedingt gewesen.
Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. Jänner 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich bereits im Sommer 1994 um die gegenständliche Wohnung bemüht zu haben. Etwa zwei Monate vor der Antragstellung sei es fix geworden, daß er die Wohnung mieten könne und sei ihm der Abschluß des Mietvertrages verbindlich zugesagt worden. Er habe sich schon im Sommer 1994 um die Wohnung bemüht und mit der späteren Vermieterin Gespräche geführt.
Der Beschwerdeführer habe die Wohnung erst nach Antritt des Zivildienstes angemietet. Sowohl im Antrag vom 8. August 1995 als auch bei seiner Vernehmung am 4. Jänner 1996 habe er angegeben, daß ihm im Mai 1995 der Abschluß des Mietvertrages definitiv zugesagt worden sei. Von einer nachweislichen Einleitung des Erwerbes einer Mietwohnung im Sinne des § 33 Abs. 1 letzter Satz HGG 1992 könne nur gesprochen werden, wenn Vertragsverhandlungen mit dem Ziel geführt würden, zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wohnung einzuziehen. Die Erörterung der Möglichkeiten eines Wohnungserwerbes oder das bloße Interesse daran seien nicht ausreichend. Es müsse eine konkrete Vorstellung über den Zeitpunkt des tatsächlichen Wohnungserwerbes vorliegen. Die endgültige Entscheidung, daß der Beschwerdeführer die Wohnung mieten könne, sei erst durch die Zusage der Vermieterin im Mai 1995 gefallen. Der Erwerb der Wohnung sei demnach erst im Mai 1995 eingeleitet worden, weshalb kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 und 2 ZDG 1986 idF der Novellen BGBl. Nr. 424/1992 und BGBl. Nr. 506/1995 gebührt dem Zivildienstleistenden Wohnkostenbeihilfe, wie sie einem Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf § 33 Abs. 1 zweiter Satz HGG 1992 stützen kann. Dies ist aus folgenden Erwägungen nicht der Fall:
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und bei seiner Vernehmung am 4. Jänner 1996 könne von der Einleitung des Erwerbes der Wohnung vor Mai 1995 keine Rede sein. Die im Jahr 1994 geführten Gespräche haben nämlich zu keinem Vertragsabschluß, aber auch nicht zum Abschluß eines Vorvertrages, zur Einräumung einer Option oder zur Abgabe einer den Bindungswillen zum Ausdruck bringenden Offerte geführt, sodaß von der Einleitung des - erst im Mai 1995 konkret besprochenen - Erwerbes der Wohnung vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides nicht gesprochen werden kann. Ein Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar.
Aus den dargelegten Erwägungen erweisen sich sowohl die Rechtsrüge als auch die Verfahrensrüge, in der der Beschwerdeführer die Vernehmung von Zeugen betreffend die im Jahr 1994 geführten Gespräche - die auch nach dem Beschwerdevorbringen keinen verbindlichen Charakter hatten - vermißt, als unbegründet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110148.X00Im RIS seit
20.11.2000