Entscheidungsdatum
24.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W265 2130563-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich in Linz, vom 27.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.06.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich in Linz niederschriftlich einvernommen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29.06.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schreiben vom 12.07.2016, eingelangt am 19.07.2016, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids vom 29.06.2016 ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 29.09.2016 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 29.06.2016 als unbegründet ab.
7. Am 27.06.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte mit Bescheid vom 06.07.2017 die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 28.06.2019.
9. Am 28.02.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsanwaltschaft St. Pölten über die Anklageerhebung wegen begangener strafbarer Handlungen verständigt (vgl. AS 35).
10. Das Bezirksgericht Haag stellte mit Beschluss vom 26.04.2018 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 203 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 199 StPO für eine Probezeit von einem Jahr vorläufig ein (vgl. AS 115).
11. Am 12.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Das Aberkennungsverfahren wurde am 18.07.2018 eingestellt (vgl. AS 127 und 135).
12. Am 12.06.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein (vgl. AS 141).
13. Am 20.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 171).
14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.06.2016 zuerkannte und mit Bescheid vom 06.07.2017 verlängerte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 12.06.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
15. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 23.09.2019, eingelangt am 24.09.2019, Beschwerde erhoben (vgl. AS 579).
16. Am 30.09.2019 wurde die Beschwerde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (vgl. OZ 1).
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderinformationen eingeräumt (vgl. OZ 5Z).
18. Mit Eingabe vom 29.06.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung, der Verein „Menschenrechte Österreich“, einen Arbeitsvertrag vor und nahm Stellung zu den übermittelten Länderinformationen. Verwiesen wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. OZ 6).
19. Mit Eingabe vom 06.07.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung, der Verein „Menschenrechte Österreich“, weitere Integrationsunterlagen vor (vgl. OZ 7).
20. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W167 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, wo dieses am 03.02.2021 einlangte (vgl. OZ 10).
21. Mit Eingabe vom 12.03.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung, die XXXX , bekannt, dass ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt worden sei. Aus diesem Grunde ziehe der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2019 hinsichtlich jener Spruchpunkte, welche nicht die Rückkehrentscheidung betreffen würden, zurück. Die Beschwerde gegen die im Bescheid vom 27.08.2019 ausgesprochene Rückkehrentscheidung werde ausdrücklich aufrechterhalten. Aufgrund des erteilten NAG-Aufenthaltstitels komme dem Beschwerdeführer aktuell ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz als dem AsylG zu. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 52 Abs. 2 FPG unzulässig bzw. sei eine bereits erlassene Rückkehrentscheidung im Rechtsweg aufzuheben (vgl. OZ 13).
22. Mit Eingabe vom 17.03.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung den Nachweis über den „Daueraufenthalt-EU“ vor. Zur Präzisierung der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2019, wurde bekannt gegeben, dass die Zurückziehung die Spruchpunkte I. bis III. umfassen solle (vgl. OZ 16).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und verfügt über einen unbefristeten österreichischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (vgl. aktenkundige Kopie der Aufenthaltskarte).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich in Linz, vom 29.06.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, womit er zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war.
Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und das Zentrale Melderegister des Beschwerdeführers.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde, ergibt sich aus seinem dem Akt in Kopie einliegenden Aufenthaltstitel mit der Nummer XXXX , ausgestellt am durch das Magistrat XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Spruchteil A).
3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer hat seine ursprünglich auch gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt I.), die Abweisung der Verlängerung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12.03.2021, ausdrücklich zurückgezogen.
Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen daher in Rechtskraft.
3.2. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Zur Behebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV, V und VI. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG ist bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Betroffenen nicht ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach einem anderen Bundesgesetz – konkret gemäß § 45 NAG – erteilt. Ihm kommt somit ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet zu. Demzufolge ist der verhängten Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Rückkehrentscheidung sowie die darauf basierenden weiteren Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2130563.2.00Im RIS seit
17.06.2021Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021