TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/24 W242 2205859-1

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53

Spruch


W242 2205859-1/55E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, RA in Wien 01., Jordangasse 7/4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige reiste mit einem gültigen österreichischen Visum am XXXX 2010 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein.

Am XXXX 2018 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde versagt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) Gelichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die Erlassung des Einreiseverbots wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern auf einen Missbrauch des Asylwesens, zum Zwecke der Legitimierung des Aufenthalts und das Fehlen der Mittel für den Unterhalt gestützt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020, Zl XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.

Gegen diese Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser in Bezug auf das erlassene zweijährige Einreiseverbot, stattgab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Einreiseverbot auseinandergesetzt habe. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin erhob auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom XXXX 2020, Zl. XXXX , ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück.

Der rechtsfreundliche Vertreter brachte am 15.01.2021 eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Einreiseverbots ausführte. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahe eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gebrauch und führte näher zum Missbrauch des Asylrechts durch die Beschwerdeführerin aus.

Die Beschwerdeführerin übermittelte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter abermals eine Stellungnahme, in welcher sie ausführlich zur Frage des Asylmissbrauchs und der Mittellosigkeit ausführte.

Am 24.03.2021 wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt und zu ihrer finanziellen Situation einvernommen und die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantrage noch in der Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des mündliche verkündeten Erkenntnissen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist georgische Staatsangehörige.

Sie reiste am XXXX 2010 über den Flughafen Wien-Schwechat mit einem vom XXXX 2010 bis zum 26.10.2010 gültigen österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein und ist seit dem 05.08.2010 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Am 22.12.2014 reiste Sie über den Flughafen Wien-Schwechat aus um reiste erneut am 11.01.2015 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein. Ihr letzter österreichischer Aufenthaltstitel lief am 19.05.2018 ab.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX 2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom XXXX 2011 bis zum XXXX 2011 gültiges Visum Deutschlands zum Zweck der Tätigkeit als Au-Pair. Vom 29.07.2011 bis zum XXXX 2012 verfügte sie über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, im Zeitraum vom XXXX 2011 bis XXXX .2011, hat die BF durchgehend in Deutschland gearbeitet. Am XXXX .2011 ist die BF nach Österreich zurückgekehrt und hält sich hier, durchgehend auf.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2018 auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , in Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung wurde festgestellt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gleichzeitig ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung. Sie geht im Bundesgebiet keiner Ihr erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € XXXX ,--.

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ausreichende Mittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

Die Beschwerdeführerin kann keinen Anspruch auf finanzielle Mittel gegen Dritte nachweisen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlt keinen Unterhalt, da er aufgrund einer fehlenden Arbeitsbewilligung, keiner Arbeit nachgeht und lebt die gesamte Familie der Beschwerdeführerin von der Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom XXXX 2018, der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2018, in die Beschwerde vom 05.01.2018 sowie die Stellungnahmen vom 15.01.2021, 28.01.2021 und vom 31.01.2021;

-        Einvernahme der Beschwerdeführerin am 24.03.2021;

-        Einsicht in das Strafregister, das Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Verfahren vorgelegten georgischen Reisepasses, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , fest.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen, beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung getätigten glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.

Aufgrund des eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem konnte der Bezug von Grundversorgung festgestellt werden.

Die Feststellung der Verbindlichkeiten beruht auf der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der XXXX und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des georgischen Reisepasses der Beschwerdeführerin konnten die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen aus Österreich sowie zu den Aufenthaltstiteln Deutschlands getroffen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Auslandsaufenthalten erschienen glaubwürdig und decken sich mit den diesbezüglich vorliegenden Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl. VwGH 08.11.2006, Zl. 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 25.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0132).

In seiner Entscheidung vom 07.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0348, führt der VwGH aus, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt werde, die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt sei, geradezu bestätige.

Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Zl. Ra 2020/21/0284).

Die Beschwerdeführerin reiste legal in das Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf ihres legalen Aufenthalts einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete sie mit einer Bedrohung in Georgien. Sie gab im Asylverfahren an, dass Sie bis 2017 von ihrem Vater finanziell unterstütz worden sei. Seither sei das aber nicht mehr möglich. Im Bundesgebiet hätte sie auch durch ihren Ehemann, der zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei, finanzielle Unterstützung erhalten, wobei dieser aber selbst von der Grundversorgung gelebt habe, weshalb auch sie während dieses Zeitraumes mittelbar von der Grundversorgung lebte. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann und sie ihren Unterhalt durch die Grundversorgung decken würden. Einer Arbeit dürften beide nicht nachgehen. Aktuell bezieht sie selbst Grundversorgung und hat keine tatsächlich durchsetzbaren Ansprüche auf finanzielle Mittel gegenüber Dritten. Sie hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € XXXX ,--. Es ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass die BF in Zukunft zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Sachverhalt gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 FPG ist infolge des Nichtvorliegens der Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der BF erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 6 FPG das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2020 rechtskräftig abgesprochen. Relevante Änderungen sind in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin führte im Asylverfahren mehrfach aus, dass sie eigentlich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollte, aber dazu gezwungen gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies sie auch auf die Ablehnung eines Aufenthaltsrechtes für ihren Sohn hin. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, die BF habe den Asylantrag auch mit dem Gedanken, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, gestellt.

Die Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, sodass die Überlegung der missbräuchlichen Beantragung von Asyl in die Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbots einbezogen werden können.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Verhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074).

Das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Von einem Wegfall der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist daher nicht auszugehen.

Die von der Behörde herangezogene Geltungsdauer von zwei Jahren ist dem von der Beschwerdeführerin bislang gezeigten Verhalten angemessen und liegt die Befristung des Einreiseverbots deutlich unter der Hälfte der in diesem Fall zulässigen Befristung.

Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war folglich abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Ersatzentscheidung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Mittellosigkeit Rechtsanschauung des VfGH schriftliche Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2205859.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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