TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W178 2193822-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W178 2193822-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter, Frau XXXX , StA. AFGHANISTAN, diese vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 23.03.2018, Zl. 1085388806-151225321, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der mj. XXXX gemäß § 34 iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 34 iVm § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die Spruchpunkte II bis VI werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2193822.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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