TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 W261 2182955-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W261 2182955-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Hazara, stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab er an, dass er seine Cousine mütterlicherseits geliebt hätte, und er mit dieser gemeinsam nach Kabul geflohen wäre. Er sei daraufhin vom Bruder der Cousine angerufen und bedroht worden, weswegen der Beschwerdeführer aus Angst Afghanistan verlassen habe und nach Europa gereist sei.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze mit Bescheid vom 13.12.2017 ab (Spruchpunkte I. und II.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung erlassen und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Weiters setzte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem vor, dass er am 06.05.2019 aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, und er sich für das Christentum interessiere.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.02.2020 mit Erkenntnis vom 23.03.2020, Zl. W246 XXXX als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aktuell nicht Gefahr laufe, aufgrund des von ihm behaupteten vorehelichen Geschlechtsverkehrs/versuchten Weglaufens mit seiner Cousine physischer und/oder psychischer Gewalt seitens des Bruders seiner Cousine bzw. ihrer sonstigen Verwandten/sonstiger Personen ausgesetzt zu sein. Er werde weder wegen der Zugehörigkeit zu den Hazara noch wegen einer behaupteten westlichen Orientierung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer sei mit dem christlichen Glauben n Kontakt gekommen und sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Der christliche Glaube sei kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer müsste seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und es auch nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden würden von seinem Interesse für das Christentum bei einer Rückkehr keine Kenntnis erlangen. Der Beschwerdeführer wäre somit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 18.06.2020, Zl. E XXXX , abgelehnt wurde.

6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die fristgerecht erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 03.09.2020, Zl. Ra XXXX , zurück.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2020 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er als Fluchtgrund an, dass er die Religion getauscht habe, weswegen er in Österreich bleiben möchte.

8. Am 01.12.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson an, dass er einen neuen Namen angenommen habe, dieser laute XXXX . Er sei zum Christentum konvertiert und sei am 19.08.2020 römisch-katholisch getauft worden.

9. Die belangte Behörde ließ in weiterer Folge das Folgeverfahren zu, weil eine Entscheidung ohne genauere Prüfung des Sachverhaltes nicht erfolgen könne, wie dies im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.12.2020 festgehalten ist.

10. Am 21.01.2021 fand neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Vertrauensperson durch die belangte Behörde statt. Der Beschwerdeführer legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben vor. Er sei nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von der römisch-katholischen Kirche getauft worden. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gelogen, weil er damals noch Moslem gewesen sei. Nunmehr sei er Christ und sage die Wahrheit. Er habe seinen Halbbruder in Afghanistan darüber informiert, dass er Christ geworden sei, dieser werde es weitererzählen. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen vor und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

11. Der Beschwerdeführer gab am 01.02.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er unter anderem ausführte, weswegen keine „res iudicata“ (entschiedene Sache) vorliege. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geändert. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer Interesse am Christentum gezeigt, er habe weder einen Taufvorbereitungskurs besucht, noch sei er getauft gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit dem katholischen Glauben auseinandergesetzt, habe einen Taufvorbereitungskurs besucht und sei getauft. Der katholische Glaube sei ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden, wie auch die vorgelegten Schreiben bestätigen würden. Auch die Aufnahme durch die Missionsschwestern vom XXXX , bei denen der Beschwerdeführer seit Oktober 2020 wohne, zeige seine öffentlich zur Schau getragene Konversion. Es liege ein Asylgrund vor. Die Lage habe sich in Afghanistan durch die COVID 19-Pandemie massiv verschlechtert, weswegen dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten sei. Eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers legte am 01.02.2020 eine Reihe von Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer vor.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte, dass die Abschiebung zulässig (Spruchpunkt V.) sei und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung für diesen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass die beabsichtigte Taufe des Beschwerdeführers bereits vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden sei, woraus hervorgehe, dass kein neuer Sachverhalt vorliege und daher der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die Situation in Afghanistan habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht wesentlich geändert, weswegen auch hinsichtlich der beantragen Gewährung subsidiären Schutzes eine entschiedene Sache vorliege.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte Verletzung der Verletzung der Verfahrensvorschriften durch mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative, mangelnde Länderberichte, mangelhafte Feststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und mangelhafte rechtliche Beurteilung vor. Es werde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach nationalem Recht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes römisch – katholisch getauft worden sei und zum katholischen Glauben konvertiert sei. Dies würde auch die bei den Einvernahmen anwesende Vertrauensperson, eine Klosterschwester, bestätigen können. Der Beschwerdeführer sei ob dieser Konversion in Afghanistan einer aslyrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Er habe sich in Österreich sehr gut integriert und lege eine Reihe von Unterstützungssachreiben und eine Liste mit 125 Unterschriften vor, welche sich für ein humanitäres Bleiberecht des Beschwerdeführers einsetzen würden. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AslyG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde acht Unterstützungsschreiben, eine Unterschriftsliste mit 125 Unterschriften, seine Taufurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, eine Vollmacht und eine Subvollmacht an.

14. Die belangte Behörde übermittelte einen Teil des Beschwerdeaktes dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2021 und wies darin neuerlich darauf hin, weswegen diese zur beeinspruchten Entscheidung gekommen sei und gab Stellungnahmen zum Beschwerdevorbringen ab. Schließlich wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass diese nach Bescheiderlassung davon Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, jedoch nicht geständig sei, am 20.01.2021 in XXXX illegale Suchtmittel erworben zu haben. Der diesbezügliche Bericht der Landespolizeidirektion sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden.

Die Beschwerde samt dem Teilakt langten am 19.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde am 19.03.2021 den Gesamtakt vorzulegen. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde am 24.03.2021 nach.

16. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24.03.2021 gemäß § 16 Abs. 4 BF-VG, dass die Beschwerdevorlage samt Gesamtakt an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A:

1.       Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer begründete den in der Sache entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2015 im Wesentlichen damit, dass er aufgrund einer unerlaubten Beziehung zu seiner Cousine mütterlicherseits von deren Bruder bzw. Verwandten bedroht werde. Er sei als Hazara und als westlich orientierter Mann in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt. Schließlich sei er am 06.05.2019 aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und interessiere sich seit dem Jahr 2016 für das Christentum, er besuche keinen Taufvorbereitungskurs, er lese aber das Neue Testament in einer ihm verständlichen Sprache.

1.2.    Das Bundesverwaltungsgericht stellte zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers unter 1.3.4. des Erkenntnisses vom 23.03.2020, Zl. W246 XXXX , rechtskräftig fest:

„Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim von seinen Familienangehörigen religiös erzogen. Er kam während seines Aufenthalts in Österreich ca. Ende des Jahres 2016 mit dem Christentum in Kontakt, als eine Schwester der Pfarre in XXXX das Flüchtlingsheim besuchte. In der Folge half der Beschwerdeführer immer wieder in der Pfarre mit, indem er dort z.B. Reinigungsdienste verrichtete, Gartenpflege betrieb und sich an diversen Feiern beteiligte (u.a. beim Kochen der Kirchensuppe bei der Adventfeier); weiters wurde der Beschwerdeführer über das katholische Pfarramt als ehrenamtlicher Betreuer von älteren Menschen im Pflegeheim XXXX tätig. Der Beschwerdeführer besucht seit ca. Anfang des Jahres 2019 in unregelmäßigen Abständen Gottesdienste in einer katholischen Kirche in XXXX und trat am 06.05.2019 offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich in Zukunft taufen zu lassen; er besucht zwar keinen Taufvorbereitungskurs, er liest aber aktuell das Neue Testament in einer ihm verständlichen Sprache.

Der christliche Glauben ist kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer müsste seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und es auch nicht nach außen zur Schau tragen. Die afghanischen Behörden würden von seinem Interesse für das Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Der Beschwerdeführer wäre somit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.“

Mit dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen.

1.3.    Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2020 den gegenständlichen Folgeantrag mit der Begründung, dass er die Religion gewechselt habe. Er habe mittlerweile einen Taufvorbereitungskurs besucht und sei am 19.08.2020 römisch-katholisch getauft worden. Er sei aus innerer Überzeugung Christ geworden und lebe sein Christentum offen aus. Er habe seinen Halbbruder in Afghanistan darüber informiert, dass er konvertiert sei.

1.4.    Der Beschwerdeführer stützte seinen Folgeantrag auf einen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignete. Seine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung und der erfolgten Taufe zum römisch-katholischen Glauben kommt zumindest ein glaubhafter Kern zu.

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Feststellungen stützen sich auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, Zl. W246 XXXX , insbesondere Seite 6f.

2.3.    Die Feststellungen zum Folgeantrag des Beschwerdeführers stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Beschwerdeakt und hierbei insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 18.11.2020 (vgl. AS 31), seine Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.12.2020 (vgl. AS 47 ff), den Taufschein vom 19.08.2020 (vgl. AS 61), das Schreiben der Missionsschwestern vom XXXX vom 17.11.2020 (vgl. AS 63) und seine Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.01.2021 (vgl. AS 279 ff).

2.4.    Der Beschwerdeführer gab als Begründung für seinen Folgeantrag im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen an, dass er seit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgereichtes einen Taufvorbereitungskurs absolvierte, mit Zustimmung der Urlaubsvertretung des Diözesanbischofs für Kärnten im August 2020 römisch-katholisch getauft wurde, und regelmäßig die Gottesdienste besucht und seinen Glauben verinnerlicht hat und diesen offen auslebt. Die belangte Behörde selbst stellte im Aktenvermerk vom 02.12.2020 (vgl. AS 57) fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr über grundlegendes Wissen zum christlichen Glauben verfügt. Daher konnte eine Entscheidung ohne genauere Prüfung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde nicht erfolgen, weshalb diese das Verfahren zuließ.

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.01.2021 an, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2020 noch Moslem gewesen sei, und gelogen habe (vgl. AS 291).

Die behauptete Konversion zum römisch-katholischen Glauben wird nicht nur durch die Vorlage einer Taufurkunde vom 19.08.2020 bestätigt, sondern auch durch die Ausführungen der Vertrauensperson des Beschwerdeführers, einer Klosterschwester, bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 01.12.2020 (vgl. AS 48) und am 21.01.2021(vgl. AS 293) bzw. in deren Stellungnahme vom 17.11.2020 (vgl. AS 63). All dies spricht dafür, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, trotzdem er nachweislich im ersten Asylverfahren mehrfach in seinen Einvernahmen gelogen hat, ein wahrer Kern innewohnt.

Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass der christliche Glaube zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, das war der 23.03.2020, nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden war. Genau dies ist die Frage, anhand derer zu beurteilen ist, ob die Konversion nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich erfolgt ist, oder – wie bereits im ersten Asylverfahren - nur zum Schein vom Beschwerdeführer angeben wird.

Nachdem eine Konversion per se ein dynamischer Prozess ist, kann sich die Verinnerlichung eines Glaubens und damit der wesentliche Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers im Laufe eines Jahres ändern, was der Beschwerdeführer (vgl. z.B. AS 337) bzw. seine Vertrauensperson (vgl. AS 63) zumindest behaupten, und was die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid.

Es kann aufgrund des genannten Vorbringens nicht von vornherein und gänzlich ausgeschlossen werden, dass dieser behaupteten Verinnerlichung des christlichen Glaubens kein wahrer Kern innewohnt, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Im Folgeantragsverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung der vorliegenden Beweismittel, etwa von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten, zu ermitteln ist. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung ausreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0356; 29.5.2019, Ra 2019/20/0230, jeweils mwN).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0258, mwN).

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das BFA die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

3.2.    Im gegenständlichen Verfahren bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Folgeantrag vom 18.11.2020 vor, dass er die Religion gewechselt habe. Im Laufe des Verfahrens gab er bekannt, dass er seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, am 19.08.2020 römisch-katholisch getauft worden und nunmehr aus innerer Überzeugung Christ geworden sei und auch seinen Halbbruder in Afghanistan darüber informiert habe, dass er konvertiert sei.

Somit begründete der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten eingetreten und demnach als wesentliche Änderung der Sachlage zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020 zu qualifizieren sind.

In einer Gesamtschau kann daher keineswegs gesagt werden, dass sich sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die schon vor Beendigung des Vorverfahrens verwirklicht worden wären. Es geht vielmehr ? entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ? über die im ersten Asylverfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers weitgehend und wesentlich hinaus und macht daher eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zwingend erforderlich.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auch bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Konversion zum Christentum geltend gemacht hatte, jedoch gehen die nunmehr geltend gemachten Asylgründe, welche sich in Bedrohungen gegen seine Person aus Afghanistan aus Gründen seiner Konversion manifestieren, bei weitem über die „bloße“ im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüfte Konversion hinaus, weswegen eine umfassende Würdigung des neuen Vorbringens, welches im Rahmen einer meritorischen Entscheidung zu führen sein wird, als zwingend erforderlich erachtet wird.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstandenen Sachverhalt geltend gemacht hätte, weil sich bereits das Bundesverwaltungsgericht mit der (damals noch) beabsichtigten Taufe des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, und weder der Beschwerdeführer noch seine Unterstützer etwas Neues vorgebracht hätten, steht im Widerspruch zum Akteninhalt. Insbesondere aus dem bereits mehrfach zitierten Schreiben der Vertrauensperson des Beschwerdeführers, einer römisch-katholischen Klosterschwester, vom 17.11.2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Christentum seine religiöse Heimat gefunden habe (vgl. AS 63) und mit Zustimmung der Urlaubsvertretung des Diözesanbischofs von Kärnten getauft worden sei. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er seinen Halbbruder darüber informiert habe, dass er konvertiert sei.

Das Vorbringen im gegenständlichem Verfahren geht damit wesentlich über die im ersten Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinaus, weswegen das Vorliegen von entschiedener Sache klar zu verneinen ist. Damit werden vielmehr im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren neue Tatsachen vorgebracht, welche von der belangten Behörde in der Sache zu würdigen gewesen wären.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde, allenfalls durch Einvernahme von Zeugen, wie beispielsweise des Taufspenders des Beschwerdeführers und dessen Befragung, ob die Taufe des Beschwerdeführers entsprechend den Richtlinien der österreichischen Bischöfe zum Katechumenat von Asylwerbern (veröffentlicht im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 64 / 1. Februar 2015, S. 9–14) erfolgte, davon zu überzeugen haben, ob die Taufe des Beschwerdeführers entsprechend den dafür vorgesehen Richtlinien der katholischen Kirche erfolgte, oder nicht.

Darüber hinaus wäre die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers zu ermitteln, wobei es sich, wie schon ausgeführt, bei der Konversion um einen dynamischen Prozess handelt. Schließlich wird die belangte Behörde auf Grundlage dieser Ermittlungen Feststellungen darüber zu treffen haben, ob der römisch-katholische Glaube seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im März 2020 ein integrierender Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, oder nicht. Schließlich wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer seinen behaupteten neuen Glauben offen auslebt und ob seine Familie in Afghanistan bzw. afghanische Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben können, oder nicht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl. idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da das neue Vorbringen des Beschwerdeführers a priori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft.

Für das der belangten Behörde weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist (vgl VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Zu berücksichtigen wird dabei auch sein, dass nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn – wie im gegenständlichen Beschwerdefall – die allfällige Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn es handelt sich um in Österreich erlaubte Tätigkeiten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)     Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidbehebung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Folgeantrag glaubhafter Kern Konversion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2182955.2.00

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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