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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
EO §350;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der
G Wohnbaugesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 15. Jänner 1997, Zl. Jv 197-33a/97, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie den weiteren Beilagen folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war von mehreren Klägern in mehreren verbundenen Verfahren vor dem Bezirksgericht Korneuburg darauf geklagt worden, "in die Einwilligung des Eigentumsrechtes für die Kläger (auf bestimmten Liegenschaften) einzuwilligen". Die Beschwerdeführerin unterlag in erster und zweiter Instanz, wobei das Berufungsgericht (im Wege einer Urteilsergänzung) aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes einzelne Reihenhaus S 50.000,-- übersteigt (Beschluß des LG Korneuburg vom 12. Mai 1995, 5 R 491/94).
Die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene a.o. Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.
Daraufhin erließ der Kostenbeamte des BG Korneuburg gegen die Beschwerdeführerin einen Zahlungsauftrag und forderte ausgehend von den vom Finanzamt Korneuburg mitgeteilten Einheitswerten der betreffenden Liegenschaften restliche Pauschalgebühr von insgesamt S 116.775,-- (zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr) an.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag, dem die belangte Behörde keine Folge gab. Dem Argument der Beschwerdeführerin, maßgeblich sei die von den Klägern in den einzelnen Klagen vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes, demgegenüber habe eine Änderung (auch nicht durch den Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes) nicht stattgefunden, hält die belangte Behörde entgegen, daß gemäß § 15 Abs. 1 GGG der Einheitswert der Liegenschaften maßgeblich sei. Der Kostenbeamte habe dann, wenn ein Kläger den Streitwert entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unrichtig bewerte, den richtigen Streitwert zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall seien das die vom Finanzamt bekanntgegebenen Einheitswerte der betroffenen streitgegenständlichen Liegenschaften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten "auf richtige Bemessung der Gerichtsgebühr und Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühren bei Verwerfung einer a.o. Revision" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 54 und 60 JN finden gemäß § 14 GGG betreffend die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nur Anwendung, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
Anm. 2 Satz 3 zu TP 3 bestimmt: "Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt betreffend die Bemessungsgrundlage von Liegenschaftsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann heranzuziehen ist, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens ist (vgl. dazu die von Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 4 zu § 15 GGG referierte hg. Judikatur sowie die von der Beschwerde zitierten Erkenntnisse Zlen. 86/16/0039, 86/16/0076, 86/16/0084, 86/16/0091 und das Erkenntnis vom 7. November 1962, Zl. 670, 671/61).
Davon geht auch die Beschwerde aus, jedoch vermeint sie, im vorliegenden Fall seien die erhobenen Klagebegehren nicht "auf Übereignung der Liegenschaft", sondern auf Einwilligung in die Einverleibung gerichtet gewesen. Dazu stützt sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/16/0076.
Zu beurteilen ist daher die Frage, ob eine Klage "auf Einwilligung in die Einverleibung" die Liegenschaft selbst zum Ziel des Begehrens macht oder ob ein solches Begehren auf ein anderes Ergebnis gerichtet ist.
Da als Ziel eines Klagebegehrens, wenn es sich um ein Leistungsbegehren handelt, die Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels ist (§ 226 Abs. 1 ZPO iVm § 7 Abs. 1 EO; vgl. dazu z.B. Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1044 und 1060) und weil für die Durchsetzung der Ansprüche eines Liegenschaftserwerbers (der über einen gültigen Titel verfügt) auf Erlangung des Eigentumes nach herrschender Meinung und gängiger Praxis insbesondere ein Klagebegehren des Inhaltes, daß der bücherlich Berechtigte schuldig sei, in eine bestimmte Eintragung (also z.B. in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger) einzuwilligen, üblich und zulässig ist (vgl. Heller/Berger/Stix, KommzEO III 2516), ist ein solches Begehren als auf die Liegenschaft selbst gerichtet anzusehen. Dies deshalb, weil das einem solchen Begehren stattgebende rechtskräftige Urteil dem siegreichen Kläger nach seiner Wahl entweder die Exekution zur Erzwingung der bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO oder sogar die unmittelbare Überreichung eines entsprechenden Grundbuchsgesuches ermöglicht (vgl. die bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 unter E 2 und 3 zu § 350 EO referierte Rechtsprechung).
Ein Begehren wie das beschwerdegegenständliche ist daher - anders als das Begehren, welches dem mit hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/16/0076 entschiedenen Fall (auf den sich die Beschwerde ausdrücklich stützt) zugrundelag (Klage auf Unterfertigung eines Kaufvertrages bzw. auf Herausgabe einer Kaufvertragsurkunde) - auf die Liegenschaft selbst gerichtet. Die belangte Behörde hat daher § 15 Abs. 1 GGG frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Anwendung gebracht.
Was die (von der Beschwerde nur im Wege der Formulierung des Beschwerdepunktes) angesprochene Frage der Anwendung des Satzes 3 der Anm. 2 zu TP 3 GGG betrifft, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß sowohl der Zahlungsauftrag des Kostenbeamten als auch der angefochtene Bescheid im Einklang mit der zitierten Bestimmung unter Berücksichtigung des Umstandes der Zurückweisung der a.o. Revision aus den Gründen der §§ 508a Abs. 2 und 502 ZPO (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluß des OGH vom 27. August 1996, 5 Ob 1075-1082/95) ohnehin nur die Hälfte der Pauschalgebühr unter Einrechnung des bereits entrichteten Betrages zur Vorschreibung brachten. Im übrigen enthält die Beschwerde zur Frage der Richtigkeit der Gebühr der Höhe nach keinerlei weitere Ausführungen.
Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur und die übrigen Belegstellen klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160053.X00Im RIS seit
24.10.2001