TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 W241 2235587-1

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W241 2235587-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2020, Zahl: 1226481201/200744991, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VI. insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens und reiste am 29.07.2020 in das Bundesgebiet ein.

Er wurde am 19.08.2020 von Beamten der LPD Wien beim Ladendiebstahl betreten. Im Zuge der Personenkontrolle wurde sein Reisepass sichergestellt und festgestellt, dass er im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet ist. Zudem konnte der BF keinen Schlafplatz definieren und gab an, dass er über keine Barmittel verfüge, sodass die Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes und des rechtmäßigen Aufenthaltes im Falle des BF nicht gegeben sind.

Hierauf wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt, wo ihm Parteiengehör eingeräumt und er zur möglichen Schubhaftverhängung sowie Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt (Spruchpunkt VI.).

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF durch seinen Aufenthalt in Österreich die Einwanderungsvorschriften missachtet habe, da er nicht die Bedingungen für den visumsfreien Aufenthalt erfülle, sodass dieser trotz legaler Einreise illegal geworden sei. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge, er beim Ladendiebstahl betreten worden sei und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.

3. Die Abschiebung des BF nach Serbien erfolgte am 25.08.2020.

4. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.09.2020.

Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nicht berücksichtigt habe, dass der BF unbescholten sei und sich im Zusammenhang mit den fremdenpolizeilichen Maßnahmen einsichtig und kooperativ verhalten habe. Auch sei der Ladendiebstahl kein Delikt mit ausreichendem Unrechtsgehalt, um daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuleiten, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig sei. Eine sofortige Abschiebung sei daher nicht erforderlich, der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner wurde die Höhe des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig bezeichnet, es wäre auch ausschließlich damit begründet worden, dass der BF nicht über ausreichende Mittel verfüge. Der BF sei mit ausreichend Geld nach Österreich gekommen, hätte diese jedoch aufgrund unglücklicher Umstände verloren. Er habe sich, außer des illegalen Aufenthaltes und des Ladendiebstahls, der ein Bagatelldelikt sei, nichts zu Schulden kommen lassen und gefährde nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Zusammengefasst sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise unzureichend begründet worden. Abschließend wurde vorgebracht, dass im Bescheid die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG geprüft worden sei. Es handle sich daher um einen Bescheid nach dem AsylG und sei die gesetzliche Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG vorgesehen, weshalb keine Gebühr nach § 4 TP 6 GebührenG zu entrichten sei. Auch werde in eventu beantragt, das Einreiseverbot nur auf das Staatsgebiet von Österreich zu beschränken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

Der BF hat acht Jahre die Grundschule besucht und dann eine Berufsausbildung in der Gastronomie gemacht. Er hat hierauf einige Jahre als Kellner gearbeitet.

In Serbien sind die Eltern und ein Bruder aufhältig.

1.2. Der BF verfügt über einen am 23.01.2017 ausgestellten und bis 23.01.2027 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er am 29.07.2020 in den Schengenraum einreiste. Am 19.08.2020 wurde der BF beim Ladendiebstahl betreten, und es wurde festgestellt, dass die Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes und des rechtmäßigen Aufenthaltes im Falle des BF nicht gegeben sind.

Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF verhängt.


Der BF wurde am 25.08.2020 nach Serbien überstellt.

1.3. Grund für die Einreise war, dass der BF laut eigenen Angaben über die App „Tinder“ ein Mädchen kennengelernt und hier in Österreich besucht hat. Nach sieben Tagen musste der BF nach einem Streit die Wohnung des Mädchens verlassen und verfügte seitdem über keine Unterkunft.

Der BF wurde am 19.08.2020 von Beamten der LPD Wien beim Ladendiebstahl betreten. Bei seiner darauffolgenden Festnahme konnte er keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachweisen, er ist mittellos. Als Grund für den Diebstahl gab der BF an, dass er Geld gebraucht hätte, welches ihm ein ihm unbekannter türkischer Mann für die gestohlenen Sachen geben hätte wollen.

Während seines Aufenthalts in Österreich verfügte er nur während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum zwischen 19. und 25.08.2020 über eine Wohnsitzmeldung; abgesehen davon war er obdachlos.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, allerdings scheint in der Personenfahndung des BMI eine Vormerkung – Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens der §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) – vom 21.05.2019 auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF besitzt keinen Niederlassungs- oder Aufenthaltstitel. Er verfügte über keine gesicherte Unterkunft oder finanzielle Mittel und war nicht in der Lage, sich diese legal zu beschaffen. Er ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und den sichergestellten Reisepass des BF.

2.2. Die legale Einreise des BF am 29.07.2019 in den Schengenraum ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.

2.3. Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen basieren auf den überzeugenden Schilderungen des BF. Das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels lässt sich weder den Akten noch dem IZR entnehmen und wird auch vom BF nicht vorgebracht.

Der BF gab glaubhaft an, er sei in Österreich obdachlos gewesen. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint damit übereinstimmend keine Wohnsitzmeldung (vor seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum) auf.

Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Die Betretung bei einem Diebstahlsversuch ergibt sich aus der entsprechenden Anzeige und wurde vom BF, der sich bei der Einvernahme vor dem BFA dazu bekannte, zugestanden.

Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen des BF sind nicht zutage getreten.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF über irgendwelche finanziellen Mittel verfügt. Dies korreliert mit seiner Aussage, er habe sich keine Fahrkarte für die Rückreise nach Serbien leisten können und deshalb den Diebstahl für einen ihm unbekannten Mann begangen, welcher ihm für das Diebesgut Geld geben hätte wollen.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in Serbien befand, wo auch seine Familie lebt. Dafür spricht auch die vom BF geschilderte Ausbildung und seine frühere Erwerbstätigkeit in Serbien.

2.4. Die Abschiebung des BF in sein Heimatland geht aus dem Abschiebeauftrag und dem damit korrespondierenden Abschiebebericht vom 25.08.2020 hervor.

2.5. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Beschwerde gezogen wurden und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme vom 29.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die übrigen Spruchteile (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Spruchteil A I.):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde, kommt eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, ebensowenig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Spruchteil A II.):

Da der Beschwerde vom BFA die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde und die Beschwerde dagegen zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise rechtskonform. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht korrekturbedürftig.

3.4. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (Spruchteil A III.):

3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Wie bereits dargelegt konnte der BF keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und hielt sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer Gefahr der illegalen Arbeitsaufnahme oder kriminellen Aktivität jedenfalls nicht als unbegründet. Die prekäre wirtschaftliche Situation des BF spiegelt sich im versuchten Lebensmitteldiebstahl und seiner Obdachlosigkeit im Inland wider. Er hatte auch keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Hinzu kommt, dass in der Personenfahndung des BMI eine Vormerkung des BF – Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens der §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) – vom 21.05.2019 aufscheint. Da der BF über keine finanziellen Mittel verfügte und auch seine Heimreise nicht aus eigenen Reserven hätte in Angriff nehmen können, hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG bejaht.

Da sich der BF ohne die erforderlichen Unterhaltsmittel im Bundesgebiet aufhielt und hier versuchte, sich Lebensmittel ohne Bezahlung anzueignen, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen seiner Beschäftigungslosigkeit, der Unmöglichkeit der Aufnahme einer (legalen) Beschäftigung im Inland und der tristen finanziellen Lage kann für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wiederholungsgefahr besteht. Wegen des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel ist die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt, zumal sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (siehe VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282) in dem Versuch, Lebensmittel zu entwenden, bereits realisiert hat.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Da zusammengefasst dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zukommt und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich, unter Beachtung der fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Für die beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 2 FPG auch Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, der BF sich einsichtig zeigte, es sich beim vorliegenden Vergehen lediglich um einen versuchten Ladendiebstahl gehandelt hat, er strafrechtlich unbescholten ist und es sich um den ersten Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften handelte, nicht geboten.

Das Einreiseverbot wird daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Tatumstände nicht in Betracht.

3.5. Zur Frage der Eingabegebühr:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30,- € an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da § 70 AsylG anwendbar sei. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde in der Beschwerde jedoch nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach der BF die gesetzlich vorgesehene Eingabegebühr überhaupt bezahlt hat.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem BFA erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung des vom BF gezeigten Verhaltens eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich der illegale Aufenthalt des BF sowie die Mittellosigkeit während seines Aufenthalts in Österreich und die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte, blieben im Wesentlichen unbestritten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.


Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W241.2235587.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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