TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 W241 2234974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8

Spruch


W241 2234974-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zl. 700163802/180156137, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 8 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 25.09.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin, einer serbischen Staatsbürgerin.

2. Mit Schreiben vom 06.03.2018 erging seitens des BFA schriftlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt.

3. In einer Stellungnahme vom 27.03.2018 gab der BF an, dass er von 2005 bis 2017 in den USA gelebt habe. Aufgrund des langen Auslandsaufenthalts habe er keine sozialen Bindungen und keine Arbeitsmöglichkeit in Serbien. In Österreich sei der BF verheiratet, wobei die Ehe nicht gut laufe und eine Scheidung im Raum stehe. Weiters lebten die Mutter des BF sowie drei Brüder in Österreich. Der Aufenthalt des BF in Österreich werde durch seine Ehefrau und seine Familie finanziert. Der BF könne einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Er sei nicht krankenversichert.

Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei:

-        Kopie einer Doppelseite des Reisepasses des BF, mit Visum für die USA, gültig von 12.08.2005 bis 11.11.2005

-        „Departure Record“ des US-amerikanischen Immigration and Naturalization Service vom 20.03.2006

-        Empfangsbestätigung („Receipt“) einer „Application to extend/change nonimmigrant status“ vom 20.03.2006

-        Zuweisung einer Steuernummer des US-amerikanischen Department of Treasury vom 15.12.2005

4. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35, Amt der Wiener Landesregierung, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen, da es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handelt.

5. Mit Schreiben vom 27.03.2020 erging seitens des BFA erneut schriftlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF und stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest. Er sei seit 17.08.2017 durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er habe keinen Nachweis über Selbstständigkeit oder ein etwaiges Dienstverhältnis vorgelegt und keine Existenzmittel nachgewiesen. Familiäre Bindungen hätten keine festgestellt werden können, bei seiner Ehe handle es sich um eine Scheinehe. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können.

Das Einreiseverbot wurde mit der Mittellosigkeit des BF begründet.

7. Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des oben angeführten Bescheids wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2020 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich der BF nie über die visumsfreie Zeit hinaus im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe sich daher nie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF führe in Österreich ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, da sich hier seine Mutter und seine drei Brüder aufhalten würden. Die Mutter des BF habe ihn finanziell unterstützt und ihm eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das verhängte Einreiseverbot sei daher nicht gerechtfertigt. Die Behörde habe die Annahme der Mittellosigkeit nicht ausreichend bergründet. Der Aufenthalt des BF stelle weiters keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

8. Der BF reiste am 28.09.2020 freiwillig nach Serbien aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien.

Er hielt sich von 26.10.2018 bis 28.09.2020 während folgender Zeiträume in Österreich auf:

Einreise

Ausreise

26.10.2018

12.01.2019

23.04.2019

29.06.2019

08.10.2019

05.01.2020

09.07.2020

28.09.2020

Der BF hat den ihm ab Oktober 2018 zustehenden Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF stellte am 25.09.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin, einer serbischen Staatsbürgerin. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35, Amt der Wiener Landesregierung, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

Bei der am 22.05.2017 geschlossenen Ehe des BF mit einer serbischen Staatsbürgerin handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK war nie beabsichtigt und wurde nicht geführt.

Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag und liegt in Serbien. Bei seinen Aufenthalten in Österreich lebt der BF bei seiner Mutter. In Österreich leben weiters drei Brüder des BF. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF längere Zeit in den USA aufgehalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Reisepass bzw. aus der Bestätigung der freiwilligen Ausreise vom 28.09.2020. Die Aufenthalte des BF wurden mit dem „Schengen Calculator“ der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/assets/home/visa-calculator/calculator.htm?lang=en) überprüft und es wurde die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

Der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zum Zweck der Familienzusammenführung sowie die Abweisung dieses Antrags ergibt sich aus der Aktenlage.

Dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe handelt, wurde im Bescheid der MA 35 festgestellt. Der BF hat diese Tatsache auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Auch das erkennende Gericht kommt nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zu dem Schluss, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt. Es wurde kein gemeinsamer Haushalt gegründet, der BF und seine Gattin hielten sich nach Angaben seiner Mutter nur gemeinsam in deren Wohnung auf, der Lebensmittelpunkt des BF lag in Serbien, die Ehegattin lebte bei ihrer Tante. Die Eheleute konnten auf 21 Fragen der Landespolizeidirektion keine übereinstimmenden Antworten geben.

Der BF gab in der Beschwerde an, dass er in Österreich von seiner Mutter finanziell unterstützt werde. Es wurden jedoch keine Nachweise darüber erbracht, dass die Mutter des BF während seines Aufenthalts für seinen Unterhalt aufgekommen wäre. Eine finanzielle Unterstützung durch andere Familienangehörige oder Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Verfahren auch nicht nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des BF oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Serbien und Österreich und zu seinen dortigen familiären Bezügen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF.

Der BF behauptete, sich von 2005 bis 2017 in den USA aufgehalten zu haben. Die vorgelegten Dokumente stammen jedoch aus den Jahren 2005 und 2006 und geht daraus nicht hervor, dass dem BF in den USA ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre. Vielmehr lässt sich aus der „Departure Record“ vom 20.03.2006 schließen, dass der BF schon 2006 die USA wieder verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den Spruchpunkten II. (Rückkehrentscheidung) und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist Staatsangehörige Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Serbische Staatsangehörige sind nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visa-VO) für einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.

Gemäß Art. 20 SDÜ dürfen sich sichtvermerksfreie Drittausländer drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Im vorliegenden Fall stellt der BF aufgrund der Tatsache, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das persönliche Verhalten muss eine Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, wenn ein Fremder im Sinn des § 17 Abs. 1 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (VwGH vom 31.01.2013, 2011/23/0446, und vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0427, mwN).

Damit erwies sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ, konkret lit e, nicht vorliegen.

Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit im Ergebnis zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe ist die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich.

3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der BF machte in seiner Stellungnahme und im Beschwerdeschriftsatz geltend, dass in Österreich seine Mutter und seine drei Brüder lebten und er in Österreich bei seiner Mutter Unterkunft nehme. Der BF hielt sich jedoch nur während des visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich auf. Im übrigen Zeitraum lag sein Lebensmittelpunkt in Serbien. Es liegt daher kein dauerhafter gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter vor. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern muss eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen, und es müssen etwa Merkmale gegenseitiger Abhängigkeit hervorkommen, um ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK annehmen zu können. Eine besondere Abhängigkeit, etwa Pflegebedarf, wurde vom BF jedoch nicht vorgebracht. Auf Basis lediglich des visumfreien Aufenthalts des BF kann daher nicht von einem Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich ausgegangen werden.

Private und persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat er auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.3. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

…“

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der BF hat weder eigene Mittel noch eine Unterhaltsgewährung durch Familienmitglieder nachgewiesen.

Der Umstand, dass der BF eine Aufenthaltsehe ohne gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet einging und sich darauf zum Erwerb eines Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht zusätzlich den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727; VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd § 53 Abs 2 FPG als gegeben angenommen werden.

Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Wie unter Punkt 3.1.2. bereits dargestellt, liegen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration ebensowenig vor wie berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des BF, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechten einhergehen.

Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bereitet in Anbetracht der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren und des verpönten Verhaltens des BF keine Bedenken. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. So wurde das Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht bestritten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.


Schlagworte

Aufenthaltsehe Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W241.2234974.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten