Entscheidungsdatum
01.04.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2186369-1/10E
W257 2186363-1/9E
W257 2186360-1/10E
W257 2186367-1/9E
W257 2186366-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.: W 257 …
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
2186360-1
XXXX
Vater
XXXX
XXXX
BF2
2186369-1
XXXX
Mutter
XXXX
XXXX
BF3
2186367-1
XXXX
Tochter
XXXX
XXXX
BF4
2186363-1
XXXX
Sohn
XXXX
XXXX
BF5
2186366-1
XXXX
Tochter
alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die oben erwähnten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und hinsichtlich BF3 bis BF5 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, hinsichtlich der BF1 und BF2 gem § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird allen BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 18.02.2021ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Revisionsverzicht subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2186366.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021