TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0374

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. November 1996, Zl. MA 65-8/632/96, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, vom 7. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von vier Wochen (bis 21. Mai 1996) vorübergehend entzogen. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 21. April 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; die Alkoholisierung sei mittels eines Alkomatgerätes festgestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das Entziehungs-(Vorstellungs-)Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem im Stadium des Berufungsverfahrens anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausgesetzt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussetzung des Entziehungsverfahrens sei deswegen rechtswidrig, weil eindeutig feststehe, daß er das in Rede stehende Alkoholdelikt nicht begangen habe. Der die Atemluftuntersuchung durchführende Sicherheitswachebeamte habe angegeben, die betreffende Person habe bei der Untersuchung ihren Zahnersatz (die sichtbaren Zähne am Oberkiefer) entfernt. Mittels ärztlichen Attests sei aber nachgewiesen, daß der Beschwerdeführer über keinen Zahnersatz im Oberkiefer verfüge. Er könne somit nicht die Person sein, deren Atemluft gemessen worden sei.

Wenn auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort auf die vorliegende Problematik eingegangen wird - die Begründung enthält überhaupt keine auf den vorliegenden Sachverhalt bezughabenden Ausführungen -, muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Der in der mangelhaften Begründung liegende Verfahrensmangel ist nämlich nicht wesentlich. Das - schwer lesbare - ärztliche Attest über den Zustand des Gebisses des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1996 lautet nämlich:

"Bei heutiger Untersuchung ist Oberkiefer san. bedürftig, teilweise fehlend bzw. lückenhaft, UK re lückenhaft. Z. Zpkt.

d. Untersuchung werden keine Prothesen getragen. Besitz solcher wird verneint."

Dieses Beweismittel ist keineswegs geeignet, für sich allein den eindeutigen Beweis zu erbringen, der Beschwerdeführer besitze keine Zahnprothese für den Oberkiefer und könne daher nicht die in Frage stehende Person gewesen sein. Immerhin wird im Attest von einem zum Teil fehlenden Oberkiefer gesprochen. Der Nichtbesitz eines Zahnersatzes wird als Angabe des Beschwerdeführers wiedergegeben. Dazu kommt, daß sich die in Frage stehende Person bei der Atemluftuntersuchung mit dem Reisepaß des Beschwerdeführers ausgewiesen hat. Nach Aussage des Sicherheitswachebeamten, der den Beschwerdeführer bei einer Gegenüberstellung am 15. Mai 1996 als untersuchte Person identifizieren zu können glaubte, sei die untersuchte Person auf Grund des Lichtbildes im Reisepaß als der Beschwerdeführer zu erkennen gewesen.

Es kann also keine Rede davon sein, daß die Täterschaft des Beschwerdeführers mit Sicherheit auszuschließen gewesen wäre. Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110374.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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