TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 W287 1427518-4

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W287 1427518-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.12.2012 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde nach Verlängerungsanträgen des BF zunächst bis 15.12.2013, dann um ein weiteres Jahr bis zum 15.12.2014 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei weitere Jahre bis zum 15.12.2016 verlängert.

3. Am 17.10.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Das BFA verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid vom 13.12.2016 um zwei Jahre bis 15.12.2018.

4. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2018 wurde die Aufenthaltsberechtigung nach Antrag des BF erneut um zwei Jahre bis 15.12.2020 verlängert. Am 02.11.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre. Das BFA gab diesem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2020 statt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2020 Beschwerde erhoben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.12.2012 erteilt. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde fristgerecht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zunächst jeweils um ein Jahr, sodann um jeweils zwei Jahre verlängert. Am 02.11.2020 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre. Das BFA gab diesem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2020 statt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass keine befristete Aufenthaltsberechtigung, sondern eine Daueraufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen wäre.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 8 Abs. 4 AsylG lautet:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das BFA hat dem Verlängerungsantrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben. Die Beantragung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG war nicht verfahrensgegenständlich. Dafür ist eine gesonderte Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B)     Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Verfahrensgegenstand Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.1427518.4.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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