Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2204087-1/10E
L521 2204081-1/11E
L521 2204084-1/10E
L521 2204086-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden des/der 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , und 4. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zlen. 1091198409-1561562905, 1091198507-151562913, 1091198703-151562930, und 1091198605-151562921, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 zur Recht erkannt:
A)
I. Die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben.
XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung 15.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2204086.1.00Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021