TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 W237 2240881-1

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W237 2240881-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 10.03.2021, GZ: 2020-0566-9-002329, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrags zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.03.2021 wies das Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde vom 20.09.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 26.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil dieser verspätet eingebracht worden sei.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 22.03.2021 Beschwerde und begründete diese mit näheren Ausführungen zur dem Bescheid vom 26.08.2020 zugrundeliegenden Rechtssache.

Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22.03.2021 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 29.03.2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des AMS vom 26.08.2020, mit dem er zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengelds in der Höhe von XXXX verpflichtet wurde, eine näher begründete Beschwerde. Diese Beschwerde wies das AMS im Wege einer Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2020 als unbegründet ab, welche mittels RSb-Sendung an den Beschwerdeführer adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch für ihn am 09.10.2020 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde; für den Beschwerdeführer wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an seinem Wohnsitz zurückgelassen.

Mit an das AMS gerichtetem E-Mail vom 04.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2020 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Rückschein ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestritt in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung für ihn am 09.10.2020 bei seinem Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde oder er eine Verständigung über die Hinterlegung erhielt. Dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.03.2021 – das Datum ist in der entsprechenden Zeile ausgewiesen – die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2020 begehrte, ergibt sich aus den insoweit klaren Aussagen des E-Mails („Berufung von Gericht“).

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 25.03.2021 zur Post gegebene und an die belangte Behörde adressierte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. § 15 VwGVG lautet:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.         von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.         von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

3.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 09.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des 23.10.2020. Da der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag erst am 04.03.2021 beim AMS (im Wege eines E-Mails) stellte, erweist sich dieser als verspätet.

Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag mit dem angefochtenen Bescheid sohin zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen ist.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; in der gegenständlichen Beschwerde bestritt er insbesondere nicht, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 09.10.2020 hinterlegt wurde und er den Vorlageantrag erst am 04.03.2021 dem AMS per E-Mail schickte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags ist § 15 Abs. 1 VwGVG klar zu entnehmen.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2240881.1.00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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