TE Bvwg Beschluss 2021/4/7 W280 2225995-1

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W280 2225995-1/ 36E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2020, Zl. W280 2225995-1/23E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zur Begründung dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie ist als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung verbüßt sie derzeit eine Haftstrafe.

Die Revisionswerberin hat zwei Kinder, mj. XXXX sowie mj. XXXX . Zu diesen Kindern hat sie ständig Kontakt. Derzeit sind diese in einer Krisenwohngruppe wegen der Inhaftierung der Revisionswerberin untergebracht.

Im Sinne des Kindeswohl wird von den dafür Sachverständigen befürwortet, dass Kontakte der Kinder zur Revisionswerberin weiterhin aufrechterhalten werden und diese Kontakte auch persönlich stattfinden. Eine Abschiebung der Revisionswerberin in den Kosovo würde zu einer Trennung der Kinder von der Mutter führen und dem Kindeswohl schaden.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Es wird daher beantragt der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2225995.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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