Entscheidungsdatum
07.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W218 2165514-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Osai AMIRI, MSc, Lederergasse 16/3, 1080 Wien,
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Abschließend wurde im Spruchpunkt III. dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 25.07.2018 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vor, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Unzumutbarkeit Kabuls als innerstaatliche Fluchtalternative und die erhebliche Bedrohungslage der Provinz Baghlan ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes waren. Zudem sei zu Recht erkannt worden, dass eine fortlaufende medizinische Behandlung der Erkrankung bzw. Verletzung des Fußes des Antragstellers nicht einwandfrei gewährleistet sei, da dies eine Verletzung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es wären seither keine Verbesserungen weder in Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan noch betreffend des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers erfolgt.
5. Diese Eingabe wurde einlangend mit 16.08.2018 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
6. Es folgte die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 25.11.2019, welche mittels Schriftsatz vom 06.11.2019 abberaumt wurde.
7. Am 30.03.2020 langte eine E-Mail der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers,
Frau XXXX , ein, welche um baldige Ausschreibung eines neuerlichen Verhandlungstermins ersuchte und eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung beifügte.
8. Mit 23.04.2020 legte die belangte Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor.
9. Mittels Schriftsatz vom 07.09.2020 erfolgte die neuerliche Ausschreibung eines Verhandlungstermins.
10. Am 09.09.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über
den Eintritt der Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens gemäß §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 4, 57 und 55 Abs. 1 AsylG.
11. Mit 16.09.2020 wurde der festgelegte Verhandlungstermin für 14.10.2020 abberaumt.
12. Mittels Parteiengehör vom 12.03.2021 wurden der Beschwerdeführer bzw. dessen damalige Rechtsvertretung aufgefordert, allfällig neu hinzugekommene Unterlagen, auch in Hinblick auf eine Integration in Österreich, vorzulegen. Ebenso wie allfällig weitere medizinische Befunde. Für die Vorlage der genannten Unterlagen wurde eine vierwöchige Frist eingeräumt.
13. Mit Schreiben vom 26.03.2021, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2021 einlangte, wurde die Änderung des Vertretungsverhältnisses bekanntgegeben und zugleich die Beschwerde vom 20.07.2017 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der unter I. ausgeführte "Verfahrensgang und Sachverhalt" ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Zurückziehung der Beschwerde vom 26.03.2021.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde
(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
§ 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichts-barkeit 4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Durch die schriftlich erfolgte Zurückziehung wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid zur Zl. XXXX (Abweisung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG) vom 21.06.2017 nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, Zl. 2003/20/0397). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2165514.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021