TE Bvwg Beschluss 2021/4/7 W124 1414184-4

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W124 1414184-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen. Am XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt zwecks Sicherung der Abschiebung.

2. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtingswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde mit Spruchpunkt V. gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Abschließend wurde in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem von ihm sowie dem ausfolgenden Organ der LDP unterschriebenen Zustellschein (AS 60) ergibt, am XXXX persönlich ausgefolgt.

5. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die gegenständliche Beschwerde per E-Mail ein.

6. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Beschwerde vom XXXX vor. Am XXXX langten diese beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt, wonach die eingebrachte Beschwerde um einen Tag als verspätet erachtet wird. Der Vorhalt wurde dem Vertreter am XXXX zugestellt.

8. Diesbezüglich langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben angeführte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte, unstrittige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am XXXX persönlich ausgefolgt und damit gemäß § 24 Z 1 ZustellG, BGBl. 200/1982 idgF zugestellt.

Infolge der Aufhebung der Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 24/2016, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G134/2017 ua (kundgemacht am 16.10.2017, BGBl. I Nr. 140/17), ist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen über einen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid des BFA nicht mehr die genannte Bestimmung des BFA-VG, sondern die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte (allgemeine) vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde maßgeblich. § 7 Abs. 4 VwGVG ist aufgrund des im genannten Erkenntnis enthaltenen Ausspruches gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, mit dem die Anwendung des § 16 Abs 1 BFA-VG in der (verfassungswidrigen) Fassung BGBl I Nr. 24/2016 in vor der Aufhebung anhängigen Verfahren ausgeschlossen wird, seit dem 17.10.2017 vom BFA in anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Daher bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde nach § 7 Abs. 4 VwGVG. Die vierwöchige Frist ist somit, wie schon oben angeführt, mit Ablauf des XXXX zu Ende gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch einen Tag später, nämlich am XXXX , eingebracht.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt – die um einen Tag verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch weder vom Beschwerdeführer noch von seiner rechtsfreundlichen Vertretung bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage (§ 7 Abs. 4 VwGVG idgF) stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W124.1414184.4.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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