TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 W123 2239494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W123 2239494-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zl. 1088540404-201073696, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 28.10.2020 von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und am selben Tag vom Landesgericht Wien die Untersuchungshaft verhängt.

2. Mit Schreiben vom 06.11.2020 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur eventuellen Verhängung der Schubhaft binnen vierzehn Tagen (ab Zustellung des Schreibens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er die ersten vier bis fünf Lebensjahre bis zum Tode seiner Mutter in Österreich gelebt habe. Im Jahr 2019 sei er neuerlich nach Österreich eingereist und habe sich seitdem bei seiner Familie und seiner Lebensgefährtin aufgehalten. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer Vater von Zwillingen geworden. In Serbien habe er weder Familienmitglieder noch Vermögen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, wie etwa eine mündliche Einvernahme durchzuführen, weshalb das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vollständig unberücksichtigt geblieben sei. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs gemäß §45 Abs. 3 AVG im Verfahren vor der belangten Behörde dar. In weiterer Folge seien daher die Feststellungen bezüglich des Familienlebens unvollständig und falsch. So sei insbesondere unberücksichtigt geblieben, dass der Vater des Beschwerdeführers, weitere Verwandte sowie die beiden neugeborenen Kinder in Österreich leben. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung angeführten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose sei es von dieser überdies unterlassen worden, Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu nehmen. Dies behafte die Entscheidung mit einem weiteren Mangel.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 16.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vierzehn Tagen, die Geburtsurkunden der Kinder sowie Bescheinigungen vorzulegen, aus welchen hervorgeht, über welchen Aufenthaltsstatus die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügen.

6. Mit Eingabe vom 01.03.2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, in welchem festgehalten wurde, dass er nicht in der Lage sei, die Geburtsurkunden vorzulegen, weil ein Kontakt zu seinen Kindern nicht bestehe. Ebenfalls vorgebracht wurde, dass die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben würden. In Einem wurde ein Schriftverkehr vorgelegt, in welchem von der Sozialarbeiterin der JA XXXX Kontakt zur Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien aufgenommen wurde, um in Erfahrung zu bringen, wie es den Kindern gehe, da die Kindesmutter, welche von der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt wird, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2018 zu XXXX wegen der Vergehen nach §§ 134 Abs. 1 erster Fall, 229 Abs. 1, 231 Abs. 1 STGB sowie gemäß §§127, 129 Abs.1 Z1 StGB iVm §15 StGB und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 148 zweiter Fall StGB iVm §15 STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig.

1.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach den §§ 229 Abs. 1, 241e, Abs. 3 STGB sowie nach §§127, 130 Abs. 1, erster Fall StGB iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 14.09.2018 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien wertete in den Entscheidungsgründen als mildernd die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die teilweise Ausfolgung und Sicherstellung der Beute. Erschwerend wertete das Gericht die Begehung innerhalb offener Probezeit, das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.5. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und besuchte dort die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete in Serbien zuletzt auf einer Tankstelle. In Österreich ist der Beschwerdeführer noch nie einer Beschäftigung nachgegangen.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, wo dieser auch einen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist ledig und ist Vater von am 26.09.2020 geborenen Zwillingen. Zur Kindesmutter, welche von der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien unterstützt wird, sowie zu den Kindern besteht kein Kontakt. In Serbien lebt der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchem er laut eigenen Angaben keinen Kontakt hat. Der Vater des Beschwerdeführers, sein Onkel und seine Tante leben in Österreich.

1.6. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 23.01.2020 bis 24.09.2020 behördlich im XXXX . Wiener Gemeindebezirk gemeldet. Derzeit verbüßt er eine Haftstrafe in der JA XXXX .

1.7. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass keine starke Bindung mehr zum Herkunftsstaat Serbien besteht.

1.8. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch den vorliegenden Reisepass belegt.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des eingeholten Strafregisterauszuges vom 11.02.2021.

2.3. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme am 14.09.2018 vor der belangten Behörde im Schubhaftverfahren.

Die Feststellungen zum Familienstand und zu den Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich gleichfalls aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren und aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

2.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass keine starke Bindung mehr zum Herkunftsstaat Serbien besteht, beruht auf der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich, seiner in dieser Zeit verbüßten Strafhaft und der Tatsache, dass durch eine Haftverbüßung in Österreich per se eine starke Gewichtung hinsichtlich einer Integration, vor allem mangels Freiwilligkeit, nicht zukommt. Im Zuge der Einvernahme im Rahmen des Schubhaftverfahrens wurde vom Beschwerdeführer überdies nicht vorgebracht, eine starke Bindung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten zu haben. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Bindung zu seinem Vater und zu seinen anderen Familienangehörigen erscheint vor dem Hintergrund des nur kurzen Aufenthaltes in Österreich als nicht glaubwürdig. Darüber hinaus hatte laut der Anzeige vom 29.09.2015 der Onkel des Beschwerdeführers selbst die Polizei gerufen und diesen des Diebstahls bezichtigt (vgl. AS 4).

2.5. Die Feststellung, dass zu den Kindern des Beschwerdeführers kein Kontakt besteht und ein solcher von der Kindesmutter auch nicht gewünscht wird, ergibt sich aus den Angaben im dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben vom 01.03.2021.

2.6. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Grundsatz des Parteiengehörs aufgrund der fehlenden mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers verletzt worden sei, ist nicht haltbar. Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 06.11.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme (p.A. JA Josefstadt) verständigt wurde (vgl. AS 107) und von ihm am 11.11.2020 übernommen wurde (vgl. Übernahmebestätigung sowie handschriftliche Unterschrift, AS 108). Dem Beschwerdeführer wäre somit jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, vor allem durch Inanspruchnahme von in den Justizanstalten tätigen Sozialarbeitern, welche in derartigen Angelegenheiten die Insassen unterstützen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde konnte daher nicht festgestellt werden.

2.7. Selbst wenn man jedoch tatsächlich – so wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers als grobe Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, und zwar als Verletzung des Parteiengehörs, betrachten würde, würde dies am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nichts ändern, da der Beschwerdeführer spätestens mit Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere ob er über Familienangehörige in Österreich verfügt, darlegen konnte und daher als saniert gilt.

2.8. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

2.9. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.

3.1.1. § 10 Abs. 2 AsylG lautet: „Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, die ersten vier bis fünf Jahre seines Lebens hier verbrachte und sich seine gesamte Familie (bis auf seinen Bruder) im Bundesgebiet aufhält, darunter die beiden minderjährigen Kinder. Demgegenüber ist auf die zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2018 und 2020 (teils zu unbedingten Freiheitsstrafen) und auf das an die erste Verurteilung anschließenden einjährigen Einreiseverbot zu verweisen. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im ersten Urteil des Straflandesgerichtes Wien im Jahr 2018– wiederum wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, was auf die gleiche schädliche Neigung hindeutet.

Zudem hielt sich der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seiner Heimatadresse in Serbien auf, womit aber – ungeachtet, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und einen Teil seiner Kindheit hier verbrachte – kein ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.

Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien und die damit einhergehende Sozialisierung, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat.

Auch die Tatsache, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, sein Vater, sein Onkel und seine Tante in Österreich leben, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Die Mutter seiner beiden Kinder lebt zwar mit diesen in Österreich, möchte aber laut dem Schriftverkehr zwischen der Sozialarbeiterin der JA XXXX und der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben weder bestand noch von Seiten der Kindesmutter angestrebt wird.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, im Jahr 2020 neuerlich straffällig zu werden, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf nahm.

Ungeachtet dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal der Beschwerdeführer sich den Großteil seines Lebens in Serbien aufhielt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, die örtlichen Gegebenheiten in Serbien nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.

Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle dargelegt, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig wegen der wiederholten Begehung von Vermögensdelikten verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen längeren Zeitraum ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, zumal das Landesgericht für Strafsachen Wien auch das Überwiegen der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen hervorhob (siehe dazu die Erwägungsgründe zum Einreiseverbot unter 3.4.6.). Mit einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ginge daher eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einher.

3.1.4. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

3.1.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).

3.3.2. Die belangte Behörde ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser – nach Haftentlassung – erneut gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen würde. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.

3.3.4. Folglich hat die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI.

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

3.4.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten und der Verlängerung der Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre betreffend die Verurteilung aus dem Jahr 2018, zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.4.3. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose in concreto kommt es demnach bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

3.4.4. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Gericht wegen Vergehen nach den §§ 229 Abs. 1, 241e, Abs. 3 STGB sowie nach §§127, 130 Abs. 1, erster Fall StGB iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 14.09.2018 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat (vgl. die Vielzahl der vermögenschädigenden Delikte, AS 110ff), sondern die Tatbegehungen offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt sind, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.

Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafen zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da der Beschwerdeführer derzeit eine Haftstraße verbüßt, kann schon aus diesem Grunde keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

3.4.5. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.

Darüber hinaus hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Begründung bzw. Weiterführung von Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme dieser familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd Art 8 EMRK zu den in Österreich lebenden Verwandten, wie den Vater, die Tante und den Onkel sowie die beiden im September geborenen Kinder mussten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens (vgl. zum verpönten Verhalten von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568) resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.4.6. Ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer zudem verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher zum Zweck der Begehung von Eigentumsdelikten erfolgte, seiner Mittellosigkeit sowie der nicht gelebten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden.

Zwar wurde das verhängte Einreiseverbot mit der Dauer von sechs Jahren iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, jedoch sieht bereits der Wortlaut der Z 1 leg. cit. die Möglichkeit der Erlassung eines bis zu 10-jährigen Einreiseverbotes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten unbedingt verurteilt. Die Milderungsgründe für dieses Urteil stellten die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers dar und wertete den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie die teilweise Ausfolgung und Sicherstellung der Beute ebenfalls als mildernd, als erschwerend wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien jedoch die Begehung innerhalb offener Probezeit, das einschlägig getrübte Vorleben und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten hinsichtlich der Faktenvielzahl, die Begehung innerhalb offener Probezeit, den längeren Tatzeitraum sowie angesichts des einschlägigen Vorlebens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Verhängung des Einreiseverbotes von 6 Jahren im vorliegenden Fall als durchaus angemessen.

3.4.7. Unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest sechs Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.

Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Strafdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2239494.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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