Entscheidungsdatum
09.04.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
eschäftszahl (GZ):
W146 2199399-1/9Z
W146 2199410-1/10Z
W146 2199407-1/9Z
W146 2199405-1/10Z
W146 2199403-1/10Z
W146 2199402-1/7Z
W146 2199355-1/7Z
(bitte bei allen Eingaben anführen)
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 29.05.2018, Zahlen 1. 16-1101631204/160057894, 2. 16-1101631803/160057916, 3. 16-1101633710/160057975, 4. 16-1101634402/160058068, 5. 16-1101634206/160057991, 6. 16-1101634500/160058135, 7. 16-1101634609/160058190:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,
sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W146.2199402.1.01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021