Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W262 2178781-1/22E
W262 2178762-1/19E
W262 2178772-1/14E
W262 2178776-1/14E
W262 2178783-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 17.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM LL.M, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht:
A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, sowie XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , und der mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , und der mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2178783.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021