TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/13 W126 2236501-1

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Entscheidungsdatum

13.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W126 2236501-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Themmer, Toth und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 18.09.2020, Zl. XXXX :

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.09.2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Kommanditistin der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

Begründend führte die SVS aus, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2016 als Kommanditistin bei der XXXX (im Folgenden C KG) selbstständig erwerbstätig sei. In ihrer Versicherungserklärung vom 07.01.2020 habe sie angegeben, dass sie die Versicherungsgrenze für das Jahr 2020 überschreite. Eine betriebliche Tätigkeit liege vor, da aufgrund ihrer Angaben im Fragebogen die Merkmale einer selbstständigen betrieblichen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Sie sei insbesondere in der C KG mittätig und könne ihre Arbeitszeit und ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten ohne an Weisungen gebunden zu sein.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab an, dass die belangte Behörde ihr den falschen Fragebogen, nämlich jenen mit dem Titel „Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“ statt den Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“, übermittelt habe. Der übermittelte Fragebogen sei im konkreten Fall zur Feststellung der Pflichtversicherung ungeeignet und irreführend. Die Beschwerdeführerin sei von der Geschäftsführung und Vertretung der C KG ausgeschlossen und leiste auch keine Mitarbeit. Ihre Haftung sei auf die im Firmenbuch ausgewiesene Vermögenseinlage beschränkt. Die Beschwerdeführerin sei ein so genannter „kapitalistischer Kommanditist“. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung würden daher nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen betreffend die vermeintliche Geschäftsführungsbefugnis der Beschwerdeführerin getroffen, da dies aufgrund des Fragebogens auch nicht möglich gewesen sei. Daher bedürfe der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 02.11.2020 legte die SVS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der angeschlossenen Stellungnahme führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie nicht in der C KG mitarbeite, der andere Kommanditist, ihr Bruder, habe dieselbe Hafteinlage eingebracht und arbeite im Betrieb mit. Für ihn würden seit 2014 keine Einkommenssteuerbescheide vorliegen. Der Komplementär der C KG habe Einkünfte in Höhe von EUR 56.420,83 erzielt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von EUR 49.888,91 zugewiesen worden seien, obwohl sie nicht mitarbeite. Da die Verteilung der Einkünfte in der KG keinesfalls fremdüblich sei, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Firma mitarbeite oder dass es sich um ein steuerliches Umgehungsgeschäft handle.

4. Mit Schreiben vom 09.11.2020 ersuchte die SVS das zuständige Finanzamt um Überprüfung des Einkommens der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bringe nämlich vor, dass sie nicht in der C KG mitarbeite, während der andere Kommanditist XXXX schon mitarbeite. Bei Überprüfung der Einkommensverteilung in den Jahren 2016 und 2017 ergebe sich, dass diese keinesfalls fremdüblich sei. Nach Ansicht der SVS ergebe sich für die Steuerbehörde die Verpflichtung – zum Zweck der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 188 BAO – den Sachverhalt nach den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen.

Das zuständige Finanzamt bestätigte den Erhalt dieser Anfrage und stellte eine Erledigung im ersten Halbjahr 2021 in Aussicht.

5. Am 10.11.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt ausgefülltem Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ ein. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 08.01.2016 Kommanditistin der C KG mit einer Haftungseinlage von EUR 10.000.

Mittels Datenaustausch gemäß § 229a GSVG übermittelten die Finanzbehörden die folgenden Daten zu den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Kalenderjahre 2016 bis 2018:

?        2016: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.483,98

?        2017: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 49.888,91 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 8.007,92

?        2018: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 35.557,33, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 10.835,48 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 695,21

1.2. Die Ausgestaltung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Geschäftsbetrieb der C KG bzw. der Mitarbeit im Betrieb steht nicht fest. Dazu sowie zB zu der Frage, ob die Zuweisung der Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb der C KG an die Beschwerdeführerin ein steuerrechtliches Umgehungsgeschäft darstelle, hat die belangte Behörde im Tatsachenbereich keine bzw. keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Die Feststellung, dass die Behörde (ausreichende) Feststellungen und Ermittlungen, insbesondere zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Geschäftsbetrieb, unterlassen hat, konnte ebenso aufgrund des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der keine entsprechenden Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse enthält.

Dass die Ermittlungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gravierende Lücken aufweisen, geht auch aus dem Umstand hervor, dass die ÖGK nach Bescheiderlassung bzw. nach bereits erfolgter Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht selbst weitere Ermittlungsschritte setzte und im Vorlageschreiben nicht die Abweisung der Beschwerde beantragte, sondern Anregungen betreffend weitere Ermittlungen bei den Finanzbehörden gab und diese sogleich selbst in die Wege leitete. Die Behörde gibt damit zu erkennen, dass sie selbst davon ausgeht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall liegen derartige Ermittlungslücken vor.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Es ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Kommanditistin eine betriebliche Tätigkeit ausübt und damit – bei Überschreiten der Versicherungsgrenze – der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP, 18) - in ständiger Rechtsprechung vertritt, sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken. (VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, mwN)

3.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen zur Beurteilung der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehenden Kriterien getroffen.

Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zunächst den Fragebogen mit dem Titel „Versicherungserklärung für Freiberufler“. Die darin angeführten Fragen beziehen sich jedoch eindeutig auf die Abgrenzung zwischen selbstständig erwerbstätigen Personen zu Dienstnehmern und geben keinerlei Aufschluss darüber, inwieweit der Beschwerdeführerin Geschäftsführungsbefugnisse zukommen. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin viele der im Fragebogen angeführten Fragen unbeantwortet ließ. Abgesehen davon, dass diese Feststellung für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Kommanditisten ungeeignet ist, ist auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb mittätig sei. In dem ihr übermittelten Fragebogen wird nämlich bereits aufgrund der Fragestellungen davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit vorliegt, aber nicht thematisiert, ob überhaupt eine Tätigkeit vorliegt.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr der falsche Fragebogen übermittelt worden sei, ist allerdings zu entgegnen, dass ihr die Behörde – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich – bereits wenige Wochen später den richtigen Fragebogen für Kommanditisten übermittelte, sie diesen aber nicht beantwortete. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit an der Mitwirkung zur Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ermittlungsergebnisse, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt bzw. der von ihr festgestellte Sachverhalt nicht geeignet sind, um die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin festzustellen, da keine Feststellungen betreffend die Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Geschäftsführung und zum Umfang ihrer Mittätigkeit im Betrieb getroffen wurden. Das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung befreit die Behörde nämlich weder von der Verpflichtung, die möglichen und zumutbaren Ermittlungen vorzunehmen und vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen, noch von der Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs oder zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, insbesondere zur Darlegung des nach ihrer Ansicht der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Stand 1.7.2005, RZ 17, mwN).

Dass die Ermittlungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gravierende Lücken aufweisen, ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, auch aus dem Umstand, dass die ÖGK nach Bescheiderlassung bzw. bereits erfolgter Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht selbst weitere Ermittlungsschritte setzte und weitere Ermittlungen bei den Finanzbehörden in die Wege leitete, somit selbst von nicht ausreichenden Ermittlungen ausging.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten notwendigen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Parteiengehörs) zu erörtern haben.

Zudem wird in dem zu erlassenden neuen Bescheid der Zeitraum, für den die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin festgestellt wird, im Spruch des Bescheides ausdrücklich anzuführen sein.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Sowohl zu den Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht eine Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen kann, als auch zu der Frage, unter welchen Umständen ein Kommanditist der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die unter A) angeführt wurde. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (siehe dazu auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/08/0050), vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit Ermittlungspflicht Kassation Kommanditist mangelnde Sachverhaltsfeststellung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2236501.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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