TE Vwgh Beschluss 1997/3/19 95/11/0178

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache der G in Saerbeck (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 28. März 1995, Zl. 283.685/0-II/B/13/95, betreffend Berufsausübung im physiotherapeutischen Dienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin (eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland) aufgrund ihres in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Diploms vom 1. Oktober 1991 berechtigt sei, die Tätigkeit als "Diplomierte Physiotherapeutin" auszuüben. Dies wurde an die Bedingung geknüpft, daß die Beschwerdeführerin einen Anpassungslehrgang mit näher umschriebenem Inhalt absolviert.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im wesentlichen die Vorschreibung der genannten Bedingung bekämpft.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 21. Oktober 1996 erklärt hat, seit kurzer Zeit wieder in Deutschland zu leben und an einer Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, nicht mehr interessiert zu sein.

Mit Berichterverfügung vom 25. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin (zu Handen ihrer Vertreter) unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 21. Oktober 1996 die Auffassung mitgeteilt, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden zu sein scheine, und sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, ob und aus welchen Gründen sie sich durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in ihren Rechten verletzt erachte. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.

Aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin, an einer Berechtigung, in Österreich zu arbeiten, nicht mehr interessiert zu sein, ergibt sich, daß sie kein Interesse mehr an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Beschwerde hat, weil sie den im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren gestellten Sachantrag nicht mehr aufrecht erhält. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde käme daher praktisch keine Bedeutung mehr zu. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 308 zitierte hg. Rechtsprechung).

Da kein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt, haben zufolge § 58 VwGG die Parteien den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0068, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110178.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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