Entscheidungsdatum
14.04.2021Norm
BBG §40Spruch
W217 2241245-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den am 18.03.2021, befristet bis 30.04.2022, ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 11.08.2010 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt. Seit 15.05.2020 sind folgende Zusatzeintragungen im Behindertenpass eingetragen:
‚Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor‘
‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘
‚Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson‘
‚Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen‘
2. Mit Schreiben vom 27.01.2021 begehrte der Beschwerdeführer unter Beilage medizinischer Beweismittel die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Nach Einholung des ärztlichen Gutachtens bezüglich Pflegegeldes erstattete Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Innere Medizin, am 16.03.2021 nachstehendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe VGA 2010 – 50% GdB bei IDDM
Interkurrent neu eingelangte Befunde:
Ermittlung des Pflegebedarfs aufgrund der Befundlage – PVA – 22.4.2020
-Hospiz-ABS auf Basis Hospizbeiblatt ICD:T08 - Pflegestufe 3 ->Hilfe erforderlich bei den ADL`s, Reinigung der Wohnung und Wegen außer Haus/ Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
-NU 04.2021, da kein klassischer Hospizfall
E-Brief LK XXXX , stat. 20.März 2020 bis 18.April 2020
Aufnahmegrund: Unfall mit landwirtschaftlichem Gerät – konservative Thrapie
Diagnosen bei Entlassung:
Fract.corp.vert.Th 10
Fract.ram.sup.et inf.oss.pubis et massae lateralis oss.sacri sin.
Cont.fem.dext.
Excor.gen.utr.
ND:chron. Niereninsuffizienz im Stadium der Hämodialyse, DM, VHF, Adipositas per magna, art.Hypertonie, Decubutis.Ii. gluteal
Dialyse-Stammblatt LK XXXX , 26.07.2019:
Diagnosen:
1. CKD 5D
-Verdacht auf gemischte Genese (diabetisch/vaskulär)
-Cimino-Shunt rechts seit 05.04.2019
2. Diabetes mellitus Typ2, ED ca.2008
-Insulintherapie pausiert seit 06/2019
3. Vorhofflimmern, ED 06/2019
-arterielle Hypertonie
-Cor hypertonicum
4. OSAS, mittelgradig
Hyperlipidämie, Adipositas
5. Zustand nach Nephrolithiasis
-Zustand nach ESWL
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. Akt: Sevelamer 800mg 3x1, Sortis 20mg 0-0-1, Supressin 4mg 1-0-1, Rocaltrol 0,25mg 1-0-0, Dilatrend 25mg ½-0-1/2, Amlodibene 10mg ½-0-1/2, Thrombo Ass 100mg 1-0-0, Pantoprazol 40 mg 10-0, Lasix 500 mg an hämodialysefreien Tagen ¼-0-1/4, Molaxole-Beutel 1-0-0, Novalgin 500mg, Mexalen 500mg, Yellox-Augentropfen 0,9mg/ml 2x1 Tropfen li. Auge
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei gemischter Genese
(diabetisch/vaskulär), berücksichtigt den Zustand nach Nierensteinzertrümmerung
05.04.04
70
2
Becken- und Wirbelkörperfraktur Th 10 bei Unfall 04/2020
Unterer Rahmensatz bei konservativen Therapiemaßnahmen
02.02.03
50
3
Diabetes mellitus
Unterer Rahmensatz bei stabiler Stoffwechsellage mit mittlerweile pausierter Insulintherapie, berücksichtigt die Folgeschäden an der Niere.
09.02.04
50
4
Vorhofflimmern, Cor hypertonicum
Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die behandelte Hypertonie
05.02.02
50
5
Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da keine nächtliche Sauerstoffzufuhr dokumentiert ist.
06.11.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 bei ungünstiger Leidenspotenzierung um 1 Stufe erhöht, Leiden 2 und 5 erhöhen nicht bei fehlender Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 3 als vormals führendes Leiden wird unverändert eingeschätzt, die übrigen Leiden werden neu erfaßt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch die neu erfaßten Leiden 1,2,4 und 5 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen und beträgt nun 80% von Hundert.
X Nachuntersuchung 04/2022 - Neuevaluierung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da diese aufgrund einer Unfallfolge 04/2020 gewährt wurde und lt. Pflegegeldbescheid diesbezüglich eine Besserung zu erwarten ist (Befristung der Pflegestufe mit geplanter NU).
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Aufgrund der eingeschränkten Mobilität nach Unfall 04/2020 ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
(…)“
3. Mit Schreiben vom 16.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
„(…) Auf Grund Ihres Antrages vom 27.01.2021 wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80% festgestellt wurde.
Es ist daher ein neuer Behindertenpass auszustellen.
Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor:
‚Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor‘
‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘
‚Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor‘
‚Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor‘
‚Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson‘
‚Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen‘
Der Behindertenpass wird mit 30.04.2022 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung Ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist. (…)“
4. Mit Schreiben vom 18.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
5. Gegen diesen in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, seit dem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2020 sei nach dem Krankenhausaufenthalt keine gesundheitliche Besserung eingetreten und auch nicht zu erwarten. Er leide unter permanenten Rückenschmerzen und könne nicht das geringste Gewicht heben. Der Behindertenpass und der Parkausweis seien unbefristet auszustellen.
Neue medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.
6. Am 09.04.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer begehrte am 27.01.2021 die Neufeststellung des Grades der Behinderung.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
Gdb %
1
Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei gemischter Genese
(diabetisch/vaskulär), berücksichtigt den Zustand nach Nierensteinzertrümmerung
05.04.04
70
2
Becken- und Wirbelkörperfraktur Th 10 bei Unfall 04/2020
Unterer Rahmensatz bei konservativen Therapiemaßnahmen
02.02.03
50
3
Diabetes mellitus
Unterer Rahmensatz bei stabiler Stoffwechsellage mit mittlerweile pausierter Insulintherapie, berücksichtigt die Folgeschäden an der Niere.
09.02.04
50
4
Vorhofflimmern, Cor hypertonicum
Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die behandelte Hypertonie
05.02.02
50
5
Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da keine nächtliche Sauerstoffzufuhr dokumentiert ist.
06.11.02
20
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 v.H.
Aufgrund der eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers nach einem Unfall im April 2020 ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
Dem Beschwerdeführer wurde das Pflegegeld der Stufe 3 befristet bis 04.2021 zuerkannt, da kein klassischer Hospizfall vorliegt.
Der Behindertenpass ist befristet bis 30. April 2022 auszustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes des Beschwerdeführers gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer das Pflegegeld der Stufe 3 befristet bis 04.2021 zuerkannt wurde, da kein klassischer Hospizfall vorliegt, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden ärztlichen Gutachten vom 22.04.2020 zum Pflegebedarf des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf einem Aktengutachten, berücksichtigend das ärztliche Gutachten vom 22.04.2020 zum Pflegebedarf des Beschwerdeführers. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. eingeschätzt.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Wie die Sachverständige weiters darlegt, ist eine Neuevaluierung in Hinblick auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ durch eine Nachuntersuchung im April 2022 erforderlich, da diese aufgrund einer Unfallfolge im April 2020 gewährt wurde und laut Pflegegeldbescheid diesbezüglich eine Besserung zu erwarten ist.
So ist dem Beschwerdeführer, wie die Sachverständige begründend ausführt, aufgrund der eingeschränkten Mobilität nach einem Unfall im April 2020 die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar. Ebenso wurde das Pflegegeld der Stufe 3 dem Beschwerdeführer nur befristet bis 04/2021 zuerkannt, da kein klassischer Hospizfall vorliegt. Eine Besserung ist sohin zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.03.2021. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 16.03.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 80 v.H. ergibt. Des Weiteren sprach sich die Gutachterin für eine Befristung der Zusatzeintragung bis 04/2022 aus und begründete dies damit, dass eine Neuevaluierung in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist, da diese aufgrund einer Unfallfolge 04/2020 gewährt wurde und laut Pflegegeldbescheid diesbezüglich eine Besserung zu erwarten ist.
Im April 2022 wird sohin beim Beschwerdeführer eine Nachuntersuchung durchzuführen sein, da im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Besserung der Mobilität zu erwarten ist.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, zu entkräften.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen gegenständlich somit befristet bis 30.04.2022 vor. Da aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes eine Besserung seines Gesundheitszustandes und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG in Bezug auf diese Zusatzeintragung zu erwarten ist, ist der Behindertenpass befristet auszustellen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Beschwerdeführer keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwN auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Eine solche wurde zudem nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2241245.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021