TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 W167 2179890-1

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25

Spruch


W167 2179890-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX , mit dem die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für die Jahre 2014 und 2015 sowie der jeweils zu zahlende monatliche Beitrag festgestellt wurden, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in den Spruchpunkten 6. und 7. das Jahr „2015“ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX übermittelte dieser „(nach längerem Rechtsmittelverfahren) die endgültigen Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2015“ an die belangte Behörde (VwAkt S. 126).

2. Aufgrund der Vorlage der berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2015 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX u.a. mit, dass diese Jahre nochmals geprüft bzw. die endgültigen Beitragsbemessungen berichtigt wurden. Die Berichtigung der endgültigen Beitragsbemessungen der Jahre 2009 und 2010 habe eine Gutschrift ergeben, es wurde für bestimmte Zeiten im Jahr 2011 eine Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sowie ASVG-Unfallversicherung festgestellt und festgehalten, dass sich für das Jahr 2012 keine Änderung der Beitragsgrundlage ergeben habe. Die Neuberechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 hätte Nachbelastungen in der Höhe von insgesamt EUR 15.431,76 (2013: EUR 320,04, 2014: EUR 12.674,04 und 2015: EUR 2.437,68) ergeben. Neben dem Hinweis auf Gutschriftbuchungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 wurde bekannt gegeben, dass auf dem Beitragskonto kein Rückstand bestehe (VwAkt S. 142).

3. Auf Antrag der vertretenen Beschwerdeführerin erfolgte die Rückzahlung des Beitragsguthabens in der beantragten Höhe (VwAkt S. 148).

4. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte mit näherer Begründung die Nachbemessung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Jahre 2014 und 2015 (VwAkt S. 184 ff).

5. Die belangte Behörde stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für die Jahre 2014 und 2015 die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung sowie den zu zahlenden monatlichen Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die von der Beschwerdeführerin übermittelten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2014 und 2015.

Auf der Anlage zum Bescheid „PV-Beiträge–2014“ ist handschriftlich die Gesamtsumme der vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge 2014 vermerkt (welche in dieser Höhe als Hinzurechnungsbetrag bei der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2014 im Bescheid herangezogen wurde) samt dem Hinweis „(beinhaltet auch Nachbelastung f. 2009-2011 aufgrund übermittelter EStb EStb wurden nachträgl im Jahr 2016 geändert)“. Auf der Anlage zum Bescheid „KV-Beiträge 2015“ ist handschriftlich vermerkt: „Summe 5687,72“ (welche in dieser Höhe als Hinzurechnungsbetrag bei der Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2015 im Bescheid herangezogen wurde).

6. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie begehrte die Neufeststellung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2014 und 2015 unter Berücksichtigung eines näher bezeichneten deutlich niedrigeren Hinzurechnungsbetrages.

Die Beschwerdeführerin verwies auf ihren Bescheidantrag, in dem sie zusammengefasst folgende Ausführungen gemacht habe: Bis zum XXXX habe eine Erwerbstätigkeit als „neue Selbständige“ (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG) bestanden. Mit diesem Tag sei der Betrieb veräußert worden, wobei der Veräußerungsgewinn vom Finanzamt festgestellt worden sei. Bis zum XXXX komme daher sozialversicherungsrechtlich die Höchstbeitragsgrundlage zur Anwendung. Mit XXXX sei eine Gewerbeberechtigung gelöst und eine gänzlich andere (gewerbliche) Erwerbstätigkeit neu aufgenommen worden (Versicherungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 GSVG). Ab dem XXXX komme sozialversicherungsrechtlich die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung. Die steuerlichen Einkünfte seien seither auch entsprechend gering gewesen. Der Fehler bestünde darin, dass Nachbemessungen bei der „neuen“ Tätigkeit hinzugerechnet wurden, welche die „alte“ Tätigkeiten beträfen. Die ergangenen Beitragsvorschreibungen seien daher wesentlich überhöht, sodass auf dem Beitragskonto zu Unrecht ein Rückstand bestehe. Darauf sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.

Rechtlich führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die belangte Behörde habe zunächst unrichtige Beiträge vorgeschrieben, die erst in einem späteren Kalenderjahr berichtigt worden seien. Der § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG sei daher (in teleologischer und verfassungskonformer Auslegung) so zu lesen, dass darunter die „zu Recht“ im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung gemeint seien. Unrichtige (zu Unrecht) vorgeschriebene Beträge seien insoweit daher ex tunc bei der Hinzurechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies entspreche im Übrigen auch der gängigen Praxis der belangten Behörde, würde allerdings – aus welchem Grund auch immer – im vorliegenden Fall außer Acht gelassen.

Betreffend die Betriebsveräußerung gab die Beschwerdeführerin den Hinweis der belangten Behörde auf die zitierte Judikatur des VwGH wieder, wonach auf die „im“ und nicht „für“ das Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge abzustellen sei, da sich nach Ansicht des VwGH „solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum ausgleichen“ würden. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass diese Voraussetzung aber dann nicht erfüllt sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Erwerbstätigkeit ende (mit GSVG-Pflicht des Veräußerungsgewinns, daher z.B. von der Höchstbeitragsgrundlage). In einem solchen Fall die von den Einkünften inklusive Veräußerungsgewinn bemessenen (Höchst-)Beiträge späteren Einkünften einer allenfalls aufgenommenen „neuen“ Erwerbstätigkeit hinzuzurechnen, führe zu völlig unsachlichen Ergebnissen. Die Beschwerdeführerin veranschaulichte ihren Standpunkt anhand der konkreten Berechnung für das Jahr 2014. Der § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG sei daher (in teleologischer und verfassungskonformer Auslegung) so zu lesen, das darunter die „für diese Erwerbstätigkeit“ im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung gemeint sind und unrichtige (zu Unrecht) vorgeschriebene Beträge seien insoweit daher ex tunc bei der Hinzurechnung unberücksichtigt zu lassen. Beiträge für frühere Erwerbstätigkeit seien unberücksichtigt zu lassen. Dies gelte sowohl bei einer endgültigen Beendigung der Erwerbstätigkeit, als auch bei einer Unterbrechung und späteren Neuaufnahme einer (anderen) Erwerbstätigkeit. Würde man Beiträge, die nach Beendigung der Erwerbstätigkeit vorgeschrieben werden, „hinzurechnen“ (obwohl gar keine Einkünfte mehr erzielt werden), so würde dadurch möglicherweise eine Pflichtversicherung eintreten, für welche gar keine Erwerbstätigkeit existiert. Dasselbe gelte, wenn später (nach einer Unterbrechung) eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen werde, denn es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, diese beiden Fälle beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In ihrer Stellungnahme verwies sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, und hob den Passus hervor, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Beitragsgrundlage auf die „im“ und nicht „für“ das Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge abstelle, was auch die ständige Rechtsprechung bestätige (u.a. VwGH 95/08/0303, 99/08/0152 ua). Auch dann, wenn die Beiträge überhaupt nicht entrichtet werden, sei die Norm des § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG nicht verfassungswidrig (siehe auch VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032) und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin unterlag in den Jahren 2014 und 2015 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer näher bezeichneten, der Wirtschaftskammer zugehörigen KG der Pflichtversicherung in der GSVG Kranken- und Pensionsversicherung sowie der ASVG Unfallversicherung.

Der (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid 2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 11.793,57 aus.

Im Jahr 2014 wurden der Beschwerdeführerin GSVG-Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt EUR 43.126,76 vorgeschrieben.

Der (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid 2015 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.174,36 aus.

Im Jahr 2015 wurden der Beschwerdeführerin GSVG-Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.687,72 vorgeschrieben.

Die Vorschreibungen der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2014 betreffen die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2014.

Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge im Jahr 2015 betrifft die Jahre 2012 und 2015, die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2015 lediglich das Jahr 2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin gab zwar sowohl bei der belangten Behörde also auch in der Beschwerde an, dass die Vorschreibungen aus den Jahren 2014 und 2015 unrichtig seien, bestreitet aber nicht, dass diese Vorschreibungen in der im Bescheid angegebenen Höhe erfolgt sind.

Eine Verhandlung konnte entfallen, da lediglich eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde; die vertretene Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Vorschrift des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

§ 25 GSVG BGBl Nr. 560/1978 für 2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013, für 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014 und für 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. […]

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. […]

[…]

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Bei den Hinzurechnungsbeträgen iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben (und demgemäß allenfalls in eine Einkommensteuererklärung aufgenommen) wurden. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (VwGH 2.5.2012, 2009/08/0006). (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0074)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN). (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006)

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen (Hinweis: E 24. Jänner 2006, 2005/08/0208; E 23. Februar 2000, 99/08/0152; E 26. November 2008, 2008/08/0015). (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0086)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung sowie die zu zahlenden monatlichen Beiträge in den Jahren 2014 und 2015 erlassen. Sie hat die Hinzurechnungsbeträge gemäß § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG unbestritten aufgrund der in den Jahren 2014 und 2015 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge berechnet und dies im Bescheid nachvollziehbar dargestellt.

Die Beschwerde richtete sich gegen den gesamten Spruch des angefochtenen Bescheides. Die vertretene Beschwerdeführerin bestreitet allerdings weder die rechnerische Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen, noch die zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden, noch die Höhe der in den Jahren 2014 und 2015 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung (in der Beschwerde heißt es dazu vielmehr: die bescheidmäßige Erledigung „[…] entspricht den bisherigen Vorschreibungen […]“, Beschwerde S. 1).

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde lediglich aus, dass die Vorschreibungen der Versicherungsbeiträge aus den Jahren 2014 und 2015 unrichtig seien, da neben den Beiträgen für die Einkünfte aus der damaligen Erwerbstätigkeit auch Beiträge aus der Nachbemessung einer früheren Erwerbstätigkeit (Betriebsveräußerung XXXX ) hinzugerechnet wurden, welche daher den Hinzurechnungsbeträgen nicht zugrunde gelegt werden dürften. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Hinzurechnungsbeträge gemäß § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG für die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen in Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2014 und 2015 und daraus resultierend die Berechnung der endgültigen monatlichen Beiträge.

Die belangte Behörde hat die endgültigen Beitragsgrundlagen aufgrund der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden sowie der vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG berechnet. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die im Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung hinzuzurechnen sind. Dies entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vergleiche dazu auch Pflug in Sonntag, GSVG8 (2019), § 25 Rz 13). Ausgehend von den so berechneten endgültigen Beitragsgrundlagen wurden dann die monatlichen Versicherungsbeiträge ermittelt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG bestehen nicht.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Beitragsvorschreibungen aus den Jahren 2014 und 2015 unrichtig gewesen seien, weil die Betriebsveräußerung und Veräußerungsgewinn (aus einer Tätigkeit für welche die Beschwerdeführerin bis XXXX gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG) bzw. die nunmehrige geänderte Tätigkeit (welche seit XXXX eine Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Z 1 GSVG begründe) und die diesbezüglichen rechtlichen Konsequenzen nicht berücksichtigt worden seien, ist entgegen zu halten, dass allenfalls unrichtige GSVG-Vorschreibungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die Vorschreibung in den Jahren 2014 und 2015 unbestritten erfolgten und dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren gemäß GSVG versichert war (dazu, dass betreffend nicht reinvestierte Veräußerungsgewinne welche gemäß § 37 Absatz 2 Ziffer 1 EStG auf drei Jahre verteilt werden, lediglich in Kalenderjahren in denen keine nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die Beitragspflicht entfällt, vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG8 (2019), § 25 Rz 20).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass aufgrund eines Tippfehlers in den Spruchpunkten 6. und 7. fälschlicherweise das Jahr 2014 angegeben ist, zumal sich aus der Berechnung in der rechtlichen Beurteilung ergibt, dass das Jahr 2015 gemeint ist. Daher waren die genannten Spruchpunkte diesbezüglich zu berichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Hinzurechnungsbetrag Krankenversicherung Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2179890.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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