TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0244

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;
70/02 Schulorganisation;

Norm

SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litc;
SchOG 1962 §59 Abs1 Z1 litd;
WehrG 1990 §36a Abs3;
ZDG 1986 §14 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 196900/3-IV/10/96, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 27. Februar 1996 gemäß § 14 Z. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis 15. August 1996 und wies das Mehrbegehren ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe "Bestätigungen (Schulbesuch/Berufsvorbereitung)" bis zu dem im Spruch genannten Termin beigebracht. Er begehre darüber hinaus den Aufschub, weil er die Meisterklasse für Grafik-Design anschließen wolle. Dieses Begehren sei abzuweisen, weil er seine Ausbildung bis 15. August 1996 beenden werde.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 Z. 1 ZDG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788/1996 - ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer im Juni 1994 die Reifeprüfung an einem Bundesrealgymnasium abgelegt und in der Folge an der höheren technischen Lehranstalt Linz einen Speziallehrgang für Grafik-Design in der Dauer von vier Semestern mit Zeugnis im Juli 1996 abgeschlossen. Für die Absolvierung dieses Speziallehrganges war ihm der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgeschoben worden.

In seinem Antrag vom 27. Februar 1996 brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle seine grafische Ausbildung durch den Besuch der Meisterklasse für Grafik-Design vollenden, weshalb er um einen weiteren Aufschub bis Oktober 1997 ersuche.

Nach einem Informationsblatt der höheren technischen Bundeslehranstalt Linz bietet die einjährige Meisterklasse für Kommunikationsdesign künstlerisch besonders befähigten Absolventen der HTL für Grafik-Design, des Kollegs für Grafik-Design (vormals Speziallehrgang für Grafik-Design) und qualifizierten Absolventen verwandter Lehranstalten die Möglichkeit einer Erweiterung und Vertiefung ihres fachlichen Könnens. Die Meisterklasse für Kommunikationsdesign hat nach diesem Informationsblatt gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. c unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz in einem zweisemestrigen Bildungsgang der fachlichen Weiterbildung von Personen zu dienen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Z. 1 ZDG liegt der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn erstmals in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat, einen Aufschub nicht rechtfertigen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001, vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0201, vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/11/0001, vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0266, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0305).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Beschwerdefall gelangt man zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer durch die Absolvierung des (viersemestrigen) Speziallehrganges für Grafik-Design (§ 59 Abs. 1 lit. d Schulorganisationsgesetz) eine Spezialausbildung erhalten hat, die ihm die Ergreifung eines entsprechenden Berufes ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat dies in seinem Antrag vom 19. September 1994 offenbar selbst so gesehen, weil er in diesem Antrag erklärt hat, er wolle durch den Besuch dieses Speziallehrganges noch vor dem Zivildienst eine Berufsausbildung erhalten und werde danach seine Pflichten als Zivildiener erfüllen. Die einjährige Meisterklasse, für deren Besuch der Beschwerdeführer nunmehr einen weiteren Aufschub anstrebt, stellt keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, sondern dient nach ihrem gesetzlichen Zweck (§ 59 Abs. 1 Z. 1 lit. c Schulorganisationsgesetz) der fachlichen Weiterbildung von besonders hiefür geeigneten Personen. Die fachliche Weiterbildung von Personen, die eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben, vermag jedoch nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung einen (weiteren) Aufschub nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus der Sicht des vorliegenden Falles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110244.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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