Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W282 2241374-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX 2021, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2021 bis 12.03.2021 zu Recht
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 u Abs. 1a BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .2021 in XXXX bei einer kriminalpolizeilichen Kontrolle angehalten. Der Kontrolle voraus ging eine Anzeige, dass sich in der Wohnung in der sich auch der BF aufhielt, Frauen regelmäßig illegal prostituieren würden, wobei der BF in dringendem Tatverdacht steht, diese Frauen der Prostitution zugeführt zu haben und sich durch die Ausnützung der Opfer eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft zu haben. Der BF war an der ggst. Adresse und auch sonst im Bundesgebiet nicht gemeldet.
2. Bei der Kontrolle wurden neben dem BF zwei weitere ungarische Staatsbürgerinnen angetroffen, die angaben, sich illegal zu prostituieren und nicht im Besitz eines Gesundheitsbuches zu sein; sie würden vom Geld einer der Prostituierten leben, da sie zurzeit arbeitslos wären. Der BF wurde in Folge vom LKA Kärnten eingehender überprüft, wobei sich zeigte, dass der BF im kriminalpolizeilichen Aktenindex bereits häufig in strafrechtlicher Form im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist. So wurde festgestellt, dass der BF seit Mai 2019 in regelmäßigen Abständen wegen Diebstahl, Körperverletzung, schwerer Nötigung, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Veruntreuung und Zuhälterei angezeigt wurde. Ein Abgleich über das Polizeikooperationszentrum mit Deutschland ergab auch dort zahlreiche Vormerkungen ua. wegen Zuhälterei und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Auch ein Abgleich mit der PKZ mit Ungarn ergab, dass gegen den BF in seinem Heimatland kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahl und Schlepperei bestehen.
3. Im Bundesgebiet bestehen gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX als Beschuldigter zu GZ: XXXX wegen des Verbrechens des § 216 StGB sowie des Landesgerichts XXXX als Angeklagter zu GZ: XXXX , wegen der Vergehens der §§ 105, 106 und 83 StGB.
4. Der BF wurde am XXXX .2021 gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Am gleichen Tag wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF eingeleitet, weiters wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF behauptete, nichts von der illegalen Prostitution in der Wohnung, in der er Unterkunft genommen hatte, gewusst zu haben. Er habe im Bundesgebiet keine sozialen oder beruflichen Bindungen, diese gebe es nur in Ungarn, wo er für eine Firma, deren Name er nicht nennen wollte, arbeiten würde. Er wolle möglichst schnell nach Ungarn zurück. In Folge wurde die Haftfähigkeit durch einen Polizeiamtsarzt überprüft und der BF für haftfähig befunden.
5. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 2021 des Bundesamtes wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 FPG in der Dauer von 5 Jahren verhängt, ihm der Durchsetzungsaufschub verwehrt und einer Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF im PAZ ausgefolgt. Der BF wurde am 12.03.2021 von einem PAZ im XXXX in ein PAZ nach Wien überstellt.
7. Nach Ergreifung entsprechender organisatorischen Vorkehrungen durch die BBU-GmbH wurde der BF am 12.03.2021, um 15:45h zur freiwilligen Ausreise entlassen. Der BF ist in Folge am 13.03.2021 aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist.
8. Am 13.04.2021 erhob der BF vertreten durch seinen Rechtsvertreter (RV) eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Über Aufforderung legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der auszugweise wie folgt vorgebracht wird:
„[..] Der Fremde verschaffte sich ganz offensichtlich eine fortlaufende Einnahme durch Ausnützung von Opfern, dies im Wissen, dass gegen seine Person in Österreich wegen Zuhälterei gefahndet wird. Er hat als EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes vom Fremden eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Volksgesundheit ausgeht.
Am XXXX 2021 wurde die Schubhaft über den Fremden verhängt, am XXXX 2021 wurde ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren gegen den Fremden erlassen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde aberkannt und kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Der Fremde reiste in der Folge am 13.03.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Zu den Behauptungen in der Beschwerde:
Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, einem Schubhaftsmandatsbescheid dürfe kein Ermittlungsverfahren vorausgehen, so widerspricht diese Sicht der aktuellen Judikatur und Gesetzeslage sowie der Rechtsansicht des Meldungslegers, gerade die Haftverhängung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren würde Willkür und Freiheitsbeschränkung Tür und Tor öffnen.
Dem Beschwerdeführer wird zugestimmt, wenn er behauptet, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Aus § 76 Abs 6 FPG geht ganz klar hervor, dass die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen ist; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Allein auf Grund der Vorschrift nach § 76 Abs 6 FPG war der Schubhaftsbescheid als Mandatsbescheid zu erlassen, da der Beschwerdeführer zuvor nicht längerfristig in Haft war.
Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass mit der Schubhaft sowohl das Verfahren als auch die Abschiebung gesichert werden sollte, so darf angemerkt werden, dass das Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet wurde und dem Fremden dieses Verfahren bekannt war, daher der Schubhaftbescheid zur Verfahrenssicherung erlassen werden musste, da ja das Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes noch nicht abgeschlossen war. Aber da eine Abschiebung absehbar war und an die Verfahrenssicherung anschließt, musste der Schubhaftbescheid auch zur Sicherung der Abschiebung erlassen werden, die diesbezügliche Argumentationskette in der Beschwerde kann ho absolut nicht nachvollzogen werden.
Auch der Hinweis auf eine mögliche Verhängung eines gelinderen Mittels geht bei dem Fremden ins Leere. Zum einen da er hoch mobil ist, im Untergrund lebte und Kontakte ins Rotlichtmilieu hat, sowohl in Deutschland als auch Österreich einschlägig vorgemerkt und zum Teil sogar gesucht wurde. Er hat keinerlei Anbindungen und das Gelindere Mittel der regelmäßigen telefonischen Erreichbarkeit entspricht keines der in Österreich üblichen gelinderen Mittel und ist auch nicht zur Verfahrenssicherung bzw. Sicherung der Abschiebung geeignet, da bei einer Erreichbarkeit ja gerade nicht festgestellt werden kann, wo sich der Fremde befindet, bzw. ob der Fremde überhaupt am entsprechenden Telefon abhebt oder sich eine andere Person bei einem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen „Erreichbarkeitsanruf“ abhebt.
Wenn die Magenkrankheit als Hindernis der Schubhaft angeführt wird, so darf auf die Haftfähigkeit des Fremden, welche von einem Amtsarzt festgestellt wurde, verwiesen werden. Weiters lebte der Fremde im Untergrund und wurde ihm in der Zeit in Schubhaft ärztliche Kontrolle und Betreuung zur Seite gestellt.
Aus all diesen Gründen geht das BFA ganz klar davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig und auch notwendig war. Der Fremde hätte sich auf freiem Fuße bei geringster Möglichkeit dem Verfahren bzw. dem Behördenzugriff entzogen. Aus den aktuellen Fahndungen nach dem Fremden und der Tatsache, dass er unangemeldet, im Untergrund lebend aufgegriffen wurde, wird diese Ansicht des BFA bestätigt. Das BFA unternahm alles um die Zeit des Fremden in Haft zu kurz wie möglich zu halten, führte ein schnelles Verfahren, der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde sehr zeitnah zugestellt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem Vorverfahren:
Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger Ungarns, weiters ist er volljährig und bis auf ein medikamentös behandeltes Magengeschwür gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Identität des BF steht fest, er verfügt über einen ungarischen Personalausweiß. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist und war im Inland nicht legal erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz, keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel nach. Er BF verfügte bei seiner Festnahme über einen Bargeldbetrag von ca. € 1.000,-
Der BF ist sowohl im Bundesgebiet, als auch in Ungarn und Deutschland wegen verschiedenster strafrechtlicher Delikte polizeilich vorgemerkt bzw. wird gegen ihn ermittelt. Im Bundesgebiet bestehen gegen den BF eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX als Beschuldigter zu XXXX , wegen des Verbrechens des § 216 StGB. Der BF steht im dringenden Verdacht von 2015 bis Mai 2019 zumindest zwei ungarische Staatsbürgerinnen als Zuhälter der Prostitution zugeführt zu haben. Weiters hatte der BF bereits zuvor eine der illegalen Prostitution überführte Person im PAZ XXXX besucht, wobei selbe Person auch in Deutschland wegen illegaler Prostitution vorgemerkt ist.
Weiters besteht seitens des Landesgerichts XXXX eine Aufenthaltsermittlung gegen den BF als Angeklagter zu GZ XXXX , wegen der Vergehens der §§ 105, 106 und 83 StGB. Der BF steht im dringenden Verdacht, sein
Opfer (einen Mechaniker) mit dem Umbringen bedroht zu haben, wenn es nicht sofort sein KfZ repariere bzw. sein Geld zurückbekomme. Weiter ist er angeklagt, auf diese Person im Anschluss eingeschlagen zu haben.
In Deutschland bestehen gegen den BF ebenfalls zahlreiche Vormerkungen ua. wegen Zuhälterei und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. In Ungarn bestehen gegen den BF kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahl und Schlepperei.
2. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
Der BF wurde am XXXX .2021 von der Polizei aufgegriffen und er zuerst gemäß § 34 BFA-VG festgenommen. Am XXXX 2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes über den BF die Schubhaft verhängt. Am 12.03.2021 wurde der BF nach Wien überstellt und um im Anschluss zur freiwilligen Ausreise aus der Schubhaft entlassen. Der ist am 13.03.2021 aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig und hatte während dieser Zugang zu medizinischer Versorgung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 FPG in der Dauer von 5 Jahren verhängt, ihm der Durchsetzungsaufschub verwehrt und einer Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF im PAZ ausgefolgt.
Der BF ist aufgrund seines häufigen strafrechtlichen In-Erscheinung Tretens nicht vertrauenswürdig und hat keine maßgeblichen sozialen und familiären oder beruflichen Kontakte im Bundesgebiet, die ihm vom Untertauchen abhalten könnten. Der BF gibt selbst an „schwarz“ zu arbeiten und mit Baumaschinen bzw. Fahrzeugen zu handeln. Der BF war an der Unterkunft, an der neben ihm auch die aufgegriffenen Prosituierten Wohnsitz nahmen, nicht behördlich gemeldet. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz. Im Falle eines nicht durch Schubhaft gesicherten Ausreiseverfahrens besteht die große Gefahr des Untertauchens des BF im Ausland.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.04.2021. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres sowie ein Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und dem Verfahren hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus dem Behördenakt, in dem dieser Bescheid einliegt. Dass der BF haftfähig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag der Anhaltedatei des BMI vom XXXX 2021, in dem festgehalten wird, das der BF zur Hafttauglichkeitsprüfung dem Amtsarzt vorgeführt wurde. Auch gab der BF an, lediglich Medikamente gegen sein Magengeschwür einzunehmen, dass er schwer erkrankt sei, behauptete er bei seiner Einvernahme nicht.
Die Feststellungen zum umfangreichen strafrechtlichen In-Erscheinung-Treten des BF sowohl in Deutschland, im Bundesgebiet als auch in Ungarn ergibt sich aus der Stellungname des Bundesamtes sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex sowohl der österr. als auch der deutschen Behörden. Weiters liegt auch ein Auszug eines Abfrageergebnisses der LPD Kärnten hinsichtlich polizeilicher Vormerkungen aus Ungarn im Verwaltungsakt ein (OZ 6).
Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht, ergeben sich aus seiner Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am XXXX .2021 (OZ 4). Eine legale Erwerbstätigkeit wird auch in der ggst. Beschwerde nicht vorgebracht bzw. ist eine solche aus dem im Behördenakt einliegenden Versicherungsdatenauszug auch nicht ersichtlich.
Die Behauptungen des BF bei seiner Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltszwecks (Handel mit Fahrzeugen) sind angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Vormerkungen in Österreich, Deutschland und Ungarn und zweier im Bundesgebiet gegen ihn laufender Strafverfahren, von dem eines wegen Zuhälterei (§ 216 StGB) geführt wird, in keiner Weise glaubwürdig. Der BF wurde bereits mehrfach betreten bzw. polizeilich in Zshg. mit der Zuführung von Frauen zur Prostitution wahrgenommen und angezeigt. Dass bis dato keine Verurteilung erfolgt ist, dürfte vor allem am Untertauchen des BF gelegen sein, der sich bis dato auch dem Zugriff der Strafgerichte entzogen hat. So bestehen gegen den BF im Bundesgebiet eine Anklage wegen Körperverletzung und Nötigung sowie eine Aufenthaltsermittlung der StA XXXX als Beschuldigter im Hinblick auf § 216 StGB. Der Strafantrag bzw. der entsprechende Ermittlungsbericht liegen im Verwaltungsakt ein. Diese Fakten bestehen neben umfangreichen polizeilichen Vormerkungen in Deutschland, überwiegend auch wegen Delikten in Zusammenhang mit der Zuführung von Frauen zur Prostitution. Angesichts dieser Sachlage und diesen erheblichen Verdachtsmomenten ist der BF als absolut nicht vertrauenswürdig einzustufen und besteht eine hohe Gefahr des Untertauchens des BF um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.2 Zum konkreten Fall:
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Schubhaft, weshalb der Fortsetzungssauspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu entfallen hat.
3.2.1 Zum Schubhaftbescheid und zum Sicherungszweck:
Vom Bundesamt wurde mit Mandatsbescheid nach § 57 AVG vom XXXX 2021 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mit dem Sicherungszweck „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und „Sicherung der Abschiebung“ verhängt. Der BF ist nicht österr. Staatsbürger und damit Fremder iSd § 4 Abs. 2 Z 1 FPG bzw. EWR Bürger iSd § 15a FPG, sowie weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ist daher ggü. dem BF – Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorausgesetzt - jedenfalls möglich.
Die Beschwerde bringt – so sie nicht über weite Strecken länglich den Gesetzestext oder Textpassagen aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid wiedergibt – gegen den Schubhaftbescheid vor, dieser sei jedenfalls rechtswidrig, weil er nicht gemäß § 57 AVG als Mandatsbescheid erlassen werden hätte dürfen. Die belangte Behörde hätte ein vollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sie keinen Mandatsbescheid erlassen hätte dürfen.
Dieses Vorbringen verkennt zu allererst qualifiziert die Rechtslage, da es offenbar die Bestimmung des § 76 Abs. 4 FPG außer Acht lässt, mit dem der Gesetzgeber die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG ausdrücklich normiert hat, außer im Fall, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Letzterer Fall deckt daher nur die Fälle eines Aufenthaltes in Strafhaft bzw. längerer Verwaltungsverwahrungshaft ab, bei denen das für die Schubhaft sonst übliche Gefahrenmoment der unmittelbaren Fluchtgefahr im Vorfeld nicht besteht. Ein solcher Fall liegt aber ggst. nicht vor, da der BF erst am XXXX .2021 gemäß § 34 BFA-VG festgenommen wurde und eine solche Anhaltung schon per-se auf 72 Stunden beschränkt gewesen wäre.
Schon aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung in § 76 Abs. 4 FPG geht dieses Argument der Beschwerde daher vollständig ins Leere. Doch auch wenn diese klare gesetzliche Anordnung nicht existierte, wäre für die Beschwerde damit nichts gewonnen: Offensichtlich zielt der Beschwerdeverfasser damit auf Judikatur des VwGH zu § 57 AVG ab (VwGH 1. 10. 1991, 91/11/0058) und Lehrstimmen ab, wonach nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens kein Mandatsbescheid erlassen werden darf. Von einem „vollständigen“ Ermittlungsverfahren kann aber angesichts der Schubhaftverhängung um 00:45 h am XXXX 2021, also weniger als 12 Stunden nach der Festnahme und einer einmaligen niederschriflichten Einvernahme des BF, wobei diese Niederschrift auf einer A4 Seite Platz findet, absolut keine Rede sein. Schon die bloß teilweise Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stünde aber der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen (VwGH 27. 11. 1990, 90/07/0102, VwGH 30. 1. 1996, 95/11/0146 uam.).
Dass das Bundesamt diese Einvernahme und Abfragen verschiedener polizeilicher Register dem Mandatsbescheid zu Grunde gelegt hat, vermag ebenso wenig ein „vollständiges“ Ermittlungsverfahren abzubilden, zumal dem BF auch entgegen § 45 Abs. 3 AVG kein umfangreiches Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumt wurde.
Weiters argumentiert die Beschwerde in Verkennung der Rechtslage, dass das Bundesamt in unzulässiger Art und Weise Sicherungszwecke bzw. Rechtsgrundlagen für die Schubhaftverhängung kumuliert hätte (polemisch als „Rundumschlag“ bezeichnet), weil das Bundesamt die Schubhaft zur „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und „Sicherung der Abschiebung“ verhängt hat.
Offensichtlich geht dieses fehlgeleitete Verständnis des § 76 Abs. 2 FPG davon aus, dass es sich bei diesen in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG genannten Sicherungszwecken um getrennte Sicherungszwecke handelt. Tatsächlich handelt es sich bei § 76 Abs. 2 Z 2 FPG schon jeher um einen einheitlichen Sicherungszweck, der nur unterschiedliche Verfahrensstadien, aber nicht unterschiedliche Verfahrenstypen abbildet. Während die Z 1 des § 76 Abs. 2 leg. cit. die Schubhaftverhängung ggü. Antragstellern auf internationalen Schutz (nach den Bestimmungen der AufnahmeRL) regelt und die Z 3 des § 76 Abs. 2 leg. cit. Konstellationen abdeckt, bei denen Schubhaft nach der Dublin III-VO angeordnet wird, bildet § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die einheitliche Grundlage für Schubhaften ggü. Fremden, die der RückführungsRL bzw. im ggst. Fall der UnionsbürgerRL zu unterstellen sind. Dass es sich hierbei um einen einheitlichen Sicherungszweck handelt, ergibt sich nämlich schon aus § 76 Abs. 5 FPG, wonach eine zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Die Unterscheidung in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG betrifft daher nur das Verfahrensstadium des Verfahrens der Aufenthaltsbeendigung. Dass das Bundesamt diesen Sicherungszweck im Spruch des Mandatsbescheides in seinen beiden Verfahrensstadiensalternativen angibt, auch wenn dies rechtlich nicht gefordert wäre, vermag daher den BF schon im Lichte des § 76 Abs. 5 FPG keinesfalls in seinen Rechten zu verletzen.
Ebenso ist die zitierte Kommentarmeinung auf den ggst. Fall nicht anzuwenden, bezieht sich diese doch auf – zu Recht – als unzulässig anzusehende Kumulierungen von Sicherungszwecken in Form einer Kombination mehrerer Ziffern des § 76 Abs. 2 FPG und damit einer Kumulierung getrennter Sicherungszwecke, die hier aber ebenfalls nicht vorliegt.
3.2.2 Zur Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerde dem Vorliegen von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr in keiner Weise entgegentritt und hierzu auch kein Sachverhaltsvorbringen erstattet wird.
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG liegt beim BF Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, das der BF im Bundesgebiet in keiner Weise sozial verankert ist, bis dato im Inland nicht erwerbstätig war, keine Mittel zur Sicherung seines dauerhaften Unterhalts zur Verfügung hat und auch keinen gesicherten Wohnsitz hat. Im Gegenteil verblieb der BF nach seiner Einreise bewusst ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet, um die jene Frauen, die mit ihm in einer Wohnung angetroffen wurden, der Prostitution zuzuführen. Der BF hat somit keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die ihn vom Untertauchen bzw. davon abhalten könnten sich dem ggst. Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen.
Im Gegenteil hat der BF ein maßgebliches Interesse an seinem Verfahren zur Außerlandesbringung bzw. zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitzuwirken, droht ihm doch aufgrund des offenen Strafverfahrens und der Aufenthaltsermittlung der StA XXXX aus seiner Sicht strafrechtlicher Unbill. Dementsprechend machte er auch bei seiner Einvernahme widersprüchliche und angesichts seiner umfangreichen polizeilichen Vormerkungen im Hinblick auf Prostitution und Zuhälterei absolut unglaubwürdige Angaben zu seinem Aufenthaltszweck. In Zusammenhalt mit der Tatsache, dass sich der BF bereits über einen längeren Zeitraum seinem Strafverfahren vor dem LG XXXX und der Aufenthaltsermittlung durch die StA XXXX bewusst entzogen hat, ist daher auch anzunehmen, dass der BF nicht am Verfahren mitwirkt bzw. ohne Sicherung des Verfahrens seine Abschiebung bzw. Rückkehr zur Fortsetzung seiner illegalen Prostitutionsgeschäfte behindert bzw. umgangen hätte. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt daher ebenfalls vor.
Hinweise dass auch der vom Bundesamt herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, gibt es ggst. nicht. Da nicht ersichtlich ist, dass sich der BF bereits einmal einem Verfahren über internationalen Schutz oder einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat und bei seiner In-Schubhaftnahme auch noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, liegt dieser Tatbestand nicht vor, was jedoch in Summe am Verfahrensausgang nicht ändert.
3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß §76 Abs. 2a FPG ist ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten bei dieser Bemessung miteinzubeziehen.
Im Hinblick auf die unzähligen polizeilichen Vormerkungen des BF im Hinblick auf Menschenhandel bzw. Zuhälterei sowohl in Österreich, als auch in Deutschland sowie Ungarn und weiters der Tatsache, dass gegen den BF im Bundesgebiet zwei gerichtliche Strafverfahren gegen BF laufen, wobei sich ein Verfahren im Ermittlungsstadium wegen § 216 StGB befindet und der BF im zweiten Verfahren vor dem LG XXXX rk. wegen Nötigung und Körperverletzung angeklagt ist, kommt der Sicherung des Verfahrens über die Aufenthaltsbeendigung hohes öffentliches Interesse zu. Zwar konnte der BF bis dato nicht gerichtlich bestraft werden, dies hängt wohl aber auch damit zusammen, dass er sich bis dato erfolgreich dem Zugriff der österr. Strafjustiz entzogen hat, wie die beiden Aufenthaltsermittlungen für die StA XXXX und für das LG XXXX zeigen.
Angesichts der Tatsache, dass der BF einen gültigen ungarischen Personalausweiß besitzt, der ihn jederzeit zur Rückkreise berechtigt, konnte das Bundesamt von einer sehr kurzen Schubhaftdauer und einer baldigen Ausreise nach Ergehen des Aufenthaltsverbots ausgehen, was letztlich auch eintrat. Angesichts der Tatsache, dass sich der BF aber bereits offenbar in mehreren Mitgliedstaaten dem Zugriff von Justiz und Polizei entzogen hat und aus diesem Grund auch die behördliche Anmeldung im Bundesgebiet unterließ, durfte das Bundesamt zu Recht von ausreichendem Sicherungsbedarf beim BF ausgehen. Angesichts des großen öffentliches Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF und einer Schubhaftdauer von nur 9 Tagen erweist sich daher die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Entlassung am 12.03.2021 auch als verhältnismäßig.
Das Vorbringen in der Beschwerde, das Magengeschwür des BF wäre der Anhaltung in Schubhaft entgegengetreten, geht hier ebenso ins Leere, zumal mit Ausnahme dieser bloßen Behauptung auch keine konkrete Haftunfähigkeit behauptet wird. Ungeachtet dessen wurde der BF aber ohnehin beim Antritt der Schubhaft von einem Amtsarzt untersucht und für haftfähig befunden.
Im Hinblick die Anordnung eines gelinderes Mittel iSd § 77 FPG ist wie folgt auszuführen:
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls – wie zuvor dargelegt- die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der BF hat ein vitales Interesse daran, sich dem Zugriff der Strafjustiz zu entziehen, was für die hohe Gefahr des Untertauchens spricht, wäre der BF in Freiheit belassen worden. Der BF verfügte zwar über Geldmittel iHv € 1.000, die als gelinderes Mittel hinterlegt werden könnten, angesichts der Tatsache, dass sich der BF im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hat, um sich dem Zugriff der Strafjustiz zu entziehen und seinen Prostitutionsgeschäften nachzugehen, kann dieser Betrag angesichts des hohen Interesses des BF unterzutauchen für ein gelinderes Mittel nicht als ausreichend erachtet werden.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
3.3. Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, der Aufwandsersatz zusteht.
Der Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) sohin insgesamt
EUR 426,20.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird keinerlei konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, dass von jenem Sachverhalt, den das Bundesamt seinem Bescheid zu Grunde gelegt hat, abweichen würde bzw. wird dem vom Bundesamt angenommen Sachverhalt in keiner Weise konkret entgegengetreten. Rechtsfragen von komplexerer Natur waren ebenfalls nicht zu lösen.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot EWR-Bürger Fluchtgefahr gelinderes Mittel illegale Prostitution Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Strafverfahren Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2241374.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.06.2021