TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0002

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
FleischUG 1982 §38 Abs2;
FleischUG 1982 §38 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z19;
FleischUG 1982 idF 1994/118;
FleischUV 1984 §14 Z2;
FleischUV 1984;
FleischUV 1994 §14 Z2;
VStG §1 Abs2;
VStG §44a Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. K in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. November 1995, Zl. UVS-5/395/4-1995, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Fleischuntersuchungsverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, in Verbindung mit § 50 Z. 15 Fleischuntersuchungsgesetz (in der Fassung vor der Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994) schuldig erkannt, weil er als Fleischuntersuchungstierarzt bei einem Schwein, das vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen habe - es habe eine Lahmheit aufgewiesen -, nicht eine bakteriologische Untersuchung veranlaßt habe. Die Schlachttieruntersuchung sei am 8. Februar 1994 auf dem LKW des Karl M. in T um die Mittagszeit, die Fleischuntersuchung am 10. Februar 1994 im Schlachtbetrieb des Karl M. erfolgt. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 50 letzter Teilsatz Fleischuntersuchungsgesetz eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung gemäß § 50 Z. 9 Fleischuntersuchungsgesetz wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

In der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Fleischereiunternehmer Karl M. am 8. Februar 1994 beim Landwirt Leopold K. in K. u.a. ein weibliches Zuchtschwein der Rasse "Weißes Edelschwein" gekauft habe, welches damals einen mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehenden Krankheitszustand aufgewiesen habe, da es einerseits mit 95 kg deutlich untergewichtig gewesen sei, sowie eine Lahmheit und mehrere Abszesse aufgewiesen habe. Die Schlachttieruntersuchung sei vom Beschwerdeführer am selben Tag auf der Ladefläche des vor seiner Praxis vorgefahrenen LKWs des Karl M. durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei die relative Untergewichtigkeit des Tieres und eine geringfügige Lahmheit festgestellt, habe diese aber auf eine Transportverletzung des Tieres zurückgeführt. Am 10. Februar 1994 sei das Schwein im Betrieb des Karl M. geschlachtet und vom Beschwerdeführer am selben Tag in noch warmem Zustand der Fleischuntersuchung unterzogen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer im Schlögelbereich einen Abszeß festgestellt, den er herausgeschnitten habe. Eine zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Sulzigkeit des Fleisches sei von ihm nicht bemerkt worden. Ebensowenig sei das Fleisch von ihm nach weiteren Abszessen abgesucht worden. Er habe den anwesenden Metzgern lediglich den Rat gegeben, das Fleisch noch im Betrieb zu zerlegen und nach weiteren Abszessen abzusuchen. Die Durchführung einer bakteriologischen Fleischuntersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht veranlaßt worden. Er habe das Fleisch für tauglich erklärt. Nach der Fleischuntersuchung sei das Schwein noch vier Tage im Kühlhaus des Karl M. gelagert und dann zum Markt- und Schlachtbetrieb St. Marx in Wien gebracht worden. Anläßlich der Verladung des Fleisches habe Karl M. einen weiteren Abszeß an einer Schweinehälfte festgestellt, den er sofort herausgeschnitten habe. Bei der folgenden Kontrolluntersuchung in St. Marx hätten die untersuchenden Tierärzte weitere Abszesse, sowie eine Wässrigkeit und Sulzigkeit des Fleisches festgestellt, hierauf eine Kochprobe, die eine mittelgradige Geruchsabweichung des Fleisches ergeben habe, und eine bakteriologische Untersuchung veranlaßt. Diese habe die Untauglichkeit des Fleisches wegen bakterieller Durchsetzung mit humanpathogenen Keimen ergeben. Die Schweinehälften seien daraufhin der Tierkörperverwertung übergeben worden.

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen insbesondere auf die Angaben des anzeigenden Tierarztes und das Gutachten des beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Danach sei davon auszugehen, daß das Schwein vor der Schlachtung einen mit der Störung des Allgemeinbefindens einhergehenden Krankheitszustand aufgewiesen habe, der dem Beschwerdeführer bei der Schlachttieruntersuchung und in weiterer Folge bei der Fleischuntersuchung hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf die Untergewichtigkeit im Zusammenhalt mit der festgestellten Lahmheit, die qualitative Abweichung des Fleisches, insbesondere die Sulzigkeit, und den festgestellten Abszeß hätte jedenfalls auf einen mit der Störung des Allgemeinbefindens des Schweines einhergehenden Krankheitszustand geschlossen werden müssen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei er bei der Schlachttieruntersuchung nicht auf die Angaben desjenigen angewiesen, der ihm die Tiere zur Untersuchung vorführe. Die Schlachttieruntersuchung sei bei geeigneter Beleuchtung auf einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz vorzunehmen. Im Verdachtsfall sei nicht nur auf die Pulstemperatur und die Atmung, sondern auch auf Bewegungsstörungen zu achten. Wenn der Beschwerdeführer nicht schon bei der Schlachttieruntersuchung den mit der Störung des Allgemeinbefindens einhergehenden Krankheitszustand erkannt habe, hätte er diesen spätestens anläßlich der Fleischuntersuchung erkennen müssen. Die qualitative Abweichung des Fleisches (Sulzigkeit) sei schon bei der Schlachtung vorhanden gewesen und nicht erst bei der Lagerung im Kühlhaus entstanden.

Nach § 14 Z. 2 der zur Tatzeit geltenden Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, hätte der Beschwerdeführer vor der endgültigen Beurteilung des Fleisches eine bakteriologische Fleischuntersuchung veranlassen müssen. Er habe daher eine Übertretung dieser Verordnungsstelle in Verbindung mit § 50 Z. 15 Fleischuntersuchungsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 118/1994) begangen.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 50 Z. 9 Fleischuntersuchungsgesetz sei das Strafverfahren einzustellen gewesen, weil die für diese Übertretung erforderliche Schuldform (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nicht nachweisbar gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen den Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe wegen der Übertretung des § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die zur Tatzeit geltende Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, wurde aufgrund des Fleischuntersuchungsgesetzes erlassen. Sie regelte in ihrem zweiten Abschnitt (§§ 3 bis 7) die Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) und in ihrem dritten Abschnitt (§§ 8 bis 19) die Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung). Nach § 14 Z. 2 dieser Verordnung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, eine bakteriologische Fleischuntersuchung bei Tieren zu veranlassen, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben und bei sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung. Die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, enthält in ihrem § 14 Z. 2 eine inhaltsgleiche Bestimmung.

Die Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung setzt voraus, daß das Tier vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen hat, dies für das Fleischuntersuchungsorgan spätestens bei der Fleischuntersuchung erkennbar war und trotzdem eine bakteriologische Fleischuntersuchung nicht veranlaßt wurde.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich auch in der vorliegenden Beschwerde damit, daß er bei der Schlachttieruntersuchung die Lahmheit des Tieres mit einer beim Transport erlittenen Prellung diagnostiziert habe und auch das Untergewicht des Tieres noch nicht auf eine Krankheit habe schließen lassen. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft - der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit der Humanmedizin, nämlich daß kleine und schlanke Menschen nicht als krank anzusehen seien, ist jedenfalls verfehlt, weil er in bemerkenswerter Weise die Ziele der Fleischtierzucht außer acht läßt -, denn die belangte Behörde hat sich nicht darauf gestützt, daß dem Beschwerdeführer die mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit schon bei der Schlachttieruntersuchung hätte auffallen müssen. Die auf das Sachverständigengutachten gestützte Auffassung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund der bei der Fleischuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse im Zusammenhalt mit den Wahrnehmungen bei der Schlachttieruntersuchung hätte auffallen müssen, daß bei dem Schwein vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit vorlag, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, aus den Angaben der Zeugen, das Schwein sei herumgelaufen und habe gezwungen werden müssen, "den LKW zu besteigen", ergebe sich, daß keine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit vorgelegen sei, ist ihm zu erwidern, daß aus einer allfälligen im Zusammenhang mit dem Streß des Verladens entwickelten Beweglichkeit des Schweines nichts zu gewinnen ist, zumal sowohl der Zeuge Leopold K. als auch der Zeuge Karl M. angegeben haben, daß das Schwein gelahmt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist auch aus der Einstellung des Verfahrens betreffend die ihm im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls angelastete Übertretung des § 50 Z. 9 Fleischuntersuchungsgesetz für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob eine Übertretung des § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung vorliegt, nichts zu gewinnen. Schon die Einordnung der Regelung des § 14 in den dritten Abschnitt der Fleischuntersuchungsverordnung zeigt, daß hinsichtlich des Erfordernisses einer bakteriologischen Fleischuntersuchung nicht allein auf die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung abzustellen ist.

Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Übertretung des § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung zu Unrecht in Verbindung mit § 50 Z. 15 Fleischuntersuchungsgesetz gebracht wurde. Diese Gesetzesstelle normiert die Strafbarkeit dessen, der den Bestimmungen einer aufgrund des § 38 Abs. 2 oder 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. § 38 Abs. 2 enthält eine besondere Verordnungsermächtigung für Hygienevorschriften in bestimmten Betrieben. § 38 Abs. 4 leg. cit. enthält eine besondere Verordnungsermächtigung für Bestimmungen über die vom Tierhalter oder Betriebsinhaber für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu treffenden Vorkehrungen. Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, stützt sich nicht auf § 38 Abs. 2 oder 4 Fleischuntersuchungsgesetz, sondern allgemein auf das Fleischuntersuchungsgesetz. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil das Recht zur Erlassung von Verordnungen den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches schon aufgrund des Art. 18 Abs. 2 B-VG zusteht, ohne daß es hiezu einer besonderen Ermächtigung im Gesetz bedarf. Die Norm, die den Verstoß gegen § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt, ist daher richtig § 50 Z. 19 Fleischuntersuchungsgesetz ("Wer als Fleischuntersuchungsorgan gegen die Gebote oder Verbote einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt, ...") und nicht Z. 15. Durch diese Rechtswidrigkeit ist es allerdings zu keiner Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gekommen, weil die belangte Behörde die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde (§ 44a Z. 2 VStG), richtig mit § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, angegeben hat. Die Anführung der Blankettstrafnorm des § 50 Z. 19 Fleischuntersuchungsgesetz war nicht erforderlich (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 4 zu § 44a und die dort zitierte hg. Rechtsprechung), sodaß die Anführung der (unrichtigen) Blankettstrafnorm des § 50 Z. 15 Fleischuntersuchungsgesetz zu keiner Rechtsverletzung geführt hat, zumal an Verstöße gegen Z. 15 und gegen Z. 19 keine unterschiedlichen Sanktionen geknüpft werden. Die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesstelle (§ 44a Z. 3 VStG) hat die belangte Behörde richtig mit § 50 letzter Teilsatz Fleischuntersuchungsgesetz angegeben.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, daß nach der durch die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, und die Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 118/1994, geschaffenen Rechtslage Verstöße gegen § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung nicht mehr unter Strafe stünden, und damit erkennbar die Straflosigkeit seines Verhaltens zufolge § 1 Abs. 2 VStG anspricht, ist er auf § 50 Z. 28 Fleischuntersuchungsgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994) hinzuweisen, wonach sich einer Verwaltungsübertretung schuldig macht, wer als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt. Da - wie bereits erwähnt - § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, inhaltlich § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1982, entspricht, hat sich an der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen § 14 Z. 2 Fleischuntersuchungsverordnung (und auch an Art und Höhe der Strafdrohung) durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, nunmehr bestehende Rechtslage nichts geändert.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110002.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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