Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
AVG §71Spruch
W203 2201190-2/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 1129979806 – 161272840/BMI-BFA_Wien_AST_01, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit dem Bescheid gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 14.02.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
3. Am 22.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.02.2018, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid ein.
Begründet wurde der „Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung“ damit, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich einer Nachfrage bei der „ARGE Rechtsberatung“ erfahren habe, dass in seiner Angelegenheit bereits ein Bescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer, der regelmäßig sein Postfach kontrollieren würde, habe aber bislang weder den Bescheid noch eine Hinterlegungsanzeige in Form eines „gelben Zettels“ bekommen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers habe in der Folge Akteneinsicht bei der belangten Behörde genommen und sich eine Kopie des Bescheides sowie des „Rückscheins“ angefertigt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde in eventu für den Fall gestellt, dass die belangte Behörde von einer am 14.02.2018 erfolgten ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung ausgehen sollte und damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nicht erfolgten Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018, Zl. 1129979806 – 161272840/BMI-BFA_Wien_AST_01 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und dem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG nicht zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den bei der belangten Behörde aufliegenden Protokollen ergebe, dass der Bescheid vom 09.02.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 15.02.2018 zugestellt worden sei, was sich aus dem Inhalt des „Rückscheins“ ergebe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden somit gegenständlich nicht vorliegen.
5. Am 31.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018, mit dem dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, und begründete diesen auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass er keine Verständigung über die am 15.02.2018 erfolgte Hinterlegung des Bescheides vom 09.02.2018 bekommen habe und ihn somit an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe.
6. Einlangend am 07.08.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 07.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen waren.
Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Jahr 2016 an jener Adresse, an der auch der Zustellversuch im Februar 2018 stattgefunden habe, wohne und dort auch ordnungsgemäß gemeldet sei. In der Wohnung würden abwechselnd zwischen ein und vier Personen wohnen. Um zu den Postkästen zu gelangen, müsse man das Gebäude verlassen und durch den Hof in ein anderes Gebäude gehen, wo sich diese befänden. Der Vermieter der Wohnung habe den Postkasten regelmäßig geleert, so auch „zu hundert Prozent“ im Februar 2018. Der Vermieter habe täglich die Post an die in der Wohnung aufhältigen Personen verteilt. Der Beschwerdeführer habe den Zusteller selber nie gesehen und gehe davon aus, dass dieser grundsätzlich nicht zu den Wohnungen gehe, da auch andere Bewohner des Hauses immer nur die „gelben Zettel“ in der Post, aber nie die Schriftstücke selbst direkt vom Zusteller bekommen würden. Als Beleg dafür, dass gelegentlich Fehler beim Zustellvorgang unterlaufen würden, legte der Beschwerdeführer einen an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Benachrichtigung vor, auf der als Empfänger allerdings eine Person ausgewiesen sei, die niemals an dieser Adresse bzw. in dem Haus gewohnt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Wohnanlage keine Gegensprechvorrichtung und auch keine Türglocken gäbe und man daher nur durch Anklopfen auf sich aufmerksam machen könne.
Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass aus seiner Sicht die Zustellung durch Hinterlegung am 15.02.2018 ordnungsgemäß erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hielt sich im Februar 2018 regelmäßig an der Adresse in „ XXXX “ auf und war dort auch behördlich gemeldet.
Nach einem am 14.02.2018 unternommenen Zustellversuch an der genannten Adresse wurde der Bescheid vom Zusteller am zuständigen Postamt mit dem Beginn der Abholfrist am 15.02.2018 hinterlegt.
Eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks durch den Zusteller an der genannten Adresse erfolgte nicht.
Am 11.06.2018 erlangte der Beschwerdeführer über seine Vertretung durch Einsicht in den gegenständlichen, bei der belangten Behörde geführten Verfahrensakt inhaltlich Kenntnis vom Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2018.
Am 22.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids vom 09.02.2018, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und brachte gleichzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2019. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den wesentlichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung betreffend den regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung betreffend die nicht ordnungsgemäß erfolgte Hinterlegung des Schriftstücks ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten der Abgabestelle, der regelmäßigen Leerung des Postkastens durch den Vermieter und die regelmäßig erfolgte Weiterleitung von Postsendungen durch diesen an die jeweiligen, an der Abgabestalle aufhältigen Adressaten der Schriftstücke während des gesamten Verfahrens gleichlautend, plausibel und frei von Widersprüchlichkeiten waren, sowie insbesondere aus dem Inhalt des im Akt aufliegenden, vom Zusteller ausgefüllten „Rückscheins“, auf welchem nicht ersichtlich ist, ob bzw. in welcher Form eine Verständigung über die Hinterlegung erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ immer nur in Frage kommen kann, wenn eine Fristversäumung vorliegt. Zu prüfen ist also zunächst, wann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2018 abgelaufen ist, konkret, ob die Zustellung durch Hinterlegung am 15.02.2018 ordnungsgemäß erfolgte.
Voraussetzung für eine wirksame Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist u.a., dass der Empfänger ordnungsgemäß von der Hinterlegung verständigt wird.
Fehlen – wie verfahrensgegenständlich zutreffend – auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgte, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. (vgl. dazu VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014 mit Verweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233 u.a.).
Diesbezüglich hat die am 07.08.2019 durchgeführte Verhandlung keinen ausreichenden Nachweis für eine tatsächlich erfolgte Verständigung von der Hinterlegung und damit keinen Nachweis für eine ordnungsgemäß zustande gekommene Zustellung bereits am 15.02.2018 erbracht.
In einem derartigen Fall bewirkt erst die „Heilung des Zustellmangels“ durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger eine rechtswirksame Zustellung. Verfahrensgegenständlich wurde der Zustellmangel durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt und Anfertigung einer Kopie des Bescheides durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Montag, 11.06.2018 geheilt und endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des Montags, 09.07.2018. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung – nämlich der Beschwerdeerhebung – war daher die von der belangten Behörde fälschlicher Weise als bereits abgelaufen gewertete Frist noch offen. Es ist daher die gleichzeitig mit dem – nicht erforderlichen bzw. nicht zulässigen – Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig eingebracht anzusehen, womit der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verfolgte Zweck jedenfalls erreicht ist.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung darüber, ob er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2018 aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt hat, weggefallen. Dies deshalb, da die Frage, ob die Beschwerdefrist versäumt wurde, die zum Zeitpunkt der Stellung des Eventualantrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht geklärt war, nach dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren nunmehr in dem Sinn als geklärt anzusehen ist, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 09.02.2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz abgewiesen wurde, frühestens am 11.06.2018 erfolgte und somit die am 22.06.2018 gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde als innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig eingebracht gilt. Eines Wiedereinsetzungsantrags zu dem Zweck, die inhaltliche Behandlung und meritorische Erledigung der Beschwerde zu erlangen, bedarf es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr). Einer inhaltlichen Erledigung der gegenständlichen Beschwerde käme somit nur noch „theoretische Bedeutung“ zu (vgl. dazu auch VwGH 26.03.2007, Zl 2006/10/0234). Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da es – um zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerde und einer meritorischen Erledigung derselben durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht zu gelangen – mangels Vorliegens einer Überschreitung der Beschwerdefrist nicht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
3.2.4. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3.2.5. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Rechtsmittelfrist Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wiedereinsetzung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2201190.2.00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021