TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 W122 2233383-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W122 2233383-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Herbert PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien Straße 57, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 gegen den Bescheid des Finanzamts XXXX vom 04.06.2020, Zl. BMF-00124299/047-PA-WE/2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Weitere Verfahren

Auf Grund der Strafanzeige einer Finanzlandesdirektion wurde gegen den Beschwerdeführer und weitere Finanzbeamte im Jahre 2002 bei einem Landesgericht die Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach §§11 und 33 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB eingeleitet.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 01.08.2002, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 iVm Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner Verwendung in einer Prüfungsabteilung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung rechtskräftig abberufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes vom 29.11.2007 - bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.2009 - wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in drei Fällen bezogen auf Zeiträume zwischen 1997 und 2000 - zum Teil als Alleintäter bzw. zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen namentlich genannten Person - durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, im Bereich eines Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen in Höhe von insgesamt EUR 275.285,93 bewirkt habe.

Disziplinarrechtlich wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12.04.2012 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig gesprochen, er habe durch das vorsätzliche Begehen von Abgabenverkürzungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 sowie durch die Führung der Buchhaltung, die Erstellung von Jahresabschlüssen und Einkommensteuererklärungen und diesen zugrunde liegenden rechnerischen bzw. buchhalterische Unterlagen seine Dienstpflicht gemäß § 56 BDG 1979 verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

Mit Erkenntnis vom 12.11.2013, Zl. 2013/09/0045-6 erwog der Verwaltungsgerichtshof nach einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe gegen den Beschwerdeführer, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers geboten wäre.

Nach dem Ablauf der Suspendierung, Erholungsurlaub und Krankenstand trat der Beschwerdeführer den Dienst als Teamexperte am 02.04.2013 an.

Mit einem Bescheid vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen einem näher bezeichneten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 zugewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die qualifizierte Verwendungsänderung bzw. Arbeitsplatzzuweisung im Sinn einer Versetzung maßgebenden Gründe, gemäß § 141a BDG 1979, selbst zu vertreten hätte. Der Beschwerdeführer sei schuldig gesprochen worden, durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht mehrere näher bezeichnete Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.05.2015, W122 2001619-1/8E abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichsten angeführt, dass die qualifizierte Verwendungsänderung at trotz der besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht den Charakter einer weiteren Strafe sondern ein Erfordernis aufgrund eines engen Zusammenhanges zwischen den inkriminierten und ehemals auszuübenden Tätigkeiten war. Befangenheit des Behördenleiters wurde nicht gesehen. Es sei ein gelinderes als mögliches Mittel ausgewählt worden, um die betroffenen Rechtsgüter zu schützen. Diese Entscheidung erwuchs materiell und formell in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Jubiläumszuwendung zuzuerkennen abgewiesen. Begründend angeführt wurde Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 21.10.2019, W246 2209815-1/5E abgewiesen. Auch diese Entscheidung erwuchs materiell und formell in Rechtskraft.

2. Behördliches Verfahren

Mit E-Mail vom 07.12.2018 an den Leiter der Dienststelle, ein Mitglied des Dienststellenausschusses sowie zwei weitere Personen und in Kopie an seinen Rechtsanwalt, ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Dienstzuteilung bzw. Versetzung zur XXXX , nachdem er die gesamte Ausbildung zum XXXX erfolgreich hinter sich gebracht habe. Seine Dienstzuteilung dorthin ende am XXXX .

In eventu beantragte der Beschwerdeführer, die Zuweisung eines seiner „höchst speziellen und umfangreichen Ausbildung im Finanzdienst entsprechenden Arbeitsplatzes“. Seine positive, gesundheitliche Prognose stünde ursächlich davon in Abhängigkeit.

Für den Fall der Nichtstattgabe hinsichtlich seiner Anträge ersuchte der Beschwerdeführer um eine bescheidmäßige Feststellung.

2.1. Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu einer ärztlichen Untersuchung bei einem genannten Arzt einzufinden. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX durchgehend vom Dienst abwesend gewesen wäre.

2.2. Mit Schreiben des Vertrauensarztes Dr. XXXX vom 21.01.2019 wurden eine rezidivierende depressive Störung, ein Erschöpfungssyndrom, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein Zustand nach mehrfach operativer Versorgung von Carpaltunnelsyndromen, eine Hypertonie, chronische Wirbelsäulenbeschwerden und Adipositas festgestellt. Es sei die Verlängerung des Krankenstandes auf weitere sechs Monate zu empfehlen.

Zum psychischen Befund wurde ausgeführt: „Wach, klare Orientierung in allen vier Ebenen, Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig. Die Gesprächsführung ist kohärent. Es besteht eine etwas gespannte Grundstimmung, der Antrieb erscheint zum Untersuchungszeitpunkt unauffällig. Der Beschwerdeführer wird innerlich angespannt, unruhig und mit Widerstand. Die Affizierbarkeit beschränkt sich überwiegend auf den negativen Skalenbereich. Paranoide gedankliche Inhalte sind nicht fassbar. Hinweise auf Aggravations- und Dissimulationstendenzen bestehen nicht.“ Unter anderem wurde ein fachärztlicher Befundbericht von Frau Dr. XXXX vom 10.01.2019 zitiert, wonach eine „reaktive Depression bei ausgeprägter Mobbingsituation“ bestehe.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten.

2.3. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde zu einer vertrauensärztlichen Nachuntersuchung angewiesen.

2.4. Mit Schreiben des oben genannten Vertrauensarztes vom 29.09.2019 führte dieser zusammenfassend an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Voruntersuchung beträchtlich gebessert habe. Sowohl körperliche als auch psychisch würden keine gravierenden Einschränkungen mehr vorliegen, die eine Dienstfähigkeit verhindern würden. Aus der Sicht des Facharztes für Psychiatrie bestehe wieder gute Belastbarkeit. Dieser habe am 25.09.2019 berichtet: „Der Patient fühlt sich deutlich gebessert, freue sich darauf seine Arbeit wieder in Angriff zu nehmen. Die Medikamente würden ihm guttun, er könne sehr gut schlafen. Psychopathologisch zeigt sich gute Stimmungs- und Antriebslage, gute Affizierbarkeit, adäquater Affekt, insgesamt stabil.“ Medikamentös wäre der Beschwerdeführer eingestellt und es bestehe aus fachärztlicher Sicht gute Belastbarkeit. Dieser Einschätzung schloss sich der Vertrauensarzt in seiner Zusammenfassung an. Ein unmittelbarer Dienstantritt wäre noch verfrüht. Der Beschwerdeführer solle sich in Absprache mit dem behandelnden Therapeuten auf das Antrittsdatum vorbereiten und einstellen. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne so in rund zwei Monaten ins Auge gefasst werden. Es werde aus praktischen Gründen der XXXX als erster Arbeitstag empfohlen. Eine reduzierte Dienstverpflichtung werde vom Beschwerdeführer grundsätzlich abgelehnt. Er wolle unbedingt wieder in Vollzeit arbeiten. Eine berufliche Beschäftigung entsprechend seiner Qualifikationen wäre ihm wichtig. Dieser Punkt sei ausgiebig besprochen worden, dass nicht zu erwarten sei, dass nach diesem langen Krankenstand eine Einsetzung im ursprünglichen Aufgabengebiet realistisch sein werde. Der Beschwerdeführer würde zusichern, die Herausforderung ernst zu nehmen und alles zu unternehmen, den Einstieg korrekt zu bewältigen. Ein vorsichtiges Herantasten an die zu übernehmenden Aufgabengebiete mit zunehmender Steigerung der qualitativen Anforderung und der Verantwortung würde von der Seite des Dienstgebers vermutlich zu erwarten sein.

Das vertrauensärztlichen Gutachten vom 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung der belangten Behörde vom 04.10.2019 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen vorgehalten.

2.5. Mit Befundbericht von Dr. XXXX iVv Dr. XXXX vom 06.11.2019 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer depressiven Anpassungsstörung inzwischen deutlich gebessert fühle und sich darauf freue, seine Arbeit wieder in Angriff zu nehmen. Die Medikamente würden ihm guttun, er könne sehr gut schlafen. Der Beschwerdeführer reagiere mit großer Angst aufgrund der Befürchtung, dass ihm erneut eine Arbeit zugeteilt werde, die nicht seiner hohen Qualifikation entspreche. Medikamentös wäre der Beschwerdeführer auf Duloxetin, Wellbutrin, Dominal und Trittico eingestellt. Aus fachärztlicher Sicht sei bei deutlicher Besserung der Depression eine Arbeit, die der Qualifikation entspreche unbedingt zu empfehlen. Bei doch komplexer antidepressiver Therapie sollte die gebesserte Depression durch belastende Arbeitsbedingungen nicht gefährdet werden.

2.6. In ergänzender Stellungnahme vom 27.11.2019 replizierte der Vertrauensarzt hierauf, dass die „Beschäftigung entsprechend seiner Qualifikation“ wichtig wäre. Der Beschwerdeführer hätte durchaus Verständnis und Bereitschaft gezeigt, eine gewisse Zeit der Einarbeitung in einem Arbeitsbereich zu akzeptieren, der unter seinen fachlichen Qualifikationen liege. Dem nachgereichten psychiatrischen Befund sei zu entnehmen, dass diese Bereitschaft eher infrage zu stehen scheine. Der Gesundheitszustand sei aus fachärztlicher Sicht in direkter Weise mit dieser Frage verknüpft.

Ohne die realistische Perspektive, von einem zu Beginn des Wiedereinstiegs vom Beschwerdeführer jedenfalls so empfundenen qualitativ schlechter bewerteten Arbeitsplatz auf einen von ihm so stark erwünschten höherwertigen Aufgabenbereich aufzusteigen, werde sich die psychische Verfassung wieder destabilisieren. Dies lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes wäre in diesem Fall innerhalb kürzester Zeit zu erwarten und mit umfangreichen Krankenständen verbunden.

Die Ergänzende Stellungnahme des Vertrauensarztes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2019 vorgehalten.

2.7. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 insoweit, als er aufgrund seiner Gesundmeldung und der Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 27.09.2019 am 01.12.2019 seinen Krankenstand beendet habe. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund eines Gesprächs mit dem Behördenleiter am 26.11.2019 in der Familienbeihilfe Dienst versehen sollen. Diese Weisung würde sich gegen die ärztliche Empfehlung richten und wäre daher rechtswidrig. Im Verlauf des Gesprächs hätte der Beschwerdeführer widersprochen, eine schriftliche Weisung liege nicht vor und die Weisung, Dienst in der Familienbeihilfe anzutreten gelte als zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Bekanntgabe seiner künftigen Verwendung und Rücksichtnahme auf die vertrauensärztlichen Empfehlungen. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, dass er im Krankenstand verbleiben müsse. Der Beschwerdeführer sei - bei seinem Versuch den Dienst anzutreten - aufgefordert worden, eine Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme des Vertrauensarztes abzugeben. Mit seinem folgenden Urlaubsantrag würde der Beschwerdeführer der Dienstbehörde entgegenkommen, damit für ihn ein Arbeitsplatz eingerichtet werde, der nicht zur Destabilisierung seines Gesundheitszustandes führe.

2.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer Begutachtung durch das Pensionsservice der BVA zu unterziehen. Der Urlaubsantrag werde abgelehnt, da der Beschwerdeführer als dienstunfähig gelte.

2.9. Mit Stellungnahme vom 12.12.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zum Ausdruck, dass sich seine depressive Anpassungsstörung deutlich gebessert habe und Dienstfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sorge sich um eine Zuteilung einer Tätigkeit, die nicht seiner Qualifikation entspreche. Die Prognose, wonach sich die psychische Verfassung destabilisieren würde, wenn dem Wunsch nach höherwertigen Aufgaben nicht entsprochen werde, beruhe auf der Zukunft und hätte nichts mit der gegenwärtigen Dienstfähigkeit zu tun. Der Beschwerdeführer verwies auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der Beschwerdeführer würde sich aufgrund des Verhaltens der Behörde wieder im „luftleeren Raum“ und „schwerelos“ fühlen, was bei ihm wieder Ängste und kreisende Gedanken hervorrufe. Der Beschwerdeführer beantragte, das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen.

2.10. Mit Schreiben vom 18.12.2019 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung – ohne anwaltliche Vertretung.

2.11. Mit Votum vom 16.01.2020 wurde von einer Referentin der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal einen Untersuchungstermin beim ärztlichen Gutachter der BVAEB (vormals BVA) ohne Angabe von Gründen abgesagt hätte. Nach Vorhalt teilte der Beschwerdeführer per E-Mail am 28.01.2020 mit, dass die Terminabsprachen einvernehmlich durchgeführt worden wären.

2.12. Mit internistischem Gutachten vom 14.01.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine mittlere körperliche Belastbarkeit aufweisen würde sowie mittlere Hebe und Trageleistungen durchführen könne. Die Therapie des Schlafapnoesyndroms wäre gut eingestellt, cardiopulmonale Beschwerden würden nicht vorliegen, die Bluthochdruckerkrankung wäre gut behandelt, die körperliche Leistungsfähigkeit bei sportlicher Aktivität sehr zufriedenstellend.

2.13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2020 teilte diese dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass ihm ein Arbeitsplatz in der allgemeinen Veranlagung im Bereich der Familienbeihilfe zugewiesen worden wäre. Eine andere Verwendungsmöglichkeit im Finanzamt XXXX bestünde nicht. Das Ruhestandsversetzungsverfahren werde fortgesetzt.

2.14. Mit neurologisch psychiatrischen Gutachten vom 08.02.2020 von Prim. Univ.Doz. Dr. XXXX wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein stabiles psychiatrisches Zustandsbild vorliege. Mit einer wesentlichen Besserung sei nicht zu rechnen. Eine neuerliche Kränkung und nicht ausbildungsgerechte Zuordnung am Arbeitsplatz würden zu einer neuerlichen Verschlechterung der seelischen Stabilität führen. Die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers wäre überdurchschnittlich, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gering, Planung und Strukturierung von Aufgaben durchschnittlich, Durchhaltefähigkeit durchschnittlich, Führungsfähigkeit gering und Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit gering. Mäßig schwierige Arbeiten wären dem Beschwerdeführer möglich.

2.15. Mit Obergutachten vom 20.02.2020 der BVAEB wurde im Zusammenfassung eines internistischen und neurologischen Gutachtens festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Übergewicht, oralem Schlafapnoesyndrom mit CPAP Maske gut behandelt, Bluthochdruck, Depression (stabiles Zustandsbild mit nur geringen Hinweisen für eine leichte depressive Störung, unter laufender antidepressiver Therapie) und Zustand nach verschiedenen Operationen am Bewegungsapparat sowie an der Wirbelsäule leiden würde. Die körperliche Leistungsfähigkeit wäre zufriedenstellend. Leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen wären zumutbar. Der Beschwerdeführer sei nur gering anpassungsfähig und grundsätzlich von Gruppen- und Teamarbeit überfordert (hätte diesbezüglich nur geringe Fähigkeiten). Eine Besserung der festgestellten Belastbarkeit sei nicht zu erwarten.

2.16. Nach Vorhalt der Befunde und Gutachten der BVAEB teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2020 mit, dass er dem Gutachten zur Gänze beitrete. Unter einem beantragte er, das Ruhestandsversetzungsverfahren einzustellen und hierüber mit Bescheid zu erkennen.

2.17. Mit Schreiben vom 01.04.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuweisung einer Dienstverwendung „im Sinne der Oberbegutachtung vom 20.02.2020“ und Aufforderung zum Dienstantritt in der besagten Verwendung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass sich aus dem im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers erwiesen hätte. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei aus neuropsychiatrischer Sicht möglich, allerdings nur zu einer Tätigkeit, die der Qualifikation des Beschwerdeführers entspreche. Es sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass Kränkung und nicht ausbildungsgerechte Zuordnung am Arbeitsplatz zu einer neuerlichen Verschlechterung der seelischen Stabilität führen würde. Der Beschwerdeführer hätte schon im Dezember 2019 den Wiederantritt des Dienstes versucht, sei jedoch am unsachlichen Widerstand des Behördenleiters gescheitert. Der Behördenleiter hätte behauptet, dass nach seiner Ansicht die Dienstfähigkeit nicht gegeben wäre. Der Behördenleiter wäre aufgefordert, jene adäquate Verwendung mitzuteilen, die den medizinischen Anforderungen und der Qualifikation des Beschwerdeführers entspreche. Kränkungen und nicht ausbildungsgerechte Zuordnung eines Arbeitsplatzes seien zu unterlassen. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die Fürsorgepflicht.

2.18. Mit Schreiben vom 17.04.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung der Dienstfähigkeit mit. Der Beschwerdeführer könne weder seinen bisherigen Aufgaben als Teamexperte noch Aufgaben auf genannten Verweisarbeitsplätzen ausführen. Als mindestens gleichwertig eingerichtete Arbeitsplätze im Bereich seinen Dienst Behörde seien: Teamexperte Spezial, Teamexperte Spezial Prüfer, IT-Experte Spezial (A2/4); Teamexperte Spezial in AV, AS, IC, Teamexperte Prüfer, Experte Strasa Spezial (A2/3); Teamexperte (A2/2). Auf diesen Arbeitsplätzen wäre gefordert: Hohe bis ausgesprochen hohe Verantwortung und Eigenverantwortlichkeit, hohe Konflikt- und Belastungsfähigkeit, Korrektheit und Gesetztestreue, Selbstständige und letztverantwortliche Erledigung von Aufgaben, Arbeiten im Team, weitreichende Kompetenzen und Vertretung des Teamleiters.

Nach Ansicht der Dienstbehörde sei der Beschwerdeführer nicht mehr imstande, diese Tätigkeiten zu erfüllen. Laut Obergutachten vom 20.02.2020 bestehe nur eine sehr geringe Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen. Auch die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen bzw. konstruktiv in der Gruppe arbeiten zu können sei sehr gering ausgeprägt. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erscheine nur zu einer Tätigkeit möglich, die seiner Qualifikation entspreche. Im Falle einer Verwendung als Teamexperte sei mit weiteren Krankenständen bzw. mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit zu rechnen. Eine ausreichende Anpassungsfähigkeit bezüglich der konkreten Verwendung liege nicht vor. Von Gruppen- und Teamarbeiten sei der Beschwerdeführer überfordert. Eine Besserung sei nicht zu erwarten.

Mit Bescheid vom 15.10.2013 sei dem Beschwerdeführer aus von ihm zu vertretenden Gründen von Amts wegen der Arbeitsplatz eines Teamexperten in der Allgemeinveranlagung (A2/2) zugewiesen worden. Die Anforderungen aller anderen infrage kommenden Arbeitsplätze entsprächen in großen Teilen zumindest den Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes (zB hohes Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit, korrekte und gesetztestreue Ausführung der Aufgaben, selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten, …). Eine Wiederverwendung im genannten Finanzamt sei weder in der Funktion als Betriebsprüfer (Teamexperte Prüfer/Teamexperte Spezial Prüfer) noch in einer ähnlichen Funktion (zB Teamexperte in der betrieblichen Veranlagung) vertretbar. Gerade solche Tätigkeiten würden eine selbstständige und eigenverantwortliche Erledigung sämtlicher Teamaufgaben erfordern. Von derartigen Arbeitsplatzinhabern werde neben einer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz (zB Teamfähigkeit, psychische Belastbarkeit bei Kontakten/Konfrontationen mit Abgabepflichtigen) auch eine verlässliche, loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur erwartet. Aufgrund verschiedener Vorfälle lägen insbesondere diese Anforderungen für die Dienstbehörde nicht vor und sei der Beschwerdeführer nicht mehr imstande, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben erfüllen. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne somit nicht zugewiesen werden. Daher sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen. Auf die Möglichkeit einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im gesamten Bundesdienst wurde hingewiesen.

2.19. Mit Befundbericht vom 21.04.2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stünde. Der Beschwerdeführer würde sich durch ein Schreiben, wonach er pensioniert werden solle, sehr belastet fühlen. Der Beschwerdeführer wäre fassungslos, er fühle sich arbeitsfähig und würde nicht verstehen, dass seine Teamfähigkeit angezweifelt werde. Er habe sehr oft Dienstfähigkeit bewiesen. Der Beschwerdeführer zeige sich belastet, wäre gekränkt, könne sich aber gut mit der Thematik befassen und damit umgehen. Er gebe an, dass sein einziger Wunsch sei, dass er wieder in seiner Qualifikation arbeiten dürfe und fühle sich absolut arbeitsfähig. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Depression mit antidepressiver Therapie psychopathologisch stabil und zeige keine Einschränkungen bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit.

2.20. Mit Antrag vom 21.04.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung unter anderem seines Antrages vom 01.04.2020. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche.

2.21. Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens nach § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, ersatzlose Einstellung des Verfahrens, niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Ladung und Einvernahme dreier Zeugen, Einholung eines arbeitspsychologischen Sachbefundes zur Frage von Bossing, Einholung medizinischer, arbeitspsychologischer und berufskundlicher Gutachten zur Beurteilung des Leistungsvermögens/Leistungsbeschränkungen des Beschwerdeführers und Verlaufsprognose zu drei angeblich gleichwertigen Arbeitsplätzen, bescheidmäßige Erledigung der Anträge vom 12.12.2019, 01.04. Und 21.04.2020.

Der Beschwerdeführer wäre seit 29.11.2019 wieder uneingeschränkt dienstfähig. Aus eine Bestätigung vom 27.11.2019 gehe hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert wäre und er den Dienst wieder antreten wolle und sich keine Aspekte gegen dieses Ansinnen ergeben würden. Es wäre befremdlich, massiv rechtswidrig und bestätige eine tendenziöse Einstellung gegen den Beschwerdeführer, wenn sich die Dienstbehörde dem Wiederantritt des Dienstes verschlossen hätte und angekündigt hätte, das Pensionsservice zu informieren. Es fehle an einer Begründung dafür, warum sich die Behörde über ein ärztliches Gutachten hinwegsetzen würde.

2.22. Mit Erledigung vom 05.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer von seiner Dienstbehörde Parteiengehör hinsichtlich Bezugskürzung, Verwendung und Dienstantritt eingeräumt. Unter anderem wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend aufgrund von Krankenständen und Kuraufenthalten vom Dienst abwesend gewesen sei.

2.23. Mit Schreiben vom 17.06.2020 widersprach der Beschwerdeführer, verwies auf seine Anträge, führte aus, dass er - im Gegensatz zum Vorhalt durch die belangte Behörde - keinen Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand erhalten habe, verwies auf die Entscheidungspflicht und stellte eine Dienstaufsichtsbeschwerde in den Raum.

3. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 04.06.2020 wird der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides in den Ruhestand versetzt. Begründend angeführt wurde auszugsweise, dass der Beschwerdeführer als Teamexperte beim Finanzamt XXXX , A2/2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stünde, seit dem XXXX durchgehend vom Dienst abwesend gewesen wäre, mehrmals untersucht worden wäre, an verschiedenen genannten Krankheiten leide und der Beschwerdeführer weder in der Lage wäre, die Aufgaben auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen, noch 6 genannte mindestens gleichwertige Arbeitsplätze zu erfüllen.

Bei den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen wären unter anderem selbstständige und letztverantwortliche Erledigung von Aufgaben, Arbeiten im Team, weitreichende Kompetenzen und Vertretung des Teamleiters, hohe bis ausgesprochen hohe Verantwortung und Eigenverantwortlichkeit, hohe Konflikt- und Belastungsfähigkeit, Korrektheit und Gesetztestreue gefordert.

Die Anforderungen einer verlässlichen, loyalen und rechtstreuen Persönlichkeitsstruktur würden beim Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Vorfälle in der Vergangenheit nicht vorliegen.

Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden im Bescheid zitiert.

Nach Darlegung und Erläuterung der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde an, dass auch krankheitswertige Charakterzüge zur Dienstunfähigkeit führen können. Auch hierzu zitierte die belangte Behörde mehrere Rechtssätze.

Zur Primärprüfung führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges und der Gutachten an, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund fehlender psychischer Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Teamexperte ordnungsgemäß zu versehen. Laut Aussage der Gutachter handle es sich um einen Dauerzustand. Mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen.

Zur Sekundärprüfung hätte die Dienstbehörde geprüft, ob in ihrem Wirkungsbereich ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne.

Die belangte Behörde führte an, dass der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden wäre, durch Erstellen von malversiven Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, insbesondere in Form von willkürlichen Erlösverkürzungen und fingierten betrieblichen Aufwendungen vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen und zum Teil als Alleintäter die Vergehen der Abgabenhinterziehung in gravierendem Umfang zu verantworten und es sei über ihn eine Geldstrafe i.H.v. € 170.000 verhängt worden. Es hätte sich eine über mehrere Jahre wiederholte, fortgesetzte und vorsätzliche Verletzung von abgabenrechtlichen Bestimmungen und Verkürzungen von Steuern ergeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich schuldig gesprochen worden. Deshalb hätte ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestanden, dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines Teamexperten der allgemeinen Veranlagung zuzuweisen.

Wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei eine Weiterverwendung im genannten Finanzamt weder in der Funktion eines Betriebsprüfers (Teamexperte Prüfer oder Teamexperte Spezial Prüfer) noch in einer ähnlichen Funktion (z.B. Teamexperte in der betrieblichen Veranlagung) vertretbar.

Tätigkeiten als Betriebsprüfer würden eine selbstständige und eigenverantwortliche Erledigung sämtlicher allgemeiner Teamaufgaben - insbesondere abgabenrechtliche Erhebungstätigkeiten und Beurteilungen- in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, Auskunftserteilung in Sach- und Rechtsfragen etc. erfordern. Von derartigen Arbeitsplatzinhabern werde neben einer hohen fachlichen Kompetenz und hohen sozialen Kompetenz (z.B. Teamfähigkeit, psychische Belastbarkeit durch Kontakte/Konfrontationen mit Abgabepflichtigen) auch eine verlässliche, loyale und rechtstreue Persönlichkeitsstruktur erwartet. Aufgrund der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verurteilungen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer insbesondere diese persönlichen Anforderungen nicht vorliegen würden. Das pflichtwidrige Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, sowohl das notwendige Vertrauen der Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten, aber auch das Vertrauen der Abgabenpflichtigen in die Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung im Sinne der erforderlichen steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu erschüttern.

Bei einer Wiederverwendung in der Funktion als Betriebsprüfer würde der Beschwerdeführer wieder eigenverantwortlich und selbstständig abgaben- und steuerrechtliche Agenden bearbeiten. Die Aufgaben in der Betriebsprüfung würden ein hohes Maß an Genauigkeit und Korrektheit der Erledigungen erfordern. Die Dienstbehörde müsse darauf vertrauen können, dass in sensiblen Bereichen, in denen ein hohes Maß an selbstständigem und eigenverantwortlichen Arbeiten gefordert sei, rechtsrichtig und gesetzeskonform gearbeitet werde. Eine umfassende Kontrolle jedes Mitarbeiters sei nicht möglich. Darüber hinaus sei beachtlich, dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre suspendiert gewesen sei. Er sei mehrere Jahre anderweitig (Infocenter, Arbeitnehmerveranlagung, Dienstzuteilung XXXX ) eingesetzt worden, wäre zuletzt seit XXXX im Krankenstand und seine aktive und einschlägige Tätigkeit liege einige Zeit zurück. Die Funktion als Betriebsprüfer würde ein hohes Maß an Fachwissen und die Notwendigkeit fachlich stets auf dem neuesten Stand zu sein erfordern.

Gerade in sensiblen Bereichen wie dem Abgabenrecht sei die Dienst- und Abgabenbehörde umso mehr darauf angewiesen, dass sie sich auf die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit, Redlichkeit und das Pflichtbewusstsein ihrer Mitarbeiter verlassen könne. Wenn jedoch ein Betriebsprüfer in mehreren Fällen über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirke und hierfür gerichtlich und disziplinarrechtlich verurteilt werde, könne ihm ein solches Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden, dass eine Wiederverwendung auf einem Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers oder eines vergleichbaren verantwortungsvollen Arbeitsplatzes in der Betriebsprüfung rechtfertige. Der Beschwerdeführer hätte seine Pflichten und Befugnisse genau gekannt.

Mit seinen Funktionen sei Vorbildwirkung verbunden gewesen. Deshalb sei ein höherer Maßstab in Bezug auf die charakterlichen Eigenschaften anzulegen gewesen. Eine Verwendung in der Betriebsprüfung - insbesondere in einer gehobenen Position mit Vorbildwirkung - sei nicht mehr vertretbar.

Eine höherwertige Funktion – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – die ein hohes Maß an eigenverantwortlichem und selbstständigem Arbeiten erfordert, könne nicht mehr in Betracht gezogen werden. Mit Bescheid vom 15.10.2013 sei ein Arbeitsplatz zugewiesen worden, mit dem eine engmaschige Kontrolle der dienstlichen Arbeiten verbunden sei, da seitens des Dienstgebers nicht mehr jenes Vertrauen entgegengebracht werden könne, das eine Wiederverwendung in der Tätigkeit als Betriebsprüfer oder einer vergleichbaren verantwortungsvollen Position erfordern würde.

Die Zuweisung des Arbeitsplatzes als Teamexperte, A2/2 im Team XXXX , hätte auch auf den Umstand Rücksicht genommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zehnjährigen Suspendierung die laufenden Gesetzesänderungen im Abgabenrecht nicht laufend verfolgen habe können und anderweitig tätig gewesen sei. Beim Arbeitsplatz in der allgemeinen Veranlagung handle es sich um einen Arbeitsplatz, mit dem die Erledigung vom allgemeinen Aufgaben und Unterstützung anderer Teammitglieder verbunden sei. Dieser Arbeitsplatz sei zudem den Teamleiter bzw. der Teamleiterin untergeordnet und stehe auch in fachlichen Fragen der Teamexperte Spezial als Ansprechpartner zur Verfügung. Es würden keine umfassenden und weitreichenden Befugnisse vorliegen, diese würden der Dienst- und Fachaufsicht des Teamleiters bzw. seines Stellvertreters unterliegen.

Die Prüfung der Verweisungsarbeitsplätze hätte folgende gleich oder höherwertige Arbeitsplätze ergeben:

A2/4: Teamexperte Spezial im Kundenteam Freifahrten und Schulbücher, IT-Experte Spezial, Teamexperte Spezial Prüfer,

A2/3: Teamexperte Spezial in Abgabensicherung, Allgemeinveranlagung, Infocenter, Teamexperte Prüfer in der betrieblichen Veranlagung, Experte in Strafsachen Spezial,

A2/2: Teamexperte in Abgabensicherung, Allgemeinveranlagung, Infocenter, betriebliche Veranlagung.

Der zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz in der Allgemeinveranlagung im Bereich der Familienbeihilfe sei der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 zugeordnet gewesen.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 könne nicht in Betracht gezogen werden, da mit diesen Arbeitsplätzen ein hohes Maß an Verantwortung, Eigenverantwortung und weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen verbunden sei. Die Betrauung eines Mitarbeiters mit einer solchen Funktion erfordere ein hohes Maß an Vertrauen seitens des Dienstgebers. Darüber hinaus sei der Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial Prüfers in der betrieblichen Veranlagung mit Buch- und Betriebsprüfungen bei Mittel- und Kleinbetrieben, die Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen, Prüfungen gemäß Finanzstrafgesetz, Erhebungen und Nachschauen, die selbstständige und eigenverantwortliche Erledigung vom Spezialaufgaben mindestens einem Fachgebiet, etc. verbunden. Mit diesem Arbeitsplatz wären die Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten verbunden, gegen die vom Beschwerdeführer im Rahmen unzulässiger Nebenbeschäftigungen verstoßen worden wäre. Eine Wiederverwendung auf einem Arbeitsplatz als Betriebsprüfer sei nicht mehr vertretbar. Mit den Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial im Kundenteam Freifahrten und Schulbücher wäre man zugleich Stellvertreter des Teamleiters. Hier handle es sich wiederum um einen Schlüsselarbeitsplatz mit großem Verantwortungsbereich, welcher aufgrund des Fehlverhaltens und der Folgen im Finanzamt nicht in Betracht gezogen werden könne. Auch beim Arbeitsplatz eines IT Experten Spezial handle es sich um einen Arbeitsplatz, welcher weitreichende Kompetenzen im Bereich der Umsetzung der von der IT- Sektion des BMF angestrebten Automatisierungs- und Sicherheitsziele und –konzepte in den Dienststellen zur Sicherung eines funktionierenden IT Betriebes, aufweise.

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 könne nicht in Betracht gezogen werden, weil mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial in der Abgabensicherung, der Allgemeinveranlagung und im Infocenter die Vertretung des Teamleiters in vollem Umfang verbunden sei, sowie die Unterstützung des Teamleiters bei der Dienst- und Fachaufsicht. Einem Teamexperten Spezial obliege die selbstständige und letztverantwortliche Erledigung sämtlicher im Team zu erledigenden Aufgaben. Es handle sich um Tätigkeiten, die dem Arbeitsplatzinhaber ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Korrektheit, Gesetztestreue und Pflichtbewusstsein abverlangen würden. Aufgrund der Malversationen könne dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eines weitgehend selbstständigen Arbeitens mit nur eingeschränkter Kontrollmöglichkeit zugestanden werden. Im speziellen könne eine Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Prüfer in der betrieblichen Veranlagung nicht in Betracht gezogen werden, da diese Verwendung mit einer engen Zusammenarbeit mit der Finanzstrafbehörde verbunden sei. Vom Beschwerdeführer seien in dieser Funktion als Betriebsprüfer und Gruppenleiter – Stellvertreter Abgabenhinterziehungen im Rahmen einer unerlaubten Nebenbeschäftigung begangen worden. Eine Verwendung als Teamexperte Prüfer scheide somit aus. Auch bei der Tätigkeit als Experte Strafsachen im Fachbereich der Dienststelle stünden Ermittlungen, beweismäßige Verhärtungen des Sachverhalts, welche finanzstrafrechtlich von Bedeutung seien, Durchführung von Nachschauen, und Prüfungen etc. im Vordergrund. Dieser Arbeitsplatz ziele auf die Verfolgung von Finanzstraftätern zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Minimierung des rechtswidrigen Abgabenausfalls ab. Gerade dem Beschwerdeführer könne ein solcher Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, da er gegen einschlägige Bestimmungen des Abgabenrechts bzw. Finanzstrafrechts verstoßen hätte und auch rechtskräftig deswegen verurteilt worden sei. Ein Arbeitsplatz, welcher mit einer engen Zusammenarbeit mit der Finanzstrafbehörde verbunden sei, komme somit nicht in Betracht. Überhaupt sei mit den dargestellten Arbeitsplätzen ein hohes Maß an Verantwortung, Eigenständigkeit und weitreichenden Kompetenzen und Befugnissen verbunden. In Bezug auf sämtliche genannte Arbeitsplätze sei im Verhinderungsfall des Teamleiters volle Vertretungsbefugnis gegeben. Die Betrauung mit einer solchen Funktion erfordere ein hohes Maß an Vertrauen seitens des Dienstgebers. Dieses Vertrauensverhältnis sei durch die gesetzten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nachhaltig und dauerhaft zerstört worden, weshalb ihm ein solches Vertrauen i.V.m. einem Arbeitsplatz mit weitreichenden Befugnissen und Kompetenzen nicht mehr entgegengebracht werden könne.

Zur Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, führte die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitsplätze als Teamexperte in den Bereichen Abgabensicherung, allgemein Veranlagung und Infocenter an, dass keine freien Verweisungsarbeitsplätze verfügbar wären. Es könne dem Beschwerdeführer daher keiner dieser Arbeitsplätze zugewiesen werden, da keine derartige Planstelle vorhanden sei, über die die Dienstbehörde frei verfügen könne. Der Dienstgeber sei auch weder verpflichtet, eine Planstelle für einen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz zu schaffen, noch eine bestehende, geeignete, aber besetzte Planstelle durch eine Personalmaßnahme freizumachen, um sie mit einem Bediensteten besetzen zu können, dessen Ruhestandsversetzung im Raum stehe. Eine Wiederverwendung in der Betriebsprüfung als Teamexperte würde nicht mehr infrage kommen, da der Beschwerdeführer als erfahrener Betriebsprüfer straf- und disziplinarrechtlich relevante Abgabenhinterziehungen bewirkt hätte. Der Beschwerdeführer selbst würde in seiner Stellungnahme vom 04.05.2020 anführen, dass er eine Verwendung mit der Arbeitsplatzwertigkeit A2/2 ablehnen würde, da eine solche für ihn aufgrund seiner Ausbildung nicht adäquat und somit nachteilig sei.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze an, dass insbesondere hinsichtlich der beiden höheren Funktionsgruppen das Vertrauen in den Beschwerdeführer aufgrund der Straftaten, die sogar zur Entlassung führen hätten können, derart eingeschränkt sei, dass er weder auf seinem alten höherwertigen Arbeitsplatz als Betriebsprüfer der mit höherer Verantwortung verbunden sei, noch auf einem gleichwertigen oder sogar höherwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Die zu schützenden Rechtsgüter (Rechtmäßigkeit der Steuerverwaltung), die der Beschwerdeführer verletzt habe, hätten durch den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in der Allgemeinveranlagung als Teamexperte, A2/2 besser gewahrt werden können.

Der Vertrauensbruch sei durch seine strafbaren schuldhaften Handlungen entstanden. Die Vertrauensverletzung gegenüber seinem Dienstgeber wiege so nachhaltig und schwer, dass auf den von ihm geforderten höherwertigen Stellen eine weitere Ausübung der verbundenen Tätigkeiten nicht erwogen werden könne. Das auf höherwertigen Arbeitsplätzen geforderte Maß an Selbstständigkeit, das über konzeptive Tätigkeiten hinausreicht, sei nach den Verfehlungen in der Vergangenheit zu hoch. Die Art der Verfehlungen beträfe genau jenen Bereich, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Die seitherige oder auch vormalige Unbescholtenheit vermöge daran nichts zu ändern. Auch wenn es vom Beschwerdeführer so empfunden werde, hätte diese Vorgehensweise der Dienstbehörde nicht den Charakter einer weiteren Strafe, sondern ergebe sich aufgrund eines engen Zusammenhanges zwischen den inkriminierten und ehemals auszuübenden Tätigkeiten.

Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne somit nicht zugewiesen werden.

Hinsichtlich der Einwendungen vom 04.05.2020 führte die belangte Behörde an, dass die Bezugskürzung in einem gesonderten Verfahren aufgegriffen werde.

Hinsichtlich des Vorbringens betreffend reaktiver Depression bei ausgeprägter Mobbingsituation führte die belangte Behörde aus, dass nach dem selben Gutachten beim Beschwerdeführer Krankheitszustände bestünden, welche mit einer Dienstfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt nicht vereinbar seien. Da der Beschwerdeführer signalisiert habe, wieder arbeiten zu wollen, hätte der Gutachter eine Verlängerung des Krankenstandes für weitere sechs Monate mit anschließender Nachuntersuchung zur Beurteilung des Krankheitsverlaufes empfohlen. Eine reaktive Depression bei ausgeprägter Mobbingsituation sei vom genannten Gutachter nie festgestellt worden. Er beziehe sich lediglich auf einen anderen Befundbericht.

Die Behauptung, der Gutachter hätte eine reaktive Depression aufgrund einer ausgeprägten Mobbingsituation festgestellt, entspreche nicht den Tatsachen.

In Bezug auf die beträchtliche Besserung des Gesundheitszustandes hätte die belangte Behörde einen Arbeitsantritt mit Anfang Dezember 2019 geplant.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch einen privaten Befundbericht datiert mit 06.11.2019 vorgelegt, wonach er in Hinblick auf den neuen Arbeitsversuch mit großer Angst reagieren würde.

Aus Sicht der Fachärztin sei eine deutliche Besserung der Depression zu erwarten, wenn der Beschwerdeführer Arbeiten verrichten könne, welche seiner Qualifikation entsprechen würden. Im Umkehrschluss sehe sie die komplexe antidepressive Therapie durch belastende Arbeitsbedingungen wie etwa durch Arbeiten unter dem Qualifikationsniveau in Gefahr.

Aufgrund dieses Befundberichtes sei der Gutachter ersucht worden, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Er hätte ausgeführt, dass die Bereitschaft, eine Zeit der Einarbeitung in einem Arbeitsbereich unter der fachlichen Qualifikation zu verbringen, nicht mehr vorliege.

Der Gutachter komme zum Endergebnis, das in Anbetracht der Krankheitsvorgeschichte, der Schwere der Depression und des Erschöpfungssyndroms, sowie des langwierigen Krankenstandes, eine Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand unumgänglich sei. Von einer Dienstfähigkeit bzw. erfolgreichen Behandlung samt Wiederherstellung der Gesundheit sei hier keine Rede.

Der Beschwerdeführer ginge fehl in der Annahme, dass die Dienstbehörde verpflichtet sei, ihn – um eine Ruhestandsversetzung abzuwenden – auf einen Wunscharbeitsplatz zu versetzen.

Aus wichtigen dienstlichen Interessen sei dem Beschwerdeführer von Amts wegen der Arbeitsplatz eines Teamexperten im Team 02 der Arbeitnehmerveranlagung, A2/2 im Finanzamt XXXX zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte die maßgeblichen Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten. Alle untersuchenden Ärzte wären zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der ausgeprägten Krankenstände, der mangelnden Anpassungsfähigkeit bezüglich der konkreten Verwendung, der Überforderung bei Gruppen- und Teamarbeiten eine Besserung der festgestellten Belastbarkeit nicht mehr zu erwarten sei und von einem Dauerzustand auszugehen sei.

Zur ärztlichen Empfehlung einer Arbeit, die der Qualifikation des Beschwerdeführers entspreche, führte die belangte Behörde an, dass diese Befundauskunft im Einvernehmen und auf Wunsch des Patienten erfolgt sei. Er sei durch die angekündigte Ruhestandsversetzung sehr belastet. Die komplexe antidepressive Therapie solle durch belastende Arbeitsbedingungen nicht gefährdet werden. Die Behörde verwies auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters der Behörde und der Gutachter der BVAEB.

Aufgrund des Ergänzungsgutachtens vom 27.11.2019 wäre die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben gewesen und er wäre wegen Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend.

In der Folge erwiderte die belangte Behörde den Vorwürfen des Beschwerdeführers durch Zitate aus den im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten. Die Einstellung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens müsse nicht durch Bescheid erfolgen.

Der Antrag auf Einvernahme genannter Zeugen werde abgewiesen, da der Sachverhalt klar und eindeutig sei und seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden sei, welche relevanten Feststellungen durch die genannten Personen getroffen werden hätten sollen. Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrfach im Rahmen von Parteiengehören die Möglichkeit gegeben worden, zu den Feststellungen der Dienstbehörde und der ärztlichen Gutachter schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Information über die geplante Ruhestandsversetzung an die Personalvertretung sei aufgrund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgt. Der Dienststellenausschuss hätte keine Stellungnahme abgegeben.

Die Dienstbehörde sei nicht verpflichtet, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf den Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen. Die Verweisungsarbeitsplätze seien von der Dienstbehörde organisatorisch eingerichtet und auch vom Anforderungsprofil dem Beschwerdeführer bekannt.

Nicht ersichtlich sei auch, welche neuen Tatsachen durch die Einholung eines medizinischen oder arbeitspsychologischen Gutachtens hervorgebracht werden sollten, welche nicht schon von den Fachärzten und Gutachtern im bisherigen Verfahren festgestellt worden seien. Die Frage der Dienstfähigkeit sei als Rechtsfrage ausschließlich von der Dienstbehörde und nicht von den ärztlichen Sachverständigen zu entscheiden.

Mobbingvorwürfe würden in einem eigenen Verfahren aufgegriffen werden.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Es könne ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zu erfüllen imstande sei. Deshalb werde er für dauernd dienstunfähig befunden und sei in den Ruhestand zu versetzen.

4. Beschwerde

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 09.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines anwaltlichen Vertreters, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen oder in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Der Beschwerdeführer machte Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Er führte aus wie folgt:

„1.

Mit XXXX endete die Dienstzuteilung des BF zur XXXX . Der BF hat seine gesamte Ausbildung zum XXXX engagiert und erfolgreich absolviert und folglich mit Email vom 7.12.2018 den Antrag auf weitere Verlängerung der Dienstzuteilung bzw. Versetzung zur XXXX angesucht. Eventualiter beantragte er bei der Dienstbehörde um Zuweisung eines, seiner höchst speziellen und umfangreichen Ausbildung im Finanzdienst entsprechenden Arbeitsplatzes. Für den Fall der Nichtstattgabe hinsichtlich seiner Anträge beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung.

Über diese Anträge wurde bis heute trotz mehrerer Urgenzen nicht entschieden.

Wie die weitere Entwicklung aufzeigt, begann bereits damit die unsachliche Haltung der Dienstbehörde bzw. des Vorstandes Mag. XXXX gegenüber dem BF. Mangels Entscheidung über diese Anträge ist für die weitere Verwendung des Beschwerdeführers beim Finanzamt XXXX oder der XXXX keine Aussage möglich.

2.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde das Ruhestandsverfahren eingeleitet und der BF äußerte sich mit Eingabe vom 12.12.2019 dazu fristgerecht. Er wies darauf hin, dass bereits zwei gleichlautende Gutachten vorlagen, die die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigten, nämlich Befundbericht des psychiatrisch-neurologischen FA Dr. XXXX /Dr. XXXX vom 6.11.2019 und fachärztliche Einschätzung des von der Dienstbehörde (!) beauftragten Vertrauensarztes Dr. XXXX vom 27.11.2019.

Die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG lagen und liegen nicht vor. Die Verfahrenseinleitung war kontraindiziert. Es stellt einen Ermessensmissbrauch dar, ein Verfahren wegen angeblicher Dienstunfähigkeit einzuleiten, wenn just der von der Dienstbehörde betraute Vertrauensarzt die Dienstfähigkeit bestätigt. Es zeigt sich, dass es der Dienstbehörde unsachlich nur darum geht, den BF los zu werden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit fachärztlichen Einschätzungen fand und findet nicht statt.

Dieses Vorgehen und weitere Initiativen laufen der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgeverpflichtung krass zuwider und verfolgen leicht erkennbar nur das Ziel, den BF aus seinem Dienstverhältnis zu drängen. Auch über die in der Eingabe vom 12.12.2019 gestellten Anträge des BF wurde bis heute nicht entschieden.

3.

Dass die Dienstbehörde die Anträge des BF unbeachtet lässt und zu seinen Lasten mit allen Mitteln verzögert, erschließt sich auch aus dem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (BVwG, GZ W246 2209815-1/3Z) und Beschluss des VwGH vom 4.12.2019, Fr 2019/12/0046-3 samt Kosten iHv € 793,20. Dieses Verhalten verfolgt nur das Ziel, den BF de facto vom Dienstbetrieb abzuhalten, womit der BF aber auch jede Bewährungsmöglichkeit verloren hat.

4.

Trotz zweier gleichlautender Gutachten, die wie erwähnt von Ärzten erstellt wurden, die von der Dienstbehörde bestellt worden sind, und zeitnah zur Verfahrenseinleitung im Dezember 2019 vorlagen, holte die Dienstbehörde ein drittes ärztliches Gutachten seitens des Pensionsservice der bvaeb ein und wurde dem BF mit Schreiben vom 3.3.2020 am 6.3.2020 übermittelt. Auch dieses Gutachten bestätigte die Dienstfähigkeit, weshalb der BF mit Schreiben vom 19.03.2020 erklärte, das Gutachten ohne jeglichen Einwand zu akzeptieren.

Sohin stand spätestens Mitte März 2020 - durch drei ärztliche Einschätzungen bestätigt - fest, dass der BF dienstfähig ist, dennoch wurde er zur Dienstleistung nicht zugelassen.

5.

Das unsachliche Verhalten der Dienstbehörde zeigte der BF mit Schreiben vom 1.4.2020 auf. Im Schreiben wird auf die stattgefundene Besprechung vom 29.11.2019 zwischen dem BF in Begleitung eines Personalvertreters und dem Vorstand der Dienstbehörde Bezug genommen. Dieses Gespräch endete damit, dass der Vorstand erklärte, dass seiner Ansicht nach - trotz dreier Arztgutachten - der BF dienstunfähig sei. Er werde nicht zur Dienstleistung zugelassen, es werde ihm auch kein Arbeitsplatz zugewiesen.

Seit 29.11.2019 ist der BF dienstfähig, ist nicht im Krankenstand und befindet sich abrufbereit zu Hause. Er erhält unbegründet nur gekürzte Bezüge, folglich stellt sich die Frage nach der Dienstaufsicht und Verantwortlichkeit für diesen der Republik entstehenden Nachteil.

Dass über die Anträge des BF auf Zuweisung einer Dienstverwendung und Aufforderung zum Dienstantritt bis heute nicht entschieden wurde, verwundert nicht mehr wirklich, muss aber zur Vollständigkeit festgehalten werden.

6.

Weit entfernt von jedem rechtskonformen Verhalten ging dem dienstfähigen BF das Schreiben der Dienstbehörde vom 17.4.2020 zu, mit dem die Dienstbehörde trotz:

konträr zu den Arztgutachten die geplante Ruhestandsversetzung mitteilte. Die Gutachtensergebnisse mit vorliegender Dienstfähigkeit blieben unbeachtet.

Der BF äußerte sich mit Schreiben vom 21.4.2020, urgierte die Erledigung der längst überfälligen Anträge vom 7.12.2018 und 1.4.2020 sowie die Bemessung der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 29.11.2019 bis laufend gebührenden Bezüge und deren unverzügliche Nachzahlung, dies mittels Bescheid.

Auch über diese Anträge wurde bis heute nicht entschieden.

7.

Der BF erstattete am 4.5.2020 eine weitere Eingabe und wies darauf hin, dass aus mehreren Gründen die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG nicht vorliegen.

Der BF wies darauf hin, dass mit mehreren Vorgehen des Vorstandes der Dienstbehörde wiederholt und massiv gegen die Dienstpflichten als Vorgesetzter verstoßen wurde, und weder die Fürsorgepflicht geachtet, noch das dienstliche Fortkommen des BF gefördert worden ist. Pflichtwidrig unternahm der Vorstand auch nichts dahingehend, die Verwendung des BF so zu lenken, dass sie seinen Fähigkeiten weitgehend entspricht. Ganz im Gegenteil wurde er begründungslos vom Dienstbetrieb ferngehalten.

Daher stellte der BF in seinem Schreiben vom 4.5.2020 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 43a BDG. Auch hierüber wurde bis heute nicht entschieden.

8.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 5./12.6.2020 wurde der BF aufgefordert, zu seinen Anträgen - auf Bemessung und Nachzahlung der (gekürzten) Bezüge seit 29.11.2019 (Punkt l.), Verlängerung der Dienstzuteilung bzw. Versetzung zur XXXX (Punkt II.) und Zuweisung eines höherwertigen Arbeitsplatzes samt Dienstantrittsaufforderung (Punkt III.) - Stellung zu nehmen, was sehr verwunderlich war. Welche ratio wohnt einer dienstbehördliche Aufforderung zu den eigenen Anträgen Stellung zu nehmen inne? Wohl nur den Versuch die Nichterledigung über Jahre zu kaschieren.

Alle Anträge waren längst überfällig, und jene zu Punkt II. wurden bereits am 7.12.2018 gestellt! Die Dienstbehörde warsohin 1,5 Jahre völlig untätig.

Mit diesem Schreiben versucht die Dienstbehörde ihre Untätigkeit und die damit einhergegangenen Pflichtwidrigkeiten (Nichterledigung längst gestellter Anträge) zu verschleiern.

Bezeichnenderweise wird im Schreiben vom 5.6.2020 auf den Ruhestandsversetzungs-Bescheid vom 4.6.2020 hingewiesen, der dem BF aber erst am 18.6.2020 zugestellt worden ist.

Die Dienstbehörde ging logischenveise davon aus, dass ihr bei Ruhestandsversetzung berechtigte Vorhalte gemacht würden, weshalb noch rasch am 4.6. und 5.6. zwei Papiere erstellt worden sind!

9.

Zur angeblichen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst seit 24.7.2017:

Der BF war vom 24.7.2017 bis 29.11.2019 im Krankenstand. Mit diesem Tag ist seine Gesundheit und Dienstfähigkeit uneingeschränkt wiederhergestellt.

Am Dienstantrittstag vom 29.11.2019 lag die eingeforderte vertrauensärztliche Bestätigung des Dr. XXXX datiert vom 27.11.2019 vor. Daraus geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des BF deutlich gebessert hat, und er unbedingt den Dienst wieder antreten möchte. Der Vertrauensarzt hält fest, dass sich keine Aspekte gegen dieses Ansinnen ergeben würden.

Dass der Vorstand der belangten Behörde sich wider besseren Wissens am 29.11.2019 dem Wiederantritt des Dienstes verschloss und abschließend ankündigte, das bVa-Pensionsservice zu informieren und gemäß § 14 BDG eine Ruhestandsversetzung in die Wege zu leiten, ist befremdlich, massiv rechtswidrig und bestätigt die tendenziöse Einstellung gegen den BF.

Den Dienstantritt rechtswidrig zu verhindern änderte aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer ab 29.11.2019 eben nicht krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war und ihm der Ersatz der 20%igen Bezugskürzung zusteht, was er mit Antrag vom 1.4.2020 bereits geltend machte.

Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung dafür, warum sich der Vorstand der Dienstbehörde über ärztliche Gutachten hinwegsetzt. Es wird ein Dienstaufsichtsverfahren einzuleiten sein.

10.

Die vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. XXXX vom 21.1., 27.9. und 27.11.2019 beauftragte die Dienstbehörde. Bereits am 21.1.2019 wurde das erste Gutachten erstellt und ergab, dass bei meinem Herrn Mandanten eine reaktive Depression bei ausgeprägter Mobbingsituation vorliegt (84). Damit hat sich bis heute nicht auseinandergesetzt.

Dr. XXXX regte die vertrauensärztliche Nachuntersuchung des Krankheitsverlaufes an, dies führte nach DG-Auftrag zu zwei weiteren Gutachten vom 27.9. und 27.11.2019 und Endergebnis erfolgreicher Behandlung und Wiederherstellung von Gesundheit und Dienstfähigkeit.

Sohin steht zweifelsfrei fest, dass der BF jedenfalls seit 29.11.2019 wieder dienstfähig ist. Dass die Dienstbehörde rechtswidrig und vor allem grundlos den Beschwerdeführer nicht zur Dienstausübung zuließ, ihm keinen adäquaten Arbeitsplatz zuwies und l die rechtswidrige Bezugskürzung nach § 13c GehG aufrecht hielt, waren die Folgen für den BF, für welches eklatante Fehlverhalten die Dienstbehörde einzustehen haben wird.

11.

Befundberichte der Dr. XXXX vom 6.11.2019 und 21.4.2020:

Die psychiatrische Fachärztin Dr. XXXX hat im Einklang mit den drei Gutachten Dris. XXXX am 6.11.2019 bestätigt, dass aus fachärztlicher Sicht bei deutlicher Besserung der Depression eine Arbeit, die der Qualifikation des Beschwerdeführer entspricht, unbedingt zu empfehlen ist. Es sollte die gebesserte Depression nicht durch belastende Arbeitsbedingungen gefährdet werden. Dieses Gutachten war direkt an den Vorstand gerichtet, ihm also am Dienstantrittstag (29.11.2019) ebenso bekannt samt den drei Gutachten, die die Dienstbehörde veranlasste.

12.

Mit rechtswidriger Verweigerung des Dienstantritts am 29.11.2019 hat der Vorstand der Dienstbehörde gröblich gegen die Arztempfehlungen verstoßen, weil die Nichtzulassung zum Dienst und Unmöglichkeit jeder Dienstausübung das denkbar schlechteste Szenario war, das die Dienstbehörde verwirklichen konnte, war doch seitens der Ärzte die Dienstverwendung auf einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz empfohlen worden (Befundbericht Dr. XXXX vom 21.4.2020).

Diese gröblich benachteiligende und unsachliche Reaktion der Dienstbehörde löste beim BF, eine schwere Kränkung aus.

Weder für den BF noch jeden anderen vernünftig denkenden Menschen ist verständlich, warum er trotz mehrerer ärztlicher Bestätigungen für krank gehalten wird. Es passt offenkundig dem Vorstand ganz einfach nicht, dass der BF gesundete und dienstfähig wurde.

13.

Das fortgesetzte, begründungslose A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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